Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.02.2021, Az.: 6 U 306/20
Hinweisbeschluss zu OLG Oldenburg 6 U 306/20 v. 23.03.2021
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.02.2021
- Aktenzeichen
- 6 U 306/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 49787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 16.10.2020 - AZ: 15 O 340/19
Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO
- § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
- § 3 Abs. 1 UWG
In dem Rechtsstreit
AA GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer BB, Ort1,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
CC e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann DD, Ort2,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin
am Amtsgericht (...)
am 5. Februar 2021
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
[Gründe]
I.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG)Nr. 767/2009 zu. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände greifen insgesamt nicht durch.
1.
Die genannten Werbeaussagen stellen unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 UWG dar. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG geschäftliche Handlungen, wenn sie unlauter sind. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
In Rede steht hier das Verbot nach § 19 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LBFG) i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Danach dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt. Bei diesen Verboten handelt es sich um Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG (vgl. Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 411 ff.).
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung moniert, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise einen unzulässigen Krankheitsbezug in dem streitgegenständlichen Produktnamen "(...)" angenommen, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Darauf wäre es dann angekommen, wenn das Landgericht einen Verstoß gegen Art. 13 Abs.3 lit a VO (EG) Nr. 767/2009 angenommen hätte. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung jedoch überhaupt nicht auf diese Norm abgestellt, sondern den Gesetzesverstoß auf Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG) gestützt.
Es kann auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Angaben gemäß Art. 13 Absatz 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als krankheitsbezogene Angabe per se unzulässig ist oder ob es sich um einen zulässigen sogenannten Health Maintenance/Disease Claim im Sinne der ratifizierten Kodizes der europäischen Kommission handelt (Art. 25 VO (EG) Nr. 767/2009); jedenfalls sind die Werbeaussagen nach § 19 LBFG i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 unzulässig, denn sie sind irreführend.
2.
Die Irreführung im Sinne des Art. 11 Absatz 1b) der Verordnung (EG) 767/2009 ist darin zu sehen, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. In der Werbung für Futtermittel ist insbesondere die Angabe von Wirkungen unzulässig, die das Futtermittel nicht besitzt. Dieses Verbot enthält auch das Verbot, mit Angaben zu gesundheitsfördernden Wirkungen zu werben, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (OLG Stuttgart GRUR-RR 2020,12, Rn. 65).
So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass durch die Bezeichnung als "(...)" bereits durch den Namen des Produkts der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um ein Mittel gegen die bei Pferden weitverbreitete Krankheit der Hufrehe handele. Pferdebesitzer würden mit Rehe unmittelbar die Krankheit in Verbindung bringen, der Zusatz des Buchstabens "X" erwecke die Assoziation, dass die Hufrehe durch das Produkt unschädlich gemacht werden könne. Dies gelte umso mehr, als das Futtermittel mit den Aussagen "intensive Stimulation der Entgiftungsorgane", "Verbesserung der Kappilardurchblutung" und "damit die Entgiftungsvorgänge auch bis tief in den Körper vorgenommen werden können" beworben würde. Da diese Faktoren insgesamt als wichtig für den Erhalt der Hufgesundheit angesehen würden, würde dem Verbraucher damit suggeriert, dass die Zufütterung des streitgegenständlichen Produkts die Hufgesundheit des Pferdes fördern und Hufrehe vorbeugen, bzw. unterstützend behandeln könne.
Wenn solche Behauptungen aufgestellt würden, so führt das Landgericht zurecht weiter aus, dürfe der Verbraucher auch davon ausgehen, dass sich diese auf wissenschaftlich bewiesene Erkenntnisse stützen. Durch die Produktbeschreibungen wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das beworbene Futtermittel die ihm zugeschriebene vorbeugende Wirkung habe.
Aufgrund dieser einschränkungslos aufgestellten Behauptung geht der Verwender davon aus, dass eine solche Aussage wissenschaftlich abgesichert sei.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 767/2009 dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere nicht durch die Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt. Unter die Angabe von Wirkungen fällt auch eine Bezeichnung wie "(...)" (oder wie "Anti-Zecken Snack" in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall), die darauf schließen lässt, dass das Futtermittel eine über das tatsächliche Fütterungsspektrum hinausgehende Eignung hat (Zipfel/Rathke, § 19 LFGB Rn. 31).
Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart GRUR-RR 2020,12, Rn. 64-66) hat hierzu ausgeführt:
Aufgrund dieser aufgestellten Behauptung geht der Verbraucher davon aus, dass es für diese Aussage eine qualifizierte Grundlage gibt, das heißt, dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Verständnis des Verbrauchers richtig ist, das heißt, dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert ist, trägt die Bekl. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Bekl. im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen.
Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (Zipfel/Rathke, § 19 LFGB Rn. 32). Die Irreführung liegt in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen wird, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen wird, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert ist, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert wird (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5, Abschnitt M Rn. 18).
Diesen überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des OLG Stuttgart kann der Senat nur beitreten.
Zudem entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass für Arzneimittel nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, wenn diese nicht auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis beruhen. Für Arzneimittel ist zwar in § 3 HWG ausdrücklich nur bestimmt, dass nicht mit Wirkungen geworben werden darf, die diese nicht haben. Es ist aber anerkannt, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 2 HWG für Arzneimittel schon eine Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen verboten ist (BGH, Urt. v. 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können.
Diese Grundsätze sind auf eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Futtermittel übertragbar, weil der Verbraucher werbenden gesundheitsbezogenen Angaben im Veterinärbereich ein vergleichbar großes Vertrauen entgegenbringt wie im Humanbereich (OLG Schleswig, Urteil vom 20. März 2014 - 6 U 3/12, Rn. 104).
3.
Die Beweislast dafür, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, trägt die Beklagte.
Dies ergibt sich bereits aus Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 767/2009. Hiernach gewährleistet der für die Kennzeichnung verantwortliche Futtermittelunternehmer die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben. Warum die Vorschrift, wie von der Beklagten behauptet, lediglich Geltung zwischen dem Futtermittelunternehmer und der Behörde haben soll, erschließt sich dem Senat nicht und ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Erwägungsgründen zur Verordnung.
Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger.
Dem Kläger kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen. In solchen Fällen entspricht es dem auch im Prozess geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Beklagte die erforderliche Aufklärung leistet, sofern sie ihm nach den Umständen zuzumuten ist.
Kommt der Beklagte der Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, so kann das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (§ 138 ZPO, BGH GRUR 2020, 307 [BGH 17.10.2019 - I ZR 44/19], Rn. 16; Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 5, Rn. 1.245).
Bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind Angaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 5, 1.248). Diese Grundsätze gelten, wie zuvor ausgeführt, insbesondere bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 1247), beanspruchen aber auch für andere wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptungen Geltung, sodass an ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall, in dem der Bereich der Tiergesundheit betroffen ist, daher keine Zweifel bestehen.
Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt und dass die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis für die Werbeaussage bereits in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem sie aufgestellt wurde; der erst im Prozess angebotene Beweis, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, das den Nachweis der behaupteten Wirkungsweise überhaupt erst ergeben soll, genügt nicht und ist nicht zu erheben (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 1248; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 5, Abschnitt M Rn. 18).
Das Landgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass die Beklagte beweisbelastet ist.
Ein entsprechender Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO war nicht erforderlich, denn bereits in der Klageschrift wurde eine Beweislastumkehr erörtert und in der Klageerwiderung von der Beklagten Beweis angeboten.
Ein Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich, wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (vergleiche Greger/Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 139, Randnummer 6a). Dies ist hier der Fall, denn eine rechtliche Erörterung zwischen den Parteien fand ausführlich statt, sodass die Beklagte ersichtlich über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.
4.
Der Kläger hat hier hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die behauptete Wirkweise fachlich nicht gesichert ist. Weiterer Vortrag des Klägers hierzu war nicht erforderlich, weil die von der Beklagten behauptete Wirkung - soweit ersichtlich - in der Wissenschaft noch nicht umfassend untersucht wurde (vgl. Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 5, Abschnitt C Rn. 146). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht verpflichtet, über den substantiierten Vortrag zum Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage hinaus dazulegen und zu beweisen, dass die von der Beklagten behaupteten Wirkweise wissenschaftlich belegt zu verneinen ist. Denn es obliegt gerade der Beklagten zu beweisen, dass sie im Zeitpunkt der werbenden Aussage über eine wissenschaftliche Absicherung verfügte.
Dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat nicht hinreichend dargetan, dass die werbende Aussage wissenschaftlich abgesichert sei und dass sie, die Beklagte, im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt habe. Allein ihre Behauptung, die für sie tätigen tierärztlichen Fachkräfte hätten die Wirkung wissenschaftlich begründen und bestätigen können, reicht nicht aus.
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Dokument (Anlage B5) keine Untersuchung, die einem grundlegenden wissenschaftlichen Standard entspräche. Auch wird keine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis und keine wissenschaftliche Literatur über die Wirkweise des beworbenen Produkts zitiert.
Sofern die Beklagte in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Anlage BK2 vorträgt, die angegriffenen Werbeaussagen seien hinreichend wissenschaftlich abgesichert, so ist dieser Vortrag unerheblich. Die Untersuchung von EE GmbH (Anlage BK2, dort Ziff. 4) lässt nicht erkennen, ob diese wissenschaftlichen Standards genügt.
Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist es im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75, Rn. 26 - Prioritäten und vom 6. Februar 2013, a. a. O., Rn 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
Die allgemeinen Ausführungen in der von der Beklagten als Beispiel vorgelegten Internetveröffentlichung (Anlage BK3), dass gerade ernährungsbedingt der Gefahr einer Erkrankung an Rehe entgegengewirkt werden könne, stellt keine jedenfalls wissenschaftliche Untersuchungsmethode dar.
II.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung unter Kostengesichtspunkten zurückzunehmen.