Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
- Redaktionelle Abkürzung
- VersRVersARE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
RdErl. d. MF v. 4.12.2002 - VD 4-2126/4 -
Vom 4. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 63)
Geändert durch RdErl. vom 1. Juli 2003 (Nds. MBl. S. 517)
- VORIS 20442 -
Die im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) enthaltenen Regelungen über die Niveauabsenkung in der Beamtenversorgung treten erst am 1.1.2003 in Kraft. Nach ständiger Verwaltungspraxis und höchstrichterlicher Rechtsprechung berechnet sich der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgleichspflichtige Versorgungswert nach dem Betrag der Versorgungsanwartschaft oder beamtenrechtlichen Versorgung, der sich bei Ehezeitende als Versorgung ergäbe (Bewertungsstichtag). Rechtsänderungen, die eine Auswirkung auf die Wertberechnung der Versorgungsanrechte haben, sind zwar auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Ende der Ehezeit (und vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung) eintreten; dies gilt jedoch nicht für eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Neuregelung (Beschluss des BGH) vom 7.10.1992, FamRZ 1993, 414).