§ 38 NBeamtVG - Pflegeaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.
(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung durch Verordnung.