Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.08.2009, Az.: 5 A 307/08
Ablehnung; Antrag; Antragstellung; Auslandsvertretung; Beschäftigungserlaubnis; Botschaft; Dauerverwaltungsakt; Freiwilligkeitserklärung; Mitwirkung; Passbeschaffung; Passersatzpapier; Prüfung; Reisepass; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederbeschaffung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.08.2009
- Aktenzeichen
- 5 A 307/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 2 S 3 AufenthG 2004
- § 4 Abs 3 S 1 AufenthG 2004
- § 42 Abs 2 Nr 5 AufenthG 2004
- § 10 BeschVerfV
- § 11 S 1 BeschVerfV
- § 51 VwVfG
- § 35 S 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist kein Dauerverwaltungsakt. Für eine erneute Prüfung eines entsprechenden Antrags müssen deshalb nicht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sein.
2. Die Weigerung, einen neuen iranischen Reisepass bei den zuständigen Auslandsvertretungen unter Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung zu beantragen, steht gemäß § 11 BeschVerfV dem Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben unter Nutzung eines gefälschten Passes mit Visum am 23.06.2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Kurz zuvor am 30.04.2002 war ihm von der Deutschen Botschaft in Teheran auf Einladung einer in der Bundesrepublik ansässigen Kunststofffirma ein für die Zeit vom 12. bis 19.05.2002 gültiges Besuchervisum erteilt worden, dass in dessen am 24.10.2001 ausgestellten iranischen Reisepass eingetragen worden war.
Den am 02.07.2002 gestellten Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.01.2003 als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Dem Kläger wurde eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bestandskraft der Entscheidung gesetzt und ihm gleichzeitig die Abschiebung in den Iran angedroht.
Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 17.03.2003 - 5 A 51/03 - ab. Der beim Nds. OVG gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg, vgl. Beschluss vom 06.10.2003 - 5 LA 258/03 -. Seither wird der Kläger in Deutschland geduldet, da eine Abschiebung mangels Vorlage seines iranischen Reisepasses dem Beklagten als zuständiger Ausländerbehörde nicht möglich ist.
Den am 08.02.2006 gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.04.2006 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 25.06.2007 - 5 A 158/06 - ab. Zuvor wurde bereits durch Beschluss der Kammer vom 10.05.2006 - 5 B 82/06 - der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt.
Vor der Stellung des Asylfolgeantrags war dem Kläger auf seinen Antrag hin am 02.04.2004 durch die damals zuständige Beigeladene eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Küchenhilfe bei der Firma G.“ in H. bis zum 11.05.2004 erteilt worden. Diese wurde in der Folgezeit mehrere Male von der Beigeladenen und nach Übergang der Zuständigkeit von dem Beklagten verlängert.
Am 30.01.2006 beantragte der Kläger erneut die unbefristete Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma G.“ in H.. Die Beigeladene stimmte auf Anfrage des Beklagten der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Küchenhilfe für den Zeitraum vom 30.01.2006 bis zum 29.01.2007 zu.
Durch Bescheid vom 17.02.2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers dennoch mit der Begründung ab, aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Er habe sich wiederholt - zuletzt im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 03.02.2006 - geweigert, seinen Reisepass vorzulegen. Eine behördliche Passersatzpapierbeschaffung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die iranischen Auslandsvertretungen Passersatzpapiere gegen den Willen ihrer Staatsangehörigen nicht ausstellen würden. Ausweislich der Feststellungen im Urteil der Kammer vom 17.06.2003 - 5 A 51/03 - verfüge er auch über einen gültigen iranischen Reisepass. Er komme daher seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindere aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sodass sein Antrag gemäß § 11 BeschVerfV zwingend abzulehnen sei. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 28.08.2006 - 5 A 101/06 - ab. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zuvor durch Beschluss der Kammer vom 21.04.2006 - 5 B 58/06 - abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde vom Nds. OVG durch Beschluss vom 12.07.2006 - 5 ME 118/06 - zurückgewiesen.
In der Folgezeit reichte der Kläger bei dem Beklagten mehrere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung bei der Fa. I. ein. Der Beklagte beschied diese Anträge unter Hinweis auf das bei der Kammer durchgeführte Verfahren - 5 A 101/06 - nicht; eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei bislang nicht eingetreten. Nachdem der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2008 auf Bescheidung seines zuletzt im Februar 2008 gestellten Antrags bestand, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2008 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des durch Urteil der Kammer vom 28.08.2006 - 5 A 101/06 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu werten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG lägen indes nicht vor, da sich seitdem die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Zwar werde er seit mehreren Jahren in Deutschland geduldet und erfülle damit die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 BeschVerfV, der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV stehe gleichwohl noch immer der Erteilung entgegen. Der Kläger habe es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger verweigere eine zumutbare Mitwirkungshandlung bei der Beschaffung eines iranischen Heimreisedokuments, denn er gebe die von der iranischen Botschaft geforderte Freiwilligkeitserklärung nicht ab. Seine Weigerung sei kausal dafür, dass er weiter in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden müsse.
Hiergegen hat der Kläger am 13.11.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Versagung der Arbeitserlaubnis sei kein Dauerverwaltungsakt, sodass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht ankomme. Jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis müsse deshalb besonders beschieden werden. Es könne ihm nicht zugemutet werden, gegenüber der iranischen Botschaft eine Erklärung über die Freiwilligkeit seiner Rückkehr in den Iran abzugeben, wenn diese Erklärung nicht seinem wahren Willen entspreche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.10.2008 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als unselbständig Beschäftigter zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt, der Kläger verstoße fortwährend gegen seine Mitwirkungspflichten aus §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 82 Abs. 1 AufenthG, 15 Abs. 2 AsylVfG. Die Pflicht zur Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung sei eine Obliegenheit, die aus der Ausreisepflicht des Klägers folge. Sollte der Kläger hingegen noch über einen gültigen iranischen Reisepass verfügen, könnten aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil er seine Mitwirkungspflichten aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG, 48 Abs. 1 AufenthG fortwährend verletze.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Auf Anfrage des Gerichts haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss der Kammer vom 05.05.2009 ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, nachdem alle Beteiligten schriftsätzlich ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in ihrem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 06.05.2009 sowie den die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Nds. OVG vom 08.06.2009 - 13 PA 82/09 -.
Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 06.05.2009 ausgeführt:
"... der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, 10 BeschVerfV.
Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass es zur wiederholten Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - hier offensichtlich zur Beschäftigung als Mitarbeiter bei der Firma I. - keines Wiederaufgreifens des mit bestandskräftiger Ablehnung des früheren Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid vom 17.02.2006, bestätigt durch Beschluss der Kammer vom 21.04.2006 - 5 B 58/06 - und Urteil der Kammer vom 28.08.2006 - 5 A 101/06 -, abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG bedarf. Denn die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist kein Dauerverwaltungsakt. Die Regelungswirkung der Antragsablehnung erschöpft sich in einem solchen Fall nur auf den Anspruch des Betroffenen auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes nach den zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Sie beansprucht damit keine Regelungswirkung für die Zukunft, denn hierfür besteht angesichts der Systematik des § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG kein Bedürfnis. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Damit ist zugleich entschieden, dass geduldete Ausländer grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, es sei denn, ihnen ist aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, oder ihnen wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch einen ausländerbehördlichen Zulassungsakt die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder ohne deren Zustimmung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, vgl. §§ 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 2 bis 4 BeschVerfV, ausdrücklich erlaubt (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 31. Erg.Lfg. Februar 2009, § 4 Rn. 60 f.). Hinzu kommt, dass die dem Verfahren zum Wiederaufgreifen eines vorangegangenen abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens innewohnenden gesteigerten Darlegungspflichten des Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 51 Rn. 16 f. m.w.N.) den Zugang des geduldeten, zuvor schon abgelehnten Ausländers zum Arbeitsmarkt in einer mit §§ 10 und 11 BeschVerfV nicht zu vereinbarenden Weise erschweren würden, denn aufgrund der für den Arbeitsmarkt typischen kurzfristigen Veränderungen der Nachfrage nach bestimmten Arbeitskräften kann z.B. der Ausländer regelmäßig nicht substantiiert darlegen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu der von ihm gewünschten Beschäftigung nunmehr aller Voraussicht nach erteilen wird, weil die von ihr durchzuführende Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG für den Ausländer positiv ausfallen wird. Im Ergebnis ist deshalb in dem Antrag des Klägers vom 06.06. und 30.09.2008 ein Neuantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu sehen, dessen Erfolg allein anhand der Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, 10 und 11 BeschVerfV zu beurteilen ist (zur Abgrenzung von Neuantrag und Antrag gem. § 51 VwVfG vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 7a).
Zutreffend geht der Beklagte in seinem Bescheid vom 13.10.2008 davon aus, dass dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis § 11 BeschVerfV entgegensteht. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 21.04.2006 - 5 B 58/06 -, bestätigt durch den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Nds. OVG vom 12.07.2006 - 5 ME 118/06 -, und in ihrem Urteil vom 28.08.2006 - 5 A 101/06 - ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Weigerung, seinen nunmehr abgelaufenen iranischen Reisepass vorzulegen, und seiner weitergehenden Weigerung, einen neuen iranischen Reisepass bei den zuständigen Auslandsvertretungen unter Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung zu beantragen, es zu vertreten hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die schuldhaft unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV dar, wenn sie kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2006, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 - 226, zitiert nach juris, Rn. 43 ff. des Langtextes, m. w. N.). Unstreitig verweigerte und verweigert sich der Kläger einer Mitwirkung bei der Passbeschaffung, weil er es für unzumutbar hält, zu diesem Zweck an eine iranische Auslandsvertretung heranzutreten und dort entgegen seinem wahren, den ausländerrechtlichen Bestimmungen entgegen stehendem Interesse, in Deutschland trotz Verpflichtung zur Ausreise weiter zu verbleiben, zu bekunden, er wolle freiwillig in den Iran zurückkehren. Zur Herleitung einer solchen Unzumutbarkeit gegenüber dem Beklagten kann er sich indes nicht auf das Bestehen von Asylgründen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen berufen. Der Antragsgegner ist nämlich gemäß den §§ 4 Satz 1 und 42 Satz 1 AsylVfG an die bestandskräftigen Entscheidungen gebunden, die das Bundesamt auf den Asylerstantrag und den erfolglosen Folgeantrag des Klägers getroffen hat (vgl. Nds. OVG., Beschluss vom 12.07.2006, a.a.O., Urteil vom 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, abrufbar unter www.dbovg.niedersachsen.de). In Anlehnung an den für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV geltenden Maßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV ist es dem Kläger daher zuzumuten, in einer den Bestimmungen des deutschen Passrechtes entsprechenden Weise an der Ausstellung eines iranischen Passes mitzuwirken und die Behandlung des Antrages durch die Behörden des Herkunftstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Die Abgabe aller zur Ausstellung eines iranischen Passes erforderlichen Erklärungen - die hier streitgegenständliche Freiwilligkeitserklärung stellt eine solche erforderliche Erklärung dar - ist damit gebotene Mitwirkungshandlung und stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Härte dar (zu anerkannten Fallgestaltungen vgl. Grünewald in: GK-AufenthG, a.a.O., § 48 Rn. 32 ff.). Denn nur durch die Abgabe einer solchen Erklärung verhält sich der Kläger gesetzeskonform. Er ist nämlich seit bestandskräftiger Ablehnung als Asylberechtigter vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, vgl. § 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 AufenthG. Seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung kann er indes nur mit gültigem iranischem Reisepass nachkommen. Sein dieser Verpflichtung entgegenstehender Wille ist insoweit allgemeinen Rechtsprinzipien entsprechend (vgl. nur § 679 BGB) rechtlich unerheblich, sodass er auch keine unzumutbare Härte i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV zu begründen vermag.
Solange diese Weigerungshaltung des Klägers fortdauert, muss er mit der hieraus resultierenden Konsequenz leben, eine Beschäftigung - gleich welcher Art - von dem Beklagten nicht erlaubt zu bekommen."
Von einer weitergehenden Begründung wird mit Blick darauf, dass nach Durchführung des die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahrens beim Nds. OVG - 13 PA 82/09 - keine weiteren Stellungnahmen von den Beteiligten abgegeben wurden, abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Da sie auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rn. 23 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.