Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.06.2005, Az.: L 15 AL 32/04
Einladung zu einer Informationsveranstaltung über gesetzliche Neuregelungen für Empfänger von Arbeitslosenhilfe; Veranstaltungen zum Thema Arbeitslosengeld II vor dem 1. Oktober 2004 als zulässige Maßnahme nach § 309 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs - Drittes Buch (SGB III)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.06.2005
- Aktenzeichen
- L 15 AL 32/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 23287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0623.L15AL32.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 08.11.2004 - AZ: S 13 AL 521/04
Rechtsgrundlagen
- § 309 Abs. 1 SGB III
- § 309 Abs. 2 Nr. 4 SGB III
- § 110 Abs. 1 S. 2 SGG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung über die gesetzlichen Neuregelungen betreffend das Arbeitslosengeld (Alg) II.
Der 1953 geborene Kläger bezog bis 1993 Alg und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Schreiben vom 19. August 2004 lud die Beklagte ihn zu einer ganztägigen Informationsveranstaltung zum Thema Alg II ein.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 erhob der Kläger u.a. gegen diese Einladung Widerspruch. Sie sei eine Nötigung, an einer eindeutig illegalen Aktion teilzunehmen. Weiterhin machte er geltend, die gesetzlichen Neuregelungen seien für Alt-Fälle von Personen, die bereits Alhi bezogen hätten, nicht gültig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, der laufende Bezug von Alhi werde spätestens am 31. Dezember 2004 enden, weil die Alhi zum 1. Januar 2005 abgeschafft und durch das Alg II ersetzt sei. Der Kläger solle über die neue Leistungsart möglichst umfassend informiert und zum vollständigen Ausfüllen des Antrags befähigt werden. Dem diene die Einladung zum 31. August 2004, die den Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) entspreche.
Die Leistungsakte enthält einen Vermerk, dass der Kläger - trotz seines Widerspruchs - die Einladung zum 31. August 2004 befolgt hat.
Am 29. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Maßnahmen hätten nach dem Gesetz gar nicht vor dem 1. Oktober 2004 erfolgen dürfen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zu Recht zur Meldung aufgefordert worden. Wegen weiterer Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 10. November 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23. November 2004 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, weil die Durchführung der Maßnahme vor dem 1. Oktober 2004 ohne gesetzliche Grundlage sei. Er regt eine konkrete Normenkontrolle gemäß Artikel 100 Grundgesetz (GG) beim Bundesverfassungsgericht an.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 aufzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser zum Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit dem Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Denn die Beklagte hat den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 19. August 2004 zu Recht zurückgewiesen, weil eine Einladung zur Information über gesetzliche Neuregelungen für Empfänger von Arbeitslosenhilfe - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung - auch schon vor dem 1. Oktober 2004 eine zulässige Maßnahme nach § 309 Abs. 2 Nr. 4 SGB III (zum Zwecke der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren) darstellte. Darüber hinaus hat die Beklagte den Widerspruch auch deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil der Widerspruch dadurch, dass der Kläger der mit Bescheid vom 19. August 2004 verfügten Ladung zum Informationstermin am 31. August 2004 gefolgt ist, gegenstandslos geworden ist. Gründe für ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Befolgung erledigten Aufforderung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, sodass der Kläger auch nicht zulässigerweise nachträglich noch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladung im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage verlangen konnte.
Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Sinne des Hilfsantrags des Klägers scheiden aus, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsvorschrift abhängt, die der Senat für verfassungswidrig hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.