Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.04.1995, Az.: SS 137/95

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Gewährung des rechtlich Gehörs; In Betracht Ziehung der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.04.1995
Aktenzeichen
SS 137/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0425.SS137.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss darlegen, was bei Gewährung des rechtlich Gehörs vorgetragen worden wäre.

Gründe

1

Eine Zulassung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung des durch Art. 103 Abs. 2 GG garantierten rechtlichen Gehörs scheidet ebenfalls aus.

2

Dies schon deshalb, weil die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt worden ist. Ziel der Einführung des § 80 Abs. 1 Nr.2 OWiG durch das OWiGStVGAndG ab dem 01.04.1987 war es, den Rechtsbeschwerdegerichten ein korrigierendes Eingreifen in Fällen u ermöglichen, in denen sonst das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen werden könnte. Die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (vgl. BT-Drucksache 10/2652 S. 29). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 17, 20 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69];  66, 155, 175;  72, 122, 132) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 857/85]reicht aber die bloße Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs zur Begründung einer auf einer angeblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur dann kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, d.h. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 28, 17, 20 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69] m.w.N.). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die Begründung einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des OWi-Verfahrens (so auch OLG Düsseldorf VM 1991, 92; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; Göhler OWiG, 11. Aufl., § 80 Rn. 16 c; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rn. 8 a; Beschluss des Senats vom 28.9.1995 - Ss 310/94). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.