Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.02.2010, Az.: 2 B 277/09

Einzelereignis; Geräusch; Geräuschimmission; Immission; Immissionsrichtwert; Lärm; Lärmschutz; Nachbar; Nachbarschutz; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; seltenes Ereignis; Sportanlage; Sportanlagenlärmschutzverordnung; Sportplatz

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.02.2010
Aktenzeichen
2 B 277/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Bewertung sog. seltener Ereignisse (hier: Regionalligaspiele eines Fußballklubs) nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1) gegen die dem Beigeladenen für die Errichtung von Tribünen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2009 in der Gestalt des 1. Nachtrags vom 30. November 2009 wird angeordnet.

Die Anträge der Antragsteller zu 2) bis 4) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2) und 3) gemeinsam sowie der Antragsteller zu 4) und die Antragsgegnerin jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Antragsteller zu 2) und 3) gemeinsam sowie der Antragsteller zu 4) jeweils zu 1/3. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Umbau des H. in I. erteilte Baugenehmigung. Die Antragsteller sind Eigentümer entlang der westlichen Straßenseite der J. in I. gelegener Grundstücke, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) liegt in einem durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "K. " ausgewiesenen reinen Wohngebiet, die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) in einem durch den Bebauungsplan Nr. L. - "J. " ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Auf der östlichen Straßenseite der J. sind drei Sportplätze angelegt (Flurstück M., Gemarkung I.), von denen der südlichste, der Platz 3, nach den Vorgaben des Deutschen Fußball-Bundes zu einem regionalligatauglichen Stadion umgebaut werden soll. Nach den Angaben der Antragsteller ist das Grundstück des Antragstellers zu 1) etwa 100 m entfernt; die Entfernung zu den Grundstücken der Antragsteller zu 2) bis 4) beträgt etwa 300 m. Nördlich der Sportplätze liegt gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) das sog. N., ein Platz, der als Festplatz und Parkplatz genutzt wird.

2

Die Einrichtung des Sportplatzes 3 wurde von der Antragsgegnerin im Zuge der Erweiterung des Sportzentrums N. mit Baugenehmigung vom 23. April 1974 genehmigt. Gegenstand der Baugenehmigung war unter anderem die Schaffung einer Kampfbahn Typ B mit einem mittig gelegenen Rasenplatz und einer um das Spielfeld herum angelegten Laufbahn. Entsprechend den Bauvorlagen erstreckt sich die Baugenehmigung auch auf den Bau von Tribünen an der Nord- und Südseite der Kampfbahn in Gestalt von Stufen, die über eine Länge von 140 bzw. 180 m verlaufen. Das Fassungsvermögen der Anlage ist in den Bauvorlagen einschließlich eines die Kampfbahn umlaufenden Weges mit 5.040 Zuschauern ausgewiesen (1.400 und 1.800 Tribünenplätze sowie 1.840 Zuschauer auf dem umlaufenden Weg).

3

Der Beigeladene beabsichtigt nunmehr die Errichtung einer neuen Nord- und Südtribüne sowie erstmals die Errichtung einer West- und einer Osttribüne mit Steh- und Sitzplätzen und einer Unterteilung in verschiedene Blöcke. Der für das Gebiet bestehende Bebauungsplan Nr. O. I" weist den betroffenen Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlagen aus. Die Antragsgegnerin genehmigte die Errichtung der Tribünen und eines Nebengebäudes, das WC-Anlagen aufnehmen sollte, mit Baugenehmigung vom 28. August 2009, wobei sie für die Errichtung des Nebengebäudes in einer nach dem bestehenden Bebauungsplan nicht überbaubaren Fläche eine Befreiung erteilte. Unter dem 30. November 2009 erließ sie einen Nachtrag zu der erteilten Baugenehmigung, mit der sie vom Beigeladenen vorgelegte geänderte Bauvorlagen genehmigte, die eine von den ursprünglichen Planungen in Teilen abweichende Errichtung der Tribünen vorsehen und das Nebengebäude nicht mehr enthalten. Die Tribünen sollen nunmehr 5.001 Zuschauer Platz bieten. Mit dem Nachtrag vom 30. November 2009 machte die Antragsgegnerin das schalltechnische Gutachten der P. GbR vom 4. August 2009 und deren ergänzende Stellungnahme zu dem geänderten Vorhaben vom 24. November 2009 insoweit zum Gegenstand der Baugenehmigung, als sie dem Beigeladenen aufgab, die dem Gutachten zugrunde liegenden Berechnungsannahmen (Bauausführung, Anzahl der Spieltage, Uhrzeiten, Zuschauerzahlen usw.) einzuhalten und das Gutachten in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen (Auflage 2). Nach einer weiteren Nebenbestimmung des Nachtrags darf die Nutzung des Stadions nicht innerhalb der Ruhezeiten ab 20:00 Uhr stattfinden und nicht in sie hinein andauern. Die Nebenbestimmung sieht weiter vor, dass im Stadion nicht mehr als 18 Veranstaltungen pro Jahr stattfinden dürfen, bei denen die zulässigen Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber überschritten werden. Über die von den Antragstellern gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden. Am 2. Dezember 2009 haben die Antragsteller bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

4

Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 28. August 2009 in der Gestalt des Nachtrags vom 30. November 2009 hat Erfolg, während die Anträge der Antragsteller zu 2) bis 4) abzulehnen sind.

5

Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaften Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zunächst zulässig. Dass die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht über die von den Antragstellern sinngemäß gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 28. August 2009 in der Gestalt des Nachtrags vom 30. November 2009 entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Widersprüche, denen gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entgegen. Mit dem Beginn der Bauarbeiten hat der Beigeladene mit der Ausnutzung der Baugenehmigung begonnen, was einer drohenden Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.7.2004 - 1 ME 167/04 -, juris).

6

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen fehlt den Antragstellern zu 2) bis 4) auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Auch wenn ihre Grundstücke nach eigenen Angaben etwa 300 m von dem streitgegenständlichen Platz 3 entfernt sind, erscheint eine Verletzung der Antragsteller zu 2) bis 4) in eigenen Rechten nicht nach jeder Betrachtungsweise von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kreis der einem Vorhaben als benachbart anzusehenden Grundstücke nach der Reichweite der rechtlich relevanten Auswirkungen des Vorhabens bestimmt und ein mit Emissionen verbundenes Vorhaben auch die Nutzung weiter entfernter Grundstücke tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 45). In diesem Sinne sind auch die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) von dem Vorhaben des Beigeladenen noch nicht so weit entfernt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch Geräuscheinwirkungen von vornherein eindeutig nicht in Betracht käme.

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Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist auch begründet. Das Vorhaben des Beigeladenen wahrt im Verhältnis zu seinem Grundstück gegenwärtig nicht die gebotene Rücksichtnahme. Den Antragstellern zu 2) bis 4) kann vorläufiger Rechtsschutz hingegen nicht gewährt werden. Im Gegensatz zum Antragsteller zu 1) werden sie nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines erhobenen Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Bei der anzustellenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs maßgebliche Bedeutung zu. Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Nachbarn nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf werde sich als begründet erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394).

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Wendet sich ein Nachbar gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung vermag nicht jede Rechtsverletzung dem Rechtsbehelf des Nachbarn zum Erfolg zu verhelfen. Der gegen die Baugenehmigung eingelegte Rechtsbehelf hat vielmehr nur Erfolg, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die bei Erteilung der Baugenehmigung verletzten Rechtsvorschriften zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so dass er durch die Erteilung der Baugenehmigung in seinen eigenen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 BauGB i. V. m. mit dem seit 24. Oktober 1996 rechtswirksamen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. O. I" zu beurteilen. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Bebauungsplan weiche in seiner räumlichen Ausdehnung von dem maßgeblichen Flächennutzungsplan ab, beeinträchtigt die im Flächennutzungsplan räumlich nicht vorgesehene Erweiterung des nördlich des Sportplatzes 1 gelegenen Parkplatzes um eine Reihe (vgl. Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. O. I") die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist. Die Funktion des Flächennutzungsplans als städtebauliches Steuerungsinstrument wird durch die nach ihrem planerischen Gewicht untergeordnete Abweichung nicht in Frage gestellt (vgl. allg. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2009, § 214 Rn. 110 f.). Dass der Bebauungsplan Q. " im Kreuzungsbereich der J. mit dem R. geringfügig sowie mit der Erweiterung des zum N. gelegenen Parkplatzes um etwa 15 m über den Geltungsbereich des seit dem 12. Oktober 1977 geltenden früheren Bebauungsplans Nr. O. " hinausgreift (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. I", a. a. O.), ist unschädlich. Eine gesetzliche Vorgabe, nach der zeitlich einander nachfolgende Bebauungspläne in ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht voneinander abweichen dürfen, besteht nicht. Auch ein unlösbarer Widerspruch der Festsetzungen kann bei einer bloßen Erweiterung des Geltungsbereichs nicht festgestellt werden.

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Mit dem Vorbringen, das Vorhaben des Beigeladenen entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, können die Antragsteller nicht durchdringen. Der Bebauungsplan S. I" weist den betroffenen Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung Sportanlagen aus, auf der nach den textlichen Festsetzungen unter anderem Sportplätze mit den erforderlichen Zuschauertribünen zulässig sind. Dem Gemeinbedarf dienen Anlagen, die der Allgemeinheit zugute kommen. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Trägers der Anlage steht der Zweckbestimmung der bauplanerischen Festsetzung nicht entgegen (vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 260, 263). Das Vorhaben könnte deshalb nur bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes unzulässig sein.

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Aber auch dann, wenn - dem Vorbringen der Antragsteller folgend - der Umbau der Sportanlage zu einem regionalligatauglichen Fußballstadion, das die Antragsteller als kommerzielle Großspielstätte betrachten, als Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung angesehen würde, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten. Der als nachbarschützend anerkannte Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Eigentümer von Grundstücken in demselben Plangebiet. Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie die Grundstücke der Antragsteller - nicht in dem Plangebiet, in dem das streitige Vorhaben verwirklicht werden soll, sondern in einem benachbarten Plangebiet liegt, das noch dazu auf den Festsetzungen eines anderen Bebauungsplans beruht, kann allein die Einhaltung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes beanspruchen, nach dem ein Vorhaben auch dann unzulässig ist, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in der Umgebung unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427; Nds. OVG, Beschl. v. 26.03.2001 - 1 MA 755/01 -, juris).

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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen stellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Wesentlich ist eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 19/82 -, DVBl. 1986, 187). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf den Bestand einer einmal vorgefundenen Grundstückssituation, sondern bewahrt lediglich vor unzumutbaren Verschlechterungen. Entscheidend ist, ob auftretende Beeinträchtigungen das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.

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Die Frage der Zumutbarkeit von Sportlärmimmissionen richtet sich grundsätzlich nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben. Die auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und im Einwirkungsbereich der Anlage gelegener Wohnnutzungen, die auch in baurechtlichen Genehmigungsverfahren maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4/98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187; Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl. 2000, 314). Auch wenn sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht auf die Errichtung einer Sportanlage, sondern auf deren Umbau und die in diesem Zuge geplante (Neu-)Errichtung von Tribünen bezieht, ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Beurteilung des Maßes der den Antragstellern zumutbaren Geräuschimmissionen einschlägig. Die Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie - wie hier - zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Als Einrichtungen, die mit der Sportausübung in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, werden nach § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV auch Tribünen vom Begriff der Sportanlage erfasst. Der Errichtung einer Sportanlage sind bauliche Veränderungen gleichzusetzen, welche die Sportanlage wesentlich verändern (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand: Juli 2009, § 1 18. BImSchV, Rn. 6). Das Vorhaben des Beigeladenen stellt eine solche wesentliche Änderung der Sportanlage dar. Nicht nur erhalten die Nord- und die Südtribüne ein gänzlich anderes Erscheinungsbild. Zusätzlich werden erstmals eine West- und eine Osttribüne errichtet. Wenn auch die Zuschauerkapazität der Sportanlage gegenüber dem mit Baugenehmigung vom 23. April 1974 genehmigten Umfang von 5.024 Zuschauern insgesamt nicht erhöht wird, so wird doch die Zahl der Tribünenplätze von vormals genehmigten 2.200 Plätzen (Nordtribüne: 1.800 Stehplätze, Südtribüne: 1.400 Stehplätze) auf nunmehr 5.001 Plätze erheblich erweitert. Das Bauvolumen wird deutlich erhöht. Der geplante Umbau führt zu einer Veränderung der Identität der Sportanlage, die in ihrem neuen Erscheinungsbild nicht mehr der früheren Anlage entspricht. Im Übrigen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung nicht nur für die Errichtung von Sportanlagen, sondern auch für deren Betrieb.

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Das von Sportanlagen einzuhaltende Lärmschutzniveau wird in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV durch baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Sportanlage abgestufte Zumutbarkeitsschwellen bilden. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der 18. BImschV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten in allgemeinen Wohngebieten sowie von 50 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 45 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten in reinen Wohngebieten nicht überschritten werden. Bei der Anwendung der Immissionsrichtwerte ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gebietsbezogenen Werte der 18. BImSchV Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers sind. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei kann sich der durch die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen erweisen. Hier ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen ("Feinabstimmung") mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte, die zudem einzelne Baugebietsarten zu jeweils einer Klasse mit einem einheitlichen Immissionsrichtwert zusammenfassen, je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere bestehende faktische Vorbelastungen, welche die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnnutzung mindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a. a. O.; Bay. VGH, Urt. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 -, BayVBl. 2008, 405; Beschl. v. 5.4.2001 - 1 CS 00.3649 -, juris). Auch das Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit, wie dies etwa der Fall ist, wenn das betroffene Grundstück in der Nachbarschaft eines Gebietes liegt, in welchem dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt, kann dazu führen, dass für die betroffenen Grundstücke als Ausdruck der wechselseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme eine Verringerung des Schutzanspruchs hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Urteil vom 12.12.1975 - 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 49; Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 und vom 29.10.1984 - 7 B 149.84 -, DVBl. 1985, 397).

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Nach diesen Grundsätzen ist bei der Bestimmung des einzuhaltenden Lärmschutzniveaus zu beachten, dass die Grundstücke der Antragsteller an der Grenze des festgesetzten allgemeinen bzw. reinen Wohngebietes liegen. Für das Flurstück T., Gemarkung I., das ein weitläufiges Gelände umfasst, auf dem sich neben Sportplätzen auch ein Schwimmbad mit angeschlossenem Freibad befindet, ist durch Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung Sportanlagen festgesetzt. Die Nachbarschaft zu einem Gebiet, in dem nach der konkreten Zweckbestimmung von vornherein mit die Wohnruhe mindernden Geräuschimmissionen zu rechnen ist, rechtfertigt es, den Grundstücken der Antragsteller nur den Schutzanspruch des nach den Gebietskategorien der 18. BImSchV nächst niedrigeren Gebietes zuzubilligen (vgl. zur Nachbarschaft eines reinen Wohngebietes zu einem Gebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.7.1997 - 5 S 917/96 -, BRS 59 Nr. 61; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 24.8.2007, a. a. O.). Dafür spricht auch, dass sich die Nachbarschaft zu den Sportanlagen als eine über viele Jahre gewachsene Situation darstellt. Auch wenn zumindest das Wohnhaus des Antragstellers zu 1) schon im Jahre 1972 baugenehmigt wurde, ist der streitgegenständliche Platz 3 mit einer Aufnahmekapazität von 5.024 Zuschauern auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 23. April 1974 nur wenige Jahre später hinzugetreten und befindet sich seit nunmehr über 30 Jahren in der näheren Nachbarschaft. Nach Aktenlage hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keinen Anlass an der Ausnutzung der Baugenehmigung aus dem Jahre 1974 zu zweifeln. Die sog. Kampfbahn Typ B mit Rasenplatz wurde entsprechend dem Schlussabnahmebescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1978 am 1. Mai 1976 in Gebrauch genommen und am 11. Dezember 1978 als mängelfrei abgenommen. Die vom Beigeladenen vorgelegten Fotoaufnahmen lassen die in Gestalt von Stufenreihen angelegten Tribünen erkennen. Der Errichtung weiterer baulicher Anlagen zur Aufnahme der genehmigten Zuschauerzahl von 5.024 Personen bedurfte es nicht, da die Zuschauer nach den Bauvorlagen im Übrigen auf einem das Spielfeld umlaufenden Weg Platz finden konnten. Die sog. Kampfbahn Typ B umfasste nach den Bauvorlagen ein in der Mitte angelegtes Rasenspielfeld, so dass auch keine Zweifel daran begründet sind, dass der Platz auch schon bisher für den Fußballsport genutzt wurde. Die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen verdeutlichen ebenfalls eine solche Nutzung. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Platz 3 in der Vergangenheit für zuschauerträchtige Mannschaftsbegegnungen in Anspruch genommen wurde, was von den Antragstellern bestritten wird. Entscheidend ist, dass der Platz durchgehend der Sportausübung diente und in einer Art und Weise eingerichtet war, welche die Aufnahme von 5.024 Zuschauern ermöglichte, so dass die Antragsteller jederzeit mit dem Erscheinen einer solchen Zuschauerzahl rechnen mussten.

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Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzungen der Antragsteller kommt hinzu, dass die Kampfbahn Typ B nach den im Jahre 1974 genehmigten Bauvorlagen auf den Flächen eines vorhandenen Fußball- und eines Hockeyplatzes errichtet wurde, der Bereich also schon vor dem Jahre 1974 zur Sportausübung genutzt wurde. Die in den Jahren 1983 und 1997 baugenehmigten Wohnbebauungen der Antragsteller zu 2) bis 4) sind schließlich an den im Jahre 1975 in Betrieb genommenen Platz 3 herangerückt und auch deshalb in ihrem Schutzanspruch gemindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a. a. O.).

18

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer für das im reinen Wohngebiet gelegene Grundstück des Antragstellers zu 1) von den gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 55 bzw. 50 dB(A) und für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) im allgemeinen Wohngebiet von den für Mischgebiete anzusetzenden Richtwerten von 60 bzw. 55 dB(A) zur Tageszeit aus. Eine noch weitergehende Minderung des Schutzanspruchs erscheint im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht angemessen.

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Für seltene Ereignisse ist zudem die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zu beachten. Danach soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImschV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die Höchstwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) nachts überschreiten (Nr. 1) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nr. 2). Als seltene Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten besondere Ereignisse und Veranstaltungen, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. An die Besonderheiten solcher Ereignisse sind keine hohen Anforderungen zu stellen. (vgl. VG Berlin, Urt. v. 6.4.2005 - 19 A 299.02 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 13.3.2003 - 4 K 1447/00 -, juris). Heimspiele einer Fußballmannschaft, die ein höheres Zuschaueraufkommen erwarten lassen, wie hier die Regionalligaspiele des Beigeladenen, die sich auf insgesamt 17 bis 18 Spielereignisse im Jahr belaufen, werden von der Norm erfasst (vgl. auch Reidt/Schiller, a. a. O., § 5 18. BImSchV, Rn. 66).

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Ausgangspunkt für die Bestimmung der für seltene Ereignisse anzusetzenden höheren Immissionsrichtwerte sind gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Richtwerte, die um bis zu 10 dB(A) überschritten werden dürfen. Für allgemeine Wohngebiete ergeben sich damit anstelle von Immissionsrichtwerten von 55 bzw. 50 dB(A) tags Richtwerte von 65 bzw. 60 dB(A) tags, wie sie sonst nur für Gewerbegebiete gelten. Die Begründung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung belegt dieses Verständnis, indem dort ausgeführt wird, dass die für seltene Ereignisse zulässige Überschreitung der Richtwerte bedeute, dass "z. B. in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) geduldet wird" (BR-Drs. 17/91, S. 46). Auch das Bundesverwaltungsgericht versteht den Regelungsgehalt der Norm in dieser Weise (vgl. Beschl. v. 26.5.2004 - 4 BN 24/04 -, juris, dort Orientierungssatz 2 und Rn. 7). Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV genannten Höchstwerte von 70 bzw. 65 dB(A) tags sind gleichsam als Kappungsgrenze nur einschlägig, wenn die Erhöhung der Werte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um 10 dB(A) zu noch höheren Werten führen würde. Der schalltechnischen Untersuchung der P. GbR vom 4. August 2009 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2009 zu den im Nachtragsverfahren erfolgten Änderungen des Vorhabens des Beigeladenen kann deshalb insoweit nicht gefolgt werden, als der Gutachter von vornherein die Höchstwerte des § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV für die Bestimmung der in der Nachbarschaft zumutbaren Geräuschimmissionen herangezogen hat. Soweit das Gutachterbüro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Stellungnahme vom 15. Januar 2010 aus fachtechnischer Sicht erläuternd darauf hinwiesen hat, dass andernfalls mittelstädtische "offene" Stadien kaum noch errichtet werden könnten, vermag dies an der Rechtsverbindlichkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit ihren insoweit eindeutigen Vorgaben nichts zu ändern. Die Ausführungen des Gutachters laufen letztlich darauf hinaus, die Lärmschutzanforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung für seltene Ereignisse inhaltlich in Frage zu stellen, was allenfalls in einem Verfahren des Normgebers zur Änderung der Verordnung, nicht aber in dem hier anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Berücksichtigung finden kann.

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Die im Rahmen der gebotenen Betrachtung des Einzelfalls in Anlehnung an § 2 Abs. 2 der 18. BImschV für das Grundstück des Antragstellers zu 1) zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte von 55 bzw. 50 dB(A) tags sind dementsprechend für seltene Ereignisse um 10 dB(A) auf 65 bzw. 60 dB(A) zu erhöhen. Für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) ergibt sich eine Erhöhung von 60 bzw. 55 dB(A) tags auf 70 bzw. 65 dB(A), die zugleich den Höchstwerten des § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV entspricht.

22

Für das Grundstück des Antragstellers zu 1) - Immissionsort 04 - errechnet das Gutachterbüro mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2009 für die samstags ab 13:30 Uhr außerhalb der Ruhezeiten gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV geplanten Spiele Beurteilungspegel von maximal 69,3 dB(A) bei Vollauslastung des Stadions und von ca. 64,3 dB(A) - Abschlag von etwa 5 dB(A) - bei einer Auslastung des Stadions mit 1.000 bis 1.500 Zuschauern. Für Sonntagsspiele ist wegen der gemäß Ziffer 1.3.2 des Anhangs zur 18. BImSchV zu berücksichtigenden unterschiedlichen Beurteilungszeit von um 1,3 dB(A) höheren Beurteilungspegeln und mithin je nach Auslastung des Stadions von 70,6 dB(A) bzw. 65,6 dB(A) auszugehen. Zu erwarten ist demnach, dass der bezogen auf das Grundstück des Antragstellers zu 1) nach § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV für seltene Ereignisse einzuhaltende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten bei einer Vollauslastung des Stadions jeweils deutlich überschritten, bei einer geringeren Auslastung demgegenüber eingehalten bzw. nur in einem zu vernachlässigenden Umfang von ca. 0,6 dB(A) übertroffen wird. Auch für die sonntags ab 13:30 Uhr vorgesehenen Spiele ist insoweit als Vergleichsmaßstab der für Ereignisse außerhalb der Ruhezeiten geltende Wert heranzuziehen, denn die Ruhezeit an Sonntagen von 13:00 bis 15:00 Uhr bleibt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der 18. BImSchV außer Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonntagen in der Zeit von 9:00 bis 20:00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Die an Freitagen ab 19:00 Uhr geplanten Begegnungen sind von der Antragsgegnerin mit der in den Nachtrag vom 30. November 2009 zur Baugenehmigung vom 28. August 2009 aufgenommenen Nebenbestimmung ausgeschlossen worden, nach der die Nutzung des Stadions nicht innerhalb der Ruhezeiten ab 20:00 Uhr erfolgen und auch nicht in sie hinein andauern darf.

23

Ergibt sich danach jedenfalls bei einer Vollauslastung des Stadions bereits eine Überschreitung des für seltene Ereignisse einzuhaltenden Lärmschutzniveaus, kommt hinzu, dass die Behörde gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV bei Einhaltung der für seltene Ereignisse maßgeblichen Werte lediglich von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll. Im Übrigen obliegt es ihr jedoch weiterhin zumutbare lärmreduzierende Maßnahmen anzuordnen, um nach Möglichkeit die Wahrung der allgemeinen Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zu erreichen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 28.5.1993 - 21 A 1532/90 -, NVwZ 1994, 1018; Ketteler, Die Sportanlagenlärmschutzverordnung in Rechtsprechung und behördlicher Praxis, NVwZ 2002, 1070, 1074). Einen allgemeinen Zuschlag von 10 dB(A) bzw. eine generelle Erhöhung der Richtwerte für seltene Ereignisse sieht die 18. BImSchV nicht vor (vgl. zum Verständnis der vergleichbaren Bestimmung über Altanlagen: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a. a. O., in juris Rn. 24; VG Saarland, Urt. v. 9.9.2009 - 5 K 7/08 -, juris). Gemäß § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV ist die Festsetzung von Betriebszeiten lediglich ein Mittel, das der Behörde neben der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 der 18. BImSchV zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 3 der 18. BImSchV kommen im Übrigen insbesondere technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung in Betracht. Grenze der dem Betreiber zumutbaren Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbundene Lärmschutzmaßnahmen können ihm im Rahmen rechtmäßigen Verwaltungshandelns nicht auferlegt werden (OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.; Bay. VGH, Urt. v. 24.8.2007, a. a. O.).

24

Dass der Beigeladene bzw. die Antragsgegnerin bei der Anordnung von Nebenbestimmungen zu der erteilten Baugenehmigung bereits alle mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichenden Maßnahmen zur Minderung der Geräuschentwicklung bzw. -ausbreitung getroffen hätte, kann allerdings derzeit nicht angenommen werden. Eine Minderung der Geräuschimmissionen erscheint etwa schon dadurch möglich, dass die Verwendung übermäßig lärmerzeugender Instrumente, wie druckgasbetriebener Lärmfanfaren, durch Zuschauer unterbunden wird (vgl. § 3 Nr. 3 18. BImSchV) und/oder an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung und Einbau von Schallpegelbegrenzern, getroffen werden (vgl. § 3 Nr. 1 18. BImSchV). Auch hinsichtlich baulicher Schallschutzmaßnahmen im Sinne von § 3 Nr. 2 der 18. BImSchV kann nicht von vornherein von einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausgegangen werden. So hat das Schallgutachten vom 4. August 2009 für das Grundstück des Antragstellers zu 1) für die Samstagsbegegnungen bei Vollauslastung des Stadions noch einen geringeren Beurteilungspegel von 67,2 dB(A) errechnet, weil im Vergleich zu den mit den Nachtragsunterlagen vom Beigeladenen angebrachten Änderungen seinerzeit eine auf der gesamten Länge überdachte Nordtribüne und eine Teilüberdachung der Westtribüne vorgesehen war. Derartige Maßnahmen wären mithin geeignet, die Immissionen zu mindern. Zumindest die vollständige Überdachung der Nordtribüne ist vom Beigeladenen letztlich auch weiterhin beabsichtigt, wie die Angaben in der im Nachtragsverfahren vorgelegten Baubeschreibung zu einem geplanten zweiten Bauabschnitt erkennen lassen. Über die Frage der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehender Schallschutzmaßnahmen hat in erster Linie die Antragsgegnerin zu entscheiden. Dabei wird zugunsten des Beigeladenen zu beachten sein, dass eine Überschreitung der Lärmrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nur an wenigen Tagen im Jahr zu erwarten ist (vgl. Bay. VGH, a. a. O.). Sollte sich das Vorbringen des Beigeladenen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als belastbar erweisen, dass im Durchschnitt eine unter den Annahmen der schalltechnischen Untersuchungen liegende Besucherzahl von 500 bis 750 Personen anzunehmen ist (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 1.2.2010, S. 3), kann auch dieser Gesichtspunkt Berücksichtigung finden. Der Kammer ist es nicht möglich, die Effekte bestimmter Lärmschutzmaßnahmen selbst sachverständig zu prognostizieren und entsprechende Vorgaben zu erteilen, so dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit bestimmten Maßgaben zur Minderung der Geräuschentwicklung bzw. -ausbreitung nicht in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, BauR 2010, 214).

25

Für die Antragsteller zu 2) bis 4) sind unzumutbare Geräuschimmissionen demgegenüber nicht zu erwarten. Der Untersuchungsrahmen der erstellten schalltechnischen Gutachten erstreckt sich nicht bis auf ihre Grundstücke, sondern endet an dem südlich an das Grundstück des Antragstellers zu 4) angrenzenden Grundstück J. 1 L (Immissionsort 01). Für dieses Grundstück hat der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 24. November 2009 einen Beurteilungspegel von maximal 62,3 dB(A) für die Samstagsspiele bei Vollauslastung des Stadions und entsprechend von etwa 57,3 dB(A) bei geringerer Auslastung errechnet. Für Sonntagsspiele ergeben sich Beurteilungspegel von 63,6 bzw. 58,6 dB(A). Diese Werte liegen unterhalb des für seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) anzusetzenden Richtwertes von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten. Das für ihre Grundstücke mit 60 dB(A) zu bestimmende allgemeine Lärmschutzniveau außerhalb der Ruhezeiten wird (nur) bei einer Vollauslastung des Stadions, die nach dem nicht angegriffenen Vorbringen des Beigeladenen höchstens zweimal im Jahr zu erwarten ist, um 2,3 bzw. 3,6 dB(A) überschritten. Die Berechnungen des Gutachters beziehen sich allerdings - wie dargelegt - nicht unmittelbar auf die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4), sondern auf das Grundstück J. 1 L. Das auf diesem Grundstück errichtete Wohnhaus steht einer ungehinderten Ausbreitung von Geräuschimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers zu 4) entgegen, das es zumindest teilweise gegen Lärmimmissionen des Platzes 3 des U. Stadions abschirmt. Eine mehr als allenfalls geringfügige und deshalb zu vernachlässigende Überschreitung der für das Grundstück des Antragstellers zu 4) zu beachtenden Richtwerte ist daher nach derzeitigem Sachstand nicht zu befürchten. Für das Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) gilt dies erst recht, denn zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück des Antragstellers zu 4) liegen noch weitere vier Wohnhäuser und ihr Grundstück ist deutlich weiter von der Lärmquelle entfernt.

26

Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht keine Veranlassung, an der zutreffenden Berechnung der rechtlich relevanten Geräuschimmissionen durch die schalltechnischen Untersuchungen der P. GbR zu zweifeln. Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter eingangs der Untersuchung vom 4. August 2009 darauf hingewiesen hat, die Nutzung der Sportanlage sei bereits genehmigt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige aus diesem Umstand den Antragstellern nachteilige Schlüsse bei den rechnerischen Prognosen gezogen hätte. Eine Nutzung der Sportanlage für andere Großveranstaltungen, wie sie die Antragsgegnerin in der Stadionanlage entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller plane, ist durch die in den Nachtrag zur erteilten Baugenehmigung vom 30. November 2009 aufgenommene Nebenbestimmung, nach der im Stadion nicht mehr als 18 lärmintensive "Veranstaltungen" pro Jahr stattfinden dürfen, begrenzt. Darüber hinaus ist die Anlage als Sportanlage genehmigt worden, so dass für andere Veranstaltungen als Sportereignisse ggf. eine gesonderte Erlaubnis erforderlich wäre. Von der Nutzung der Platzanlage N. als Parkplatz ausgehende Verkehrsgeräusche waren bei der Begutachtung nach der 18. BImSchV nicht einzurechnen. Der Parkplatz befindet sich nicht im Sinne von Ziffer 1.1 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV auf dem Anlagengelände. Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind gemäß Ziffer 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen auftreten, und demzufolge hier nicht einzubeziehen, worauf die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 bereits zutreffend hingewiesen hat. Belastbare Anhaltspunkte für das Auftreten nennenswerter Geräuschimmissionen durch die zeitgleiche Nutzung der dem Platz 3 benachbarten Sportanlagen, die gemäß § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV in die Beurteilungspegel einzurechnen sind, sind derzeit nicht gegeben. Sollte sich dies nachträglich ändern, obliegt es der Antragsgegnerin durch entsprechende Anordnungen ggf. die gleichzeitige Nutzung der anderen Plätze zu unterbinden. In gleicher Weise hat die Antragsgegnerin die Einhaltung der erteilten und möglicher weiterer Nebenbestimmungen zu überwachen und erforderlichenfalls gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Geräuschimmissionen anderer Veranstaltungen als von Sportveranstaltungen, wie sie auf der Platzanlage N. etwa in Gestalt des Schützenfestes stattfinden, sind demgegenüber bei der hier anzustellenden Beurteilung gemäß § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV nicht relevant.

27

Die Errichtung einer (neuen) Flutlichtanlage ist nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung. Etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller sind daher von der Antragsgegnerin ggf. in einem späteren Verfahren zu prüfen.

28

Der Umstand, dass die Tribünenanlagen außerhalb der nach dem Bebauungsplan V. überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollen, verletzt die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Dies gilt selbst dann, wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der alle baulichen Anlagen und nicht nur Gebäude und Gebäudeteile festgesetzte Baugrenzen nicht überschreiten dürfen, wie es der Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zunächst nahe legt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90), angenommen wird, dass die Errichtung der Tribünen insoweit den Vorgaben des Bebauungsplans widerspricht, und die Tribünen wegen ihres räumlichen Ausmaßes nicht als gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässige untergeordnete Nebenanlagen angesehen werden. Zwar hat die Antragsgegnerin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz aber nur in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB beansprucht werden (BVerwG, Urt. v 6.10.1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = DVBl. 1990, 364). Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht generell nachbarschützend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888; Nds. OVG, Beschl. v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, NdsRPfl. 2008, 86 m. w. N.; Bielenberg in : Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 23 BauNVO, Rn. 59). Für einen entsprechenden Willen des Plangebers fehlt es hier an Anhaltspunkten. Die Begründungen zu den Bebauungsplänen W. lassen nicht erkennen, dass zugunsten der westlich angrenzenden Baugebiete bauliche Anlagen in dem betroffenen Bereich nicht zugelassen werden sollten. Auch die ausdrückliche Erwähnung von Sportplätzen mit den erforderlichen Zuschauertribünen bei der Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Q. " spricht gegen eine solche Interpretation. Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes ist - wie ausgeführt - nur für den Antragsteller zu 1) zu erkennen. Dies gilt für die Antragsteller zu 2) bis 4) auch bei besonderer Berücksichtigung ihrer nachbarlichen Interessen im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB. Insbesondere spürbare nachteilige Auswirkungen der Bausubstanz auf die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) sind in Anbetracht deren erheblicher Entfernung von dem streitgegenständlichen Platz 3 nicht zu erwarten. Im weiteren Verfahrensgang erscheint es allerdings ratsam, dass die Antragsgegnerin für die Errichtung der Tribünen nachträglich - zumindest vorsorglich - eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen erteilt.

29

Die mit der Baugenehmigung vom 28. August 2009 erteilte Befreiung für das außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen geplante Nebengebäude, das WC-Anlagen aufnehmen sollte (Nebengebäude I), bedarf keiner Überprüfung. Auch wenn die Antragsgegnerin die Befreiung nicht ausdrücklich aufgehoben hat, ist diese konkludent dadurch entfallen, dass auf der Grundlage des Nachtrags der Antragsgegnerin vom 30. November 2009 zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung das Vorhaben nur noch in der Gestalt der geänderten Bauvorlagen errichtet werden darf, die das Nebengebäude nicht mehr enthalten. Die Grünvermerke der Antragsgegnerin auf den vom Beigeladenen im Nachtragsverfahren neu eingereichten Bauvorlagen stellen klar, dass die früheren Bauvorlagen durch diese Unterlagen ersetzt worden sind, so dass nicht etwa alternativ das Vorhaben auch in der ursprünglich genehmigten Form ausgeführt werden darf. Darauf hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 5. Januar 2010 auch ausdrücklich hingewiesen.

30

Schließlich können die Antragsteller einen unzureichenden Nachweis von Stellplätzen für das Vorhaben gemäß § 47 Abs. 2 NBauO nicht mit Erfolg rügen. Bei der baulichen Änderung eines Vorhabens muss nur der Mehrbedarf an Einstellplätzen gedeckt werden (Große-Suchsdorf, NBauO, 8. Aufl., § 47 Rn. 16). Ein solcher Mehrbedarf wird durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht ausgelöst, denn mit Baugenehmigung vom 23. April 1974 ist die Sportanlage schon für eine Zuschauerzahl von 5.040 Personen genehmigt worden, die durch den Umbau und die Errichtung neuer Tribünen nicht überschritten wird. Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.