Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.01.2010, Az.: 3 A 4/09

Einkommen; Erziehungshilfe; Heimunterbringung; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Selbstständiger; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
28.01.2010
Aktenzeichen
3 A 4/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 wird aufgehoben, soweit er einen über 275,00 Euro monatlich übersteigenden Kostenbeitrag festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/9, die Beklagte zu 8/9. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor von der Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich - teilweise -gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung seines Sohnes F. für die Zeit vom 01.07.2008 bis 22.09.2008.

2

Der Kläger ist Vater des am G. geborenen Sohnes H., der zunächst bei seiner sorgeberechtigten Mutter aufgewachsen ist und sich seit 2006 mehrfach in Heimerziehung befunden hat bzw. in Obhut genommen werden musste. In diesem Zeitraum befand sich auch der zweite Sohn des Klägers, I., geboren am J., in Heimerziehung. Der Kläger lebt in Trennung von seiner jetzigen Ehefrau und hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum Unterhaltszahlungen für seine drei weiteren minderjährigen, aus dieser Ehe stammenden Söhne nachgewiesen. Der Kläger ist selbständiger Bodenleger und hat im Kalenderjahr 2005 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 21.792,00 Euro erzielt, abzüglich laut Steuerbescheid zu berücksichtigender Versicherungsbeträge in Höhe von 6.758,00 Euro mithin ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 15.034,00 Euro. Im Kalenderjahr 2006 hat er einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 38.352,00 Euro erzielt, abzüglich des steuerlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwandes in Höhe von 3.973,00 Euro und der Einkommensteuer in Höhe von 3.901,00 Euro mithin ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 30.048,00 Euro. Im Kalenderjahr 2007 hat der Kläger einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 40.407,00 Euro erzielt; abzüglich des steuerlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwandes in Höhe von 3.856,00 Euro und Einkommensteuerzahlungen in Höhe von 4.399,00 Euro hat er ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 32.035,00 Euro erzielt. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Jahresabschlüsse hat er im Jahre 2006 für Unterhaltszahlungen Entnahmen in Höhe von 4.550,88 Euro und im Jahre 2007 Entnahmen für Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.842,60 Euro vorgenommen, die aber in beiden Jahren bei der Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb keine Auswirkungen gehabt haben, mithin nicht zu einer Minderung des Gewinns geführt haben.

3

Nachdem H. am 25.10.2006 erneut in Obhut genommen worden war, teilte der damals noch zuständige Landkreis Peine dies dem Kläger mit und wies auf die Kostenbeitragspflicht hin. In dem mit „Mitteilung gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII“ überschriebenen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Zahlungen, die der Kläger ab Erhalt dieses Schreibens an das Kind oder Dritte leiste, von dem Jugendhilfeträger nicht anerkannt werden könnten.

4

Nach einem Umzug von F. Mutter in den Bereich der Beklagten wies die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2008 den Kläger darauf hin, dass sie als Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund eines Zuständigkeitswechsels H. seit dem 01.12.2007 Leistungen nach dem SGB VIII in Form von Heimerziehung gewähre, wodurch monatlich 2.242,87 Euro an Kosten entstünden, an denen der Kläger als unterhaltspflichtige Person nach den Bestimmungen des § 10 und der §§ 91 - 97 b SGB VIII zu beteiligen sei. Wörtlich wurde in dem Schreiben ausgeführt:

5

„Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt wird, ist regelhaft auch dessen bürgerlich- rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt. Als unterhaltspflichtiger Elternteil werden Sie hierdurch jedoch nicht Ihrer materiellen Verantwortung gegenüber diesem jungen Menschen enthoben. Statt des bürgerlich- rechtlichen Unterhaltsanspruchs wird nun ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag fällig. Ich teile Ihnen daher mit, dass Sie ab Beginn der Jugendhilfegewährung mit der Zahlung eines entsprechenden Kostenbeitrages zu rechnen haben.“

6

Nachdem das Finanzamt Gifhorn der Beklagten ein von dem Kläger zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.887,00 Euro im Jahr 2005 mitgeteilt hatte, hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Festsetzung des Kostenbeitrages in Höhe von 250,00 Euro monatlich an und setzte diesen mit Bescheid vom 17.06.2008 fest. Am 13.06.2008 teilte der Kläger mit, dass er für I. bis April 2008 Unterhalt bezahlt habe und für seine jüngeren Söhne K., L. und M. monatlich 381,00 Euro Unterhalt an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zahle.

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Nach Vorlage der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 sowie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005 nahm die Beklagte den Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 17.06.2008 für die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.06.2008 zurück.

8

Mit Anhörungsschreiben vom 29.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nunmehr beabsichtige, mit Wirkung vom 01.07.2008 einen Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 Euro monatlich festzusetzen.

9

Nachdem der Kläger auch die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 eingereicht hatte, setzte die Beklagte mit dem in diesem Klageverfahren angefochtenen Bescheid vom 03.12.2008 den von dem Kläger zu zahlenden Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.07.2008 auf monatlich 475,00 Euro fest. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass das maßgebliche Einkommen auf den eingereichten Steuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 mit Ausnahme der unterhaltsrechtlichen Korrekturen basiere. Da die Hilfe mit Ablauf des 22.09.2008 eingestellt worden sei, sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.298,33 Euro zu bezahlen. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens legte die Beklagte den steuerlichen Gewinn entsprechend den Steuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 zugrunde, zog die Vorsorgeaufwendungen laut Steuerbescheid ab, ebenso die Einkommenssteuer und rechnete aber dem Betrieb entnommene Summen für Unterhaltszahlung (4.550,88 Euro im Jahr 2006 und 6.842,12 Euro im Jahr 2007) wieder hinzu. Von dem so ermittelten Nettoeinkommen in Höhe von 2.473,81 Euro zog sie nicht die Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII oder den Betrag für tatsächliche Aufwendungen ab, stufte wegen dreier gleichrangig Unterhaltsberechtigter von Gruppe 13 auf Gruppe 10 herab und ermittelte so den Kostenbeitrag in Höhe von 475,00 Euro.

10

Gegen den am 05.12.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 02.01.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die unterhaltsrechtlich vorgenommene Korrektur nicht nachvollziehbar sei, da diese Entnahmen bei der Berechnung des betriebswirtschaftlichen Gewinnes bereits berücksichtigt worden seien. Daher könne für die drei Jahre nur ein Einkommen in Höhe von 77.548,10 Euro zugrunde gelegt werden, mithin ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.154,08 Euro. Hiervon seien gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 % des Einkommens abzuziehen, da der Kläger Beiträge zu privaten Versicherungen zu zahlen habe und private Schuldverpflichtungen habe, woraus ein Einkommen in Höhe von 1.615,59 Euro resultiere. Da sein Sohn F. im maßgeblichen Zeitraum noch minderjährig gewesen sei, sei er bis zum 22.09.2008 insgesamt fünf Personen zum Unterhalt verpflichtet gewesen, sodass von der Einkommensgruppe 9 eine Herabstufung auf die Einkommensgruppe 4 zu erfolgen habe mit einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,00 Euro. Andernfalls würde der geforderte Kostenbeitrag zu einer Schmälerung der Unterhaltsansprüche der vier weiteren Kinder führen. Darüber hinaus habe auch noch die getrennt lebende Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in der Fassung des Schriftsatzes vom 03.12.2009 aufzuheben, soweit darin für F. , geboren am G., ein monatlich 250,00 EUR übersteigender Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass der geforderte Pauschalabzug gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 25 % des monatlichen Einkommens nicht vorzunehmen sei. Da der Kläger Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erziele, seien bei der Gewinnermittlung bereits Abschreibungsbeträge und Betriebsausgaben, die als Belastung in Sinne des § 93 Abs. 3 zählten, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Abzug gebracht worden. Diese Belastungen lägen über dem Pauschalabzug, sodass die für den Kläger günstigere Berechnungsmethode gewählt worden sei. Monatliche Zahlungen in Höhe von 100,00 Euro für eine private Lebensversicherung sowie 75,00 Euro zur Tilgung privater Schuldverpflichtungen habe der Kläger nicht nachgewiesen.

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Nach Erhebung eines parallelen Eilverfahrens (3 B 105/09) erklärte die Beklagte bei der Einkommensermittlung, den Gewinn entsprechend den Einkommenssteuerbescheiden zugrunde zu legen und den Kostenbeitrag auf 380,00 Euro monatlich herabzusetzen und erklärte insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; dieser Teilerledigungserklärung schloss sich der Kläger an.

17

In dem parallelen Klageverfahren 3 A 3/09 klagt der Kläger gegen den für seinen Sohn I. , geboren am J., zu zahlenden Kostenbeitrag mit Wirkung von 19.05.2008 in Höhe von 285,00 Euro monatlich und mit Wirkung vom 23.09.2008 in Höhe von 475,00 Euro monatlich.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen und nach §§ 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

19

Im Übrigen ist die Klage zulässig und auch teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.12.2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt demzufolge den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als ein über 275,00 Euro monatlich hinausgehender Kostenbeitrag verlangt wird. Er ist insoweit aufzuheben.

20

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII werden Kostenbeiträge für die Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung oder sonstigen betreuten Wohnform erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII werden Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen - zu denen auch die Hilfe zur Erziehung in einem Heim gehört - und vorläufigen Maßnahmen herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags ist jedoch die Aufklärung der Eltern über die Gewährung der Leistung sowie die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dieser Aufklärungspflicht ist die Beklagte mit ihrem Schreiben mit 01.02.2008 in (noch) hinreichendem Umfang nachgekommen. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2008, 12 E 683/07, zitiert aus juris). Hier hat die Beklagte den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels vom Landkreis Peine auf sie benannt und damit klargestellt, dass an die Beklagte erst ab dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels Kostenbeiträge gezahlt werden müssen. Ein Ende der Heimunterbringung war zu dem Zeitpunkt noch nicht absehbar, sodass die Dauer nicht genau genannt werden konnte. Aber die Art der Leistung ist genannt worden und ebenso ist deutlich gemacht worden, dass statt des bürgerlich rechtlichen Unterhalts ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag zu zahlen ist. Da der Kläger im November 2006 das letzte Mal Unterhalt für seinen Sohn F. an die Mutter gezahlt hat, drohte auch keine Vollstreckungsmaßnahme wegen der Unterhaltszahlung, sodass ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage entbehrlich war und die Aufklärung im Sinne des § 92 Abs. 3 SGB VIII in ausreichendem Umfang erfolgt ist.

21

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - mit Ausnahme weniger gesetzlicher Ausnahmen -, von dem nach Abs. 2 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen o. ä. Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen sind. Es kann sich um laufende oder einmalige, regelmäßige oder unregelmäßige Einkünfte handeln, die jedoch im Zeitraum der Hilfegewährung tatsächlich wirtschaftlich zur Verfügung stehen müssen (bereite Mittel); fiktive Einkünfte können nicht berücksichtigt werden (Kunkel in LPK - SGB VIII 3. Auflage, § 93 Rd. Nr. 3). Wie das Einkommen bei - wie im Fall des Klägers - Selbständigen berechnet wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht direkt zu entnehmen. Allerdings sind die Abzugsmöglichkeiten in § 93 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGB VIII nahezu identisch wie in dem bis zum Ende des Jahres 2004 geltenden § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes geregelt (Abziehbarkeit von Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen in angemessenem Rahmen). In der aufgrund des § 76 Abs. 3 BSHG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (vom 28.11.1962, BGBl. I S. 692 i. d. V. der Verordnung vom 23.11.1976, BGBl. I S. 3234) war in dem die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit regelnden § 4 ausdrücklich geregelt, dass als Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten ein Betrag anzusetzen ist, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. Bei der Ermittlung früherer Betriebsergebnisse konnte ein durch das Finanzamt festgestellter Gewinn berücksichtigt werden. Aufgrund der ähnlichen Regelung in § 76 BSGH und § 93 SGB VIII ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlich anderen Einkommensbegriff schaffen wollte. Denn die aus den Jahresabschlüssen des Klägers ersichtlichen betrieblichen Aufwendungen musste der Kläger zwangsläufig tätigen, um überhaupt Einkünfte aus seinem Betrieb erzielen zu können. Diese halten sich mit Abschreibungen auf Sachanlagen, das Kfz. sowie eine weitere Sofortabschreibung mit Beträgen von unter 1.000,00 Euro im bescheidenen Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Selbständigen der Umsatz als Einkommen zugrunde zu legen ist und nicht der Gewinn, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Nach alledem hat die Beklagte ein Einkommen für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 77.166,80 Euro zugrunde gelegt. Insoweit waren die Beträge entsprechend den Einkommenssteuerbescheiden zugrunde zu legen, da die Entnahmen des Klägers für Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Gewinns bereits berücksichtigt worden waren. Mithin hat der Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.142,13 Euro erzielt.

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Allerdings ist das Einkommen für die Berechnung des Kostenbeitrages weiter zu reduzieren. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Personen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und Schuldverpflichtungen. Nach Satz 3 erfolgt der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 v. H. Sind jedoch die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 4). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch hier der pauschale Abzug in Höhe von 25 % zugunsten des Klägers vorzunehmen. Denn bei der Errechnung des betrieblichen Gewinns konnten nur betriebliche Ausgaben - Versicherungen, Abschreibungen und betriebliche Aufwendungen -berücksichtigt werden. Aufgrund der privaten Lebensführung abgeschlossene Versicherungen, Werbungskosten sowie private Schuldverpflichtungen können insoweit nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern sind rein privat veranlasst, sodass auch keine Doppelberücksichtigung erfolgt. Der zusätzliche Kostenabzug ist in § 93 Abs. 3 SGB VIII zwingend vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Argumentation der Beklagten, die tatsächlichen Belastungen des Klägers seien bereits bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb berücksichtigt worden, geht daher fehl. Insoweit ist zwischen betrieblichen Belastungen und privaten Belastungen zu unterscheiden. Anderenfalls könnten Selbständige keinerlei private Versicherungen und sonstige Belastungen geltend machen. Es kann bei der Berechnung des Kostenbeitrages nicht darauf ankommen, ob jemand eine GmbH gegründet und dann als Geschäftsführer ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielt hat mit der Folge, dass er den vollen Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII abziehen kann, oder ob er den Betrieb als Selbständiger führt.

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Da das berücksichtigungsfähige Nettoeinkommen damit 1.606,00 Euro beträgt (2.142,13 Euro - 535,53 Euro), ist der Kläger in Gruppe 9 einzustufen. Nach der aufgrund des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung zur Festsetzung des Kostenbeiträge für Leistung und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe ist nach § 4 bei Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Personen im gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen, sofern der Kostenbeitragspflichtige nachweist, dass er seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, bei Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 - 20 je Unterhaltspflicht um eine Stufe niedrigere Einkommensgruppe zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Der Kläger ist gegenüber den am N. geborenen Zwillingen O. und K. sowie dem am P. geborenen M. im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet. Der untergebrachte junge Mensch ist insoweit ebenso wenig mitzuzählen wie I., da bei der Festsetzung des Kostenbeitrages für die Heimunterbringung von I. bereits die Beitragsstufe 2 gewählt worden ist, soweit eine zeitgleiche Heimunterbringung erfolgt ist. Die getrennt lebende Ehefrau ist nicht im gleichen Rang unterhaltsberechtigt wie die minderjährigen Kinder. Da bereits wegen zweier minderjähriger Söhne die Einkommensgruppe 7 erreicht wird, ist entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 (BGBl. I S.2907) für den dritten minderjährigen Sohn eine zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe zugrunde zu legen (VG Trier, Urteil vom 15.5.2008, 2 K 896/07, zitiert aus juris). Anderenfalls würden Eltern mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern unverhältnismäßig benachteiligt werden. Demzufolge muss der Kläger für den Zeitraum von 01.07.2008 bis 22.09.2008 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 Euro für die seinem Sohn F. gewährte Jugendhilfe in Form von Heimerziehung zahlen.