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Art. 8 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt wird beim Bund und in den Ländern durchgeführt. Bund und Länder können ihre Beamten ganz oder teilweise gemeinsam ausbilden.

(2) Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.

(3) Das Nähere regelt der Studienplan.