Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.06.2005, Az.: L 8 AL 217/04

6 Wochen; Anspruch; Arbeitnehmer; Arbeitsentgelt; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeldanspruch; Arbeitslosengeldbezieher; Arbeitslosengeldempfänger; arbeitsunfähiger Arbeitnehmer; arbeitsunfähiger Leistungsbezieher; Arbeitsunfähigkeit; Aufenthalt; Ausland; Auslandsaufenthalt; Ausschluss; Entgeltfortzahlung; Erkrankung; Fehlen; Fortzahlung; Genehmigung; Gleichstellung; Krankengeld; Krankengeldanspruch; Krankheit; Leistungsanspruch; Leistungsbezieher; Leistungsempfänger; Leistungsfortzahlung; Leistungsträger; Lohnfortzahlung; Ortsabwesenheit; Philippinen; Ruhen; Sozialleistungsträger; Sozialversicherungsabkommen; Sozialversicherungsträger; Unzuträglichkeit; Urlaub; Urlaubsaufenthalt; Verhinderung; Vermeidung; Voraussetzung; vorübergehender Aufenthalt; Wechsel; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.06.2005
Aktenzeichen
L 8 AL 217/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 13.04.2004 - AZ: S 5 AL 1424/03

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2004 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. November 2003 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 31. Juli bis 30. August 2003 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Leistungsfortzahlung seines Arbeitslosengeldes (Alg) bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für die Zeit vom 31. Juli bis 30. August 2003 erhalten kann. Die Beklagte lehnt die Leistungsfortzahlung ab, weil für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld wegen eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Klägers nicht bestand.

2

Der ... 1950 geborene Kläger erhielt seit Oktober 1999 mit Unterbrechungen Alg von der Beklagten (mit Bescheid vom 22.08.2002 wurde Alg ab 29.07.2002 bis 11.05.2003 bewilligt, in der Zeit vom 12. Mai bis 8. Juli 2003 erhielt der Kläger Krankengeld). Mit Bescheid vom 11. September 2003 bewilligte die Beklagte Alg vom 9. Juli bis 30. Juli 2003 (wöchentlicher Zahlbetrag 314,16 €, Bemessungsentgelt 700,00 €, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Grund für die Befristung zum 30. Juli 2003 war ein dreiwöchiger Urlaubsaufenthalt des Klägers auf den Philippinen (vom 10.07. bis 30.07.2003). Die Beklagte hatte der Ortsabwesenheit des Klägers für diesen Zeitraum zugestimmt. Eine persönliche Meldung des Klägers war für den 31. Juli 2003 (Donnerstag) vorgesehen.

3

Auf den Philippinen erkrankte der Kläger arbeitsunfähig am 29. Juli; diese durch die Erkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. August 2003 an. Der Kläger unterrichtete die Beklagte über seine Erkrankung noch von den Philippinen mehrfach und fügte seinen Luftpostbriefen ärztliche Atteste bei (Bl 155 ff Verwaltungsakte). Die Beigeladene erkannte mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 diese Arbeitsunfähigkeit an. Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Anspruch auf Krankengeld ruhe, weil mit den Philippinen kein Sozialversicherungsabkommen bestehe.

4

Der Kläger meldete sich nach Rückkehr von den Philippinen am 2. September 2003 persönlich bei seinem Arbeitsamt. Ab diesem Zeitpunkt wurde Alg bewilligt. Wegen der Nichtgewährung des Alg für den streitigen Zeitraum durch den Bescheid vom 11. September 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung für die Dauer der Erkrankung im Ausland nicht erfüllt seien. Unter Anwendung der Vorschriften des SGB V begründe § 126 SGB III nur dann einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn hinsichtlich der durch die Krankheit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld bestünde. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Kläger im Ausland erkrankt sei und kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den Philippinen bestehe. Die Vorschrift des § 126 SGB III habe den Zweck, einen Wechsel des Sozialleistungsträgers bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als sechs Wochen zu vermeiden. Dieser Zweck könne hier nicht erfüllt werden, weil der Kläger für die streitige Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld habe.

5

Der Kläger hat am 20. November 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er hat vorgetragen, dass er nach seiner Genesung den nächsten Heimflug angetreten habe. Nach seiner Ankunft am 2. September 2003 habe er sich sofort bei seinem Arbeitsamt zurückgemeldet. Er habe daher sämtliche ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Beklagten erfüllt.

6

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. April 2004 abgewiesen und ist im Wesentlichen der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt.

7

Das Urteil wurde dem Kläger am 20. April 2004 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 7. Mai 2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei rechtlich unerheblich, dass sein Anspruch auf Krankengeld geruht habe, weil kein Sozialversicherungsabkommen mit den Philippinen bestehe. Das SG Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall Alg zugesprochen.

9

Der Kläger beantragt,

10
1.das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. November 2003 zu ändern,
11
2.die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 31. Juli bis 30. August 2003 zu zahlen.
12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Nach ihrer Ansicht ist eine Leistungsfortzahlung nur möglich, wenn die Krankenkasse grundsätzlich leistungspflichtig sei und der Krankengeldanspruch nur wegen der Vorrangigkeit des Alg ruhe. Hier ruhe der Anspruch auf Krankengeld aus einem anderen Grund (Erkrankung in einem Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen bestehe). Wenn dem Kläger Krankengeld nicht gezahlt werden könne, stehe ihm auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung zu.

15

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung ist zulässig.

18

Der Berufungsbeschwerdewert von 500,00 € des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist erreicht. Der Kläger begehrt Alg für die 31 Tage vom 31. Juli bis 30. August 2003. Bei einem täglichen Zahlbetrag von 44,88 € errechnet sich ein streitiger Betrag von insgesamt 1.391,28 €.

19

Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt worden.

20

Die Berufung ist begründet.

21

Der Kläger hat Anspruch auf Leistungsfortzahlung seines Alg für die streitige Zeit vom 31. Juli bis 30. August 2003.

22

Der Kläger besaß für die Zeit bis zum 30. Juli 2003 trotz seines Urlaubsaufenthaltes auf den Philippinen einen Anspruch auf Alg, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Erreichbarkeitsanordnung erfüllt waren. Denn die Beklagte hatte in die Ortsabwesenheit des Klägers eingewilligt. Dementsprechend ist dem Kläger für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit bis zum 30. Juli 2003 Alg bewilligt worden. Nach Beendigung des Urlaubs bzw. der Ortsabwesenheit müssen zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Alg wieder sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (objektive und subjektive Verfügbarkeit, § 119 Abs. 1 SGB III).

23

Da der Kläger ab dem 29. Juli 2003 arbeitsunfähig erkrankte, wie aufgrund der Feststellungen der Beigeladenen feststeht, fehlte es an der objektiven Verfügbarkeit des Klägers, § 119 Abs. 3 SGB III.

24

Seinen Meldepflichten gemäß § 311 SGB III ist der Kläger unverzüglich nachgekommen. Er hat die Beklagte mehrfach von seinem Urlaubsort aus über die Erkrankung unterrichtet.

25

Die fehlende objektive Verfügbarkeit kann gemäß § 126 Abs. 1 SGB III ersetzt werden. Darin wird geregelt, dass ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Alg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen verliert. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger in der Zeit vom 29. Juli bis 30. August 2003 arbeitsunfähig erkrankte. Dem Anspruch steht der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen (BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr 4).

26

Soweit die Beklagte die Zahlung für die streitige Zeit wegen Sinn und Zweck der Vorschrift ablehnt, ist dem nicht zu folgen.

27

Die Sonderform der Alg-Bewilligung nach § 126 SGB III soll den Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem SGB III bei kurzfristigen Erkrankungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einen Wechsel des Sozialleistungsträgers zu ersparen. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen oder eine Entlastung der für die Zahlung des Krankengeldes zuständigen Krankenkasse ist nicht beabsichtigt. Ohne die Bestimmung des § 126 SGB III soll somit für einen kurzen Zeitraum ein Wechsel des Sozialleistungsträgers verhindert werden. Denn ansonsten erhielten die Bezieher des Alg grundsätzlich im Krankheitsfalle anstelle der Leistungen der Beklagten in gleicher Höhe Krankengeld von der für sie zuständigen Krankenkasse (vgl. zum vorstehenden BSG, Urteil vom 07.02.2002 – B 7 AL 28/01 R – Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung – <ZfS> – 2002, Seite 238; Urteil vom 02.11.2000 – B 11 AL 25/00 R – Dienstblatt Rechtsprechung 4655 a, AFG/§ 105 b). Die Kommentarliteratur ist dem gefolgt (vgl. Bartz in Praxiskommentar – SGB III, 2. Aufl. 2004, § 126 Rnr. 5; Valgolio in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Seite 638, § 10 Rnr. 266; Behrend in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand August 2004, § 126 Rnr. 1).

28

Eine derartige "Unzuträglichkeit" des Wechsels des Leistungsträgers wäre hier nicht eingetreten, weil es an dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für die streitige Zeit fehlt.

29

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung – und damit auch auf das Krankengeld –, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld lagen für die streitige Zeit vor. Der Kläger befand sich während seiner Erkrankung im Ausland, und zwar auf den Philippinen. Demgemäß ruhte sein Anspruch auf Krankengeld. Die Ausnahmeregelungen der §§ 17, 18 SGB V liegen offensichtlich nicht vor. Sie betreffen Leistungen der Krankenkassen bei Beschäftigung im Ausland und eine Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern die Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des genannten Geltungsbereiches vorgenommen werden kann.

30

Der Anspruch auf Krankengeld könnte daher nur aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts folgen. Gemäß § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bleiben diese unberührt; maßgebend wären die in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen bzw. den EG-Verordnungen getroffenen Regelungen (vgl. Igl in Gemeinschaftskommentar zum SGB V, Loseblattsammlung, Stand Juni 1999, § 16 Rnr. 22 ff). Ein derartiges Sozialversicherungsabkommen besteht mit den Philippinen nicht. Mithin ruht der Anspruch des Klägers auf Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

31

Daraus folgt allerdings nicht, dass der Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht gegeben ist. Zwar wird der oben dargelegte Zweck des § 126 SGB III, die Unzuträglichkeit des Wechsels des Leistungsträgers zu vermeiden, hier nicht erreicht, weil der Kläger für die streitige Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Doch kann diese Betrachtung nicht den Anspruchsausschluss herbeiführen. Denn die Gründe und Motive für die Schaffung der Leistungsfortzahlung im Bereich des SGB III erreichen nicht das Ausmaß eines eigenständigen Ausschlussgrundes. Soweit die Rechtsprechung das Argument mit dem ungewollten Wechsel des Leistungsträgers für die Bestimmung der Leistungsfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit herangezogen hat (BSG SozR 3-4100 § 105b AFG Nr. 2; SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 4), geschah dies, um zumindest die für den arbeitsunfähigen Arbeitslosen günstige Regelung über den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten. Daraus ist nicht zu folgern, dass § 126 SGB III ausnahmslos einen zeitgleichen Anspruch auf Krankengeld voraussetzt. So wird von keiner Stelle vertreten, dass freiwillig in der Krankenversicherung Versicherte bzw. Privatversicherte von dem Anwendungsbereich des § 126 SGB III ausgeschlossen sind. Es entspricht ferner der Verwaltungspraxis der Beklagten, dass ein ausgesteuerter Arbeitnehmer nach Begründung eines Stammrechts auf Alg Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III beanspruchen kann. Eine andere Auslegung dieser Norm stünde zudem im Widerspruch zu der Regelung über Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis.

32

Durch die Leistungsfortzahlungsvorschrift des § 126 Abs. 1 SGB III, die der vorher geltenden Vorschrift des § 105b AFG entspricht, soll dem arbeitslosen Leistungsempfänger im Bereich des SGB III ein unabhängiger und eigenständiger Anspruch auf Leistungsfortzahlung verschafft werden, wie er ansonsten im Bereich des Lohnfortzahlungs- bzw. Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht. Bereits ein Vergleich der beiden Vorschriften (§ 126 Abs. 1 SGB III, § 44 Abs. 1 SGB V) zeigt, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich sind und deshalb nicht die untrennbare Beziehung und Abhängigkeit begründen können, die die Beklagte allein aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung ableiten will. Denn nach dem Vorbild von § 1 Lohnfortzahlungsgesetz bzw ab 1994 § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz wurde die Leistungsfortzahlungsvorschrift des § 126 SGB III bzw. früher § 105b AFG geschaffen. Mittlerweile sind beide Vorschriften im Wesentlichen identisch. So regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass ein Arbeitsloser, der während des Bezuges von Alg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezuges von Alg auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, dadurch nicht den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung) verliert.

33

Auch die Frage der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit wird in beiden Vorschriften gleich behandelt (vgl. § 126 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III sowie § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).

34

Dies bedeutet im Ergebnis eine Gleichstellung von arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern und arbeitsunfähig erkrankten Leistungsbeziehern nach dem SGB III. Für beide Personenkreise ist durch die genannten Vorschriften eine Entgelt- bzw. Leistungsfortzahlung nach übereinstimmenden Merkmalen geregelt. Es ist daher gerechtfertigt, die in § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelte Leistungsfortzahlung auch in den Fällen zur Anwendung kommen zu lassen, in denen der Antragsteller für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld hat.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

36

Da der Kläger obsiegt, trägt die Beklagte seine außergerichtlichen Kosten.

37

Revision ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden. Der Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage beizumessen, ob der Anspruch auf Leistungsfortzahlung gem. § 126 Abs. 1 SGB III nicht zum Tragen kommt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld wegen eines Auslandsaufenthaltes gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhen würde.