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Pflichtfeld

§ 38 NBeamtVG - Pflegeaufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung durch Verordnung.