Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.2013, Az.: 6 K 128/11
Berücksichtigung eines bilanziellen Risikovorsorgebetrages im Zusammenhang mit drohenden Ausfällen bei Pool-Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2013
- Aktenzeichen
- 6 K 128/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 52232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:1024.6K128.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 02.12.2015 - AZ: I R 83/13
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 KStG
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 5 Abs. 4a EStG
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 EStG
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- § 254 HGB
Fundstellen
- BB 2014, 815-817
- EFG 2014, 123-125
- EStB 2014, 141
- StuB 2014, 153
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines bilanziellen Risikovorsorgebetrages i.H.v. 5.236.143 € im Zusammenhang mit drohenden Ausfällen bei Pool-Darlehen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand das Betreiben aller zulässigen Geschäfte eines Kreditinstitutes einschließlich der Ausgabe von Pfandbriefen, des Eingehens von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen ist. Die Klägerin wurde mit Satzung vom xx.xx.xx mit Sitz in A und B gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren zunächst alle Geschäfte, welche den Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 und den danach ergangenen Gesetzen und Verordnungen sowie etwas später noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen noch gestattet waren. Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 beschloss die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetztes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Berücksichtigung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Im Jahr 1999 verfügte die Klägerin über ein umfangreiches Kreditportfolio, unter anderem Forderungen aus Hypothekendarlehen an bestimmte Kreditnehmer. Zur Entlastung von Kreditrisiken aus diesem Kreditportfolio emittierte die Klägerin im Jahre 1999 Schuldverschreibungen mit dem Gesamtnennbetrag i.H.v. 267.300.000 €. Diese Emission diente zum einen der Refinanzierung der Bank, zum anderen dazu, sich von den trotz der insbesondere dinglichen Besicherung verbleibenden Kreditrisiken der Forderungen zu entlasten und diese am Kapitalmarkt zu platzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Schuldverschreibungen ausgegeben, die - im Grundsatz - mit der Entwicklung von Teilen der Darlehensforderungen in einem Volumen von 267.300.000 € ("Pool-Darlehen") verbunden waren (sog. Credit Linked Notes, CLN = Kombination einer Schuldverschreibung mit einem Credit Default Swap). Die Tilgung der von den Anlegern gezeichneten Schuldverschreibungen an den jeweiligen vierteljährlichen Fälligkeitsterminen war von der Entwicklung der Pool-Darlehen nach Maßgabe der Emissionsbedingungen abhängig. Gleiches galt für Zinszahlungen, da die Zinsbasis durch die Reduktion der Schuldverschreibung um Forderungsausfälle, die den CLN am Fälligkeitstermin oder davor zugeordnet wurden, geschmälert wurde.
Die Klägerin gab die Schuldverschreibungen in folgenden Tranchen mit folgender Verzinsung heraus:
Bezeichnung | Betrag in Euro | Verzinsung |
---|---|---|
CLN Klasse Y | 9.300.000 | Euribor + 0,5 % |
Summe | 267.300.000 |
Hinterlegt waren die CLN mit Darlehen, die mit mindestens einer Hypothek gesichert waren (Pool-Darlehen). Nach den Emissionsbedingungen sollten ausfallende Pool-Darlehen auf die CLN - beginnend mit der Tranche Y aufsteigend - angerechnet werden. Im Ergebnis führen Kreditereignisse zu einem Verlust der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Die Abrechnungen erfolgten und erfolgen bis längstens 2040 quartalsweise jeweils zum 27. Februar, 27. Mai, 27. August und 27. November, beginnend mit dem 27. Februar 2000. Außerdem hatte die Klägerin den Gläubigern der CLN Klasse Y eine eingeschränkte Unterbeteiligung an bestimmten Zinseinnahmen bis zur maximalen Höhe von 9.300.000 € zugesagt. Diese Sicherheit sollte dann eintreten, wenn ausgefallene Forderungen nach den Emissionsbedingungen abzuziehen seien. Betragsmäßig ist die Sicherheitsleistung begrenzt durch einen positiven Saldo zwischen Zinsertrag aus dem Referenzpool und dem Zinsaufwand auf die CLN in den folgenden Perioden (§ 2, § 7 Emissionsbedingungen).
Wegen der Einzelheiten der Emissionsbedingungen wird auf die zu den Gerichtsakten gegebenen Kopien der deutschen Übersetzung der Allgemeinen Emissionsbedingungen für Schuldverschreibungen der Klasse Y (Emissionsbedingungen) Bezug genommen (Anlage A II 1).
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeit zum Rückzahlungspreis. Die auf die CLN entfallenden Zinsen berücksichtigte die Klägerin in der Gewinn- und Verlustrechnung. Ebenfalls erfasste sie die aus den Pool-Darlehen erzielten Zinsen i.H.v. 1.895.188,40 € (für 1999) und i.H.v. 13.267.391,36 € (für 2000) gewinnerhöhend in der Buchführung.
Die Klägerin bildete zudem für die drohenden Ausfälle und die Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung eine Rückstellung zum 31. Dezember 2000 i.H.v. 5.463.684,37 € unter Zuführung dieses Betrags im Jahr 2000. Dieses beruhte nach ihren Angaben auf den Risiken folgender Verträge (vgl. Bl. 56 ff GA und Aktenordner, Zusammenfassung bei A I 9):
Kreditnehmer | Betrag | Risiko | Beschluss über die Bildung einer Wertberichtigung |
---|---|---|---|
1: | 1.348.162,98 € | Tilgungsrückstände i.H.v. 67.407,74 € | 08./14.12.2000,A I 1 |
2: | 1.055.326,61 € | Rückstände i.H.v. 67.811,73 €, Insolvenz des Schuldners im Jahre 2003 | 07.12.2000, A I 2 |
3: | 993.378,56 € | Rückstände i.H.v. 41.209,09 €, Liquiditätsschwierigkeiten, Stundungsantrag von Leistungsraten, Schuldner geriet 2005 in Insolvenz | 08.12.2000, A I 3 |
4. | 116.707,71 € | Kündigung des Kredits in 2000, Vollstreckungsversuche waren erfolglos geblieben | 07.12.2000, A I 4 |
5. | 110.832,59 € | Kündigung des Kredits in 2000, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12. Juli 2001 | 07.12.2000, A I 5 |
6. | 929.892,17 € | Antrag auf Tilgungsaussetzung, Leistungsstörungen im September 2000, Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2001 | 28.12.2000, A I 6 |
7. | 85.232,36 € | Zahlungsunregelmäßigkeiten, Lager eines Großteils der Objekte in vermietungsschwachen Gebieten | 08.12.2000, A I 7 |
8. | 824.151,31 € | Stockende Zahlungen des Kreditnehmers, permanente Rückstände. Insolvenz eines Mitverpflichteten, Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin. Objektverkauf in 2001 führte zur Deckung des Engagements der Klägerin. | 08.12.2000, A I 7 |
Die Klägerin reichte am 27. November 2001 die Körperschaftsteuererklärung für 2000 und jeweils am 8. Februar 2002 und am 22. Oktober 2005 geänderte Körperschaftsteuererklärungen für 2000 beim Beklagten ein. Der Beklagte erließ unter Berücksichtigung der Angaben in den Erklärungen einen Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 27. Dezember 2001; der Bescheid erging dabei unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Jeweils am 28. Februar 2002 und am 27. November 2003 erließ der Beklagte geänderte Bescheide für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG; die Bescheidänderungen stützte der Beklagte jeweils auf § 164 Abs. 2 AO, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
In der Zeit vom 5. Oktober 2005 bis 8. Juni 2006 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 1999 - 2002 umfasste. Im Rahmen dieser Außenprüfung überprüfte der mit der Prüfung beauftragte Außenprüfer in Zusammenarbeit mit einem Bundesprüfer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Abteilung Bundesbetriebsprüfung) u.a. die von der Klägerin zum 31. Dezember 2000 passivierte Rückstellung i.H.v. 5.463.684,37 €. Der Außenprüfer vertrat die Ansicht, es handele sich insoweit um eine sog. Drohverlustrückstellung i.S. des § 5 Abs. 4a EStG, deren Ansatz in der Steuerbilanz nicht zulässig sei.
Die Klägerin trat bereits im Rahmen der Außenprüfung dieser Ansicht entgegen. Hilfsweise müssten passive Wertberichtigungen im Rahmen einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.
Der Außenprüfer blieb bei seiner Ansicht, dass die Rückstellung nicht berücksichtigt werden könne. Zudem käme eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Die Forderungsbewertung im Rahmen der Bewertungseinheit von Pool-Darlehen und CLN könne im Ergebnis nicht zu einer Bewertung unter dem bisherigen Bilanzansatz führen, da die Inhaber der Schuldverschreibung das Ausfallrisiko trügen. Dagegen knüpfe die Verpflichtung der Klägerin aus der Zinsunterbeteiligung an die CLN an. Insoweit handele es sich um die Bewertung bzw. Bildung einer passiven Bilanzposition. Mangels Übertragbarkeit der Grundsätze zur Forderungsbewertung auf die Bewertung von Bilanzposition der Passivseite und wegen der Maßgeblichkeit der Ansätze in der Handelsbilanz käme die von der Klägerin begehrte Bilanzberichtigung nicht in Betracht. Der Außenprüfer berücksichtigte im Ergebnis eine Gewinnänderung i.H.v. 5.464.000 €.
Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird auf Tz. 16 des Berichts über die Außenprüfung 20. Juli 2006 zu Auftragsbuch-Nr. 838-2/2005 Gew und Tz. 7.04 des Teilberichts über die Mitwirkung einer Außenprüfung bei der Klägerin des Bundeszentralamtes für Steuern vom 31. Juli 2006 Bezug genommen (Berichtsakte des Beklagten).
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ mit Datum vom 10. Oktober 2006 einen geänderten Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG. Die Bescheidänderungen stützte der Beklagte dabei auf § 164 Abs. 2 AO.
Die Klägerin erhob u.a. gegen den Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 10. Oktober 2006 form- und fristgerecht Sprungklage beim Niedersächsischen Finanzgericht, die mangels Zustimmung des Beklagten im Weiteren gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch behandelt wurde. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wandte die Klägerin sich unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung einer bilanziellen Risikovorsorge aus der Zinsunterbeteiligung. Zur Begründung trug sie vor:
Der Höchstbetrag der Zinsunterbeteiligung sei durch eine fixe und eine variable Kappungsgrenze gedeckelt. Die fixe Kappungsgrenze betrage für die gesamte Laufzeit der CLN insgesamt 9.300.000 € und entspreche dem Nennbetrag der CLN Klasse Y. Außerdem sei der jährlich als Zinsunterbeteiligung zu gewährende Betrag begrenzt durch die jährlichen Zinseinnahmen aus dem Referenzportfolio (variable Kappungsgrenze). Die variable Kappungsgrenze sei jedoch nicht notwendig beschränkt auf den Betrag der jährlichen Zinseinnahmen. Vielmehr werde ein bestimmter Betrag der jährlichen Zinseinnahmen vorgetragen und erhöhe somit den Betrag der variablen Kappungsgrenze in den Folgejahren. Der Betrag, der vorgetragen werde, ergebe sich aus dem Betrag, für den im jeweiligen Geschäftsjahr ein sog. Ausfall der Pool-Darlehen i.S.v. § 12 (4) der Emissionsbedingungen Y eingetreten sei. Dieser Ausfall i.S. der Emissionsbedingungen sei sehr weit gefasst und meine bereits Zahlungsunregelmäßigkeiten durch den Darlehensnehmer. Soweit daher in einem Geschäftsjahr Forderungen als ausgefallen i.S. der Emissionsbedingungen nach § 12 (4) gelten, deren Ausfall aber noch nicht zu einem Verlust i.S. der Emissionsbedingungen nach § 9 (2) führe, sei ein entsprechender Betrag der Zinseinnahmen des betreffenden Jahres vorzutragen. Dieser Betrag erhöhe für das nächste Geschäftsjahr die variable Kappungsgrenze und könne auch weiter vorgetragen werden. Im Ergebnis werde sichergestellt, dass den Inhaber der CLN Klasse Y ein Zinsertrag aus dem Jahr oder den Jahren, denen der später realisierte Verlust wirtschaftlich zuzurechnen sei, für den später erfolgten Ausgleich des Verlust i.S. der Emissionsbedingungen nach Maßgabe der Zinsunterbeteiligung zur Verfügung stehe. Zweck dieser Regelung sei es, Anleger an den Zinserträgen der Jahre partizipieren zu lassen, in denen der Ausfall i.S. der der Emissionsbedingungen eingetreten und damit der Verlust der Forderung wirtschaftlich begründet sei. Die variable Kappungsgrenze werde in der Regel nicht relevant, da die jährlichen Zinseinnahmen aus dem Referenzportfolio regelmäßig über der fixen Deckungsgrenze von 9.300.000 € lägen.
Die Beträge aus der Zinsunterbeteiligung würden dem Inhaber der CLN Klasse Y zusammen mit den anderen Zahlungen unter den CLN ausgezahlt. Die Berechnungsgrundlagen der Auszahlung würden den Inhabern der CLN in einem Report mitgeteilt. Aufgrund des Verlustes i.S. der Emissionsbedingungen reduziere sich der ausstehende Betrag der CLN Klasse Y und somit mittelbar auch die Basis für die Berechnung des Anspruch der Anleger gegen die Klägerin auf Zahlung von Zinsen. Allerdings werde in diesem Zeitpunkt dem Anleger sein Kapital nach Maßgabe der Regelungen über die Zinsunterbeteiligung zurückgezahlt. Ein Verlust des Anlegers trete daher - soweit die Zinsunterbeteiligung reicht - auch bezüglich der Zinsen nicht ein.
Die Klägerin vertrat zur Begründung des Einspruchs die Auffassung, sie sei berechtigt, wegen der von ihr zu tragenden Risiken entweder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Zinsunterbeteiligung zu bilden, da es sich bei der Rückstellung insbesondere nicht um eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handele oder eine Einzelwertberichtigung auf die ausfallgefährdeten Pool-Forderungen zu bilden.
Die Rückstellungen für eine drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung stellten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) dar, insbesondere sei die ungewisse Verbindlichkeit aufgrund der Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung bereits in dem Zeitpunkt wirtschaftlich verursacht, in dem Anlass bestanden habe, infolge eines Kreditereignisses eine Einzelwertberichtigung der Pool-Forderungen vorzunehmen. Die ungewisse Verbindlichkeit beruhe auf der Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten nach Maßgabe der Zinsunterbeteiligung. Zum 31. Dezember 2000 seien entsprechend den Regelungen über Kreditereignisse Sachverhalte eingetreten, die Anlass für eine Wertberichtigung von Pool-Forderungen böten und damit das Risiko bezeichneten, dass sie, die Klägerin, aus ihrer Einstandspflicht im Falle von Verwertungsverlusten tatsächlich in Anspruch genommen werde. In Höhe der wegen dieser Risiken gebildeten Rückstellungen sei sie nach § 7 (2) (b) i.V.m. § 12 (4) der Emissionsbedingungen verpflichtet gewesen, Beträge aus den in dieser Periode erwirtschafteten Zinserträge für die Bedienung der Verpflichtung aus der Zinsunterbeteiligung zu reservieren und vorzutragen. Eine Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung sei auch wahrscheinlich gewesen. Bezüglich der Darlehensforderungen, für die Rückstellungen gebildet worden seien, habe es zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung mehr Gründe gegeben, die für als gegen den Eintritt einer nachhaltigen Wertminderung der Forderungen gesprochen hätten.
Eine Rückstellung i.S. des § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG sei nicht gegeben. Es handele sich bei den rechtlichen Beziehungen zwischen ihr, der Klägerin, und den Inhabern der CLN um kein schwebendes Geschäft. Die Zahlungsverpflichtungen hätten zivilrechtlich ihren Rechtsgrund ausschließlich in dem wertpapiermäßig verbrieften Versprechen der Klägerin. Die CLN stellten eine Schuldverschreibung auf den Inhaber i.S. von § 793 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Aufgrund der CLN sei die Klägerin verpflichtet, Zahlungen an Inhaber der CLN vorzunehmen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung an Inhaber der CLN ergebe sich jedoch nicht aus einem gegenseitigen Vertrag, sondern unmittelbar aus dem in den Wertpapieren verbrieften Rechten. Ein gegenseitiger Vertrag bestehe allenfalls zwischen dem Ersterwerber der CLN und der Klägerin. Dieser Vertrag sei jedoch kein schwebendes Geschäft, da dieser Vertrag mit Übergabe der CLN und Zahlung des Emissionspreises erfüllt worden sei.
Hilfsweise sei Risikovorsorge im Wege der Einzelwertberichtigung auf die Forderungen des Referenzportfolios zu betreiben. Die Pool-Darlehensforderungen und die CNL könnten nicht als Bewertungseinheit betrachtet werden, da sie, die Klägerin, den Inhabern der CLN Klasse Y erlittene Verluste infolge der Zinsunterbeteiligung ausgleichen müsse. In Höhe der Zinsunterbeteiligung verbleibe das Ausfallrisiko aus den Pool-Darlehen bei der Klägerin. In wirtschaftlicher Hinsicht wirke die Zinsunterbeteiligung wie eine Eigenbeteiligung der Klägerin an den Kreditrisiken.
Die Klägerin äußerte außerdem die Ansicht, die Bildung der Einzelwertberichtigung für die Pool-Darlehen sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG als Bilanzberichtigung zulässig. Für den Fall, dass die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen desselben Risikos nicht erfolgen könne, sei die Steuerbilanz um die Bildung einer Einzelwertberichtigung zwingend zu berichtigen. In diesem Fall sei die Klägerin verpflichtet, Einzelwertberichtigungen durchzuführen. Eine Pflicht zum Ansatz des niedrigen Teilwerts in der Steuerbilanz ergebe sich aus dem Maßgeblichkeitsprinzip i.V.m. dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 HGB.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte jeweils aus anderen Gründen den Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG mit Bescheiden vom 16. April 2007 (gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) und vom 19. Januar 2009 (gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg; der Beklagte setzte durch Einspruchsbescheid vom 10. März 2011 die Körperschaftsteuer für 2000 von 18.433.280 DM auf 18.288.277 DM herab. Im Übrigen wies er den Einspruch "gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000" als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte mit, zur Reduzierung des Streitwerts sei "ein Einspruchsbescheid mit heutigem Tag für den Veranlagungszeitraum 2000 erteilt worden. Die übrigen Einsprüche für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2000."
Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass eine Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG nicht in Betracht komme. Die von der Klägerin zu dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 geltend gemachten Unregelmäßigkeiten bei der Bedienung der Darlehensforderungen führten, abgesehen davon, dass hinsichtlich der streitbefangenen Pool-Darlehensforderungen die Voraussetzungen für eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung nicht vorlägen, nicht zu einer wesentlichen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes eines Forderungsausfalles i.S. der § 8 (2) bzw. § 9 (2) der Emissionsbedingungen, die eine abgeschlossene, - teilweise oder vollständige - fruchtlose Verwertung von Grundpfandrechten bzw. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners verlangten.
Die Verpflichtung der Inhaber der CLN der Klasse Y, auf eine angemessene Verzinsung zu verzichten, obwohl im Falle eines Forderungsausfalles ein Anspruch auf Kapitalrückzahlung entfalle, bilde zudem ein schwebendes Geschäft im Gegenzug zu der Verpflichtung der Klägerin aus der Zinsunterbeteiligung, so dass das Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 4a EStG Platz greife. Daran könne auch die Einfügung der Vorschriften des § 5 Abs. 1a und Abs. 4a Satz 2 EStG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) und die Änderung des § 254 HGB durch Art. 1 Nr. 10 des Bilanzrechts Modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BilMoG, BGBl I 2009, 1102) nichts ändern.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllten die von ihr zum 31. Dezember 2000 geltend gemachten Unregelmäßigkeiten bei der Bedienung der Darlehensforderungen weder die Voraussetzung für eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung noch führten sie zu einer wirtschaftlichen Belastung der Klägerin. Zum einen sprächen aus der Sicht eines sorgfältigen gewissenhaften Kaufmanns zum Bilanzstichtag nicht mehr Gründe für als gegen eine voraussichtlich nachhaltige Teilwertminderung der betreffenden Pool-Darlehen, zum anderen sei aufgrund des Wegfalls der Kapitalrückzahlungsverpflichtung auf die Pool-Darlehen der CLN der Klasse Y zwischen den Darlehen des Referenzpools und den CLN eine Bewertungseinheit zu bilden.
Der Beklagte berücksichtigte allerdings bezüglich der Pool-Darlehensforderungen Kreditnehmer 4 und Kreditnehmer 5 i.H.v. 116.708 € und 110.833 € eine zum 31. Dezember 2000 zu passivierende Verbindlichkeit aus der Zinsunterbeteiligung. Insofern sei nach den vorgelegten Unterlagen ein Forderungsausfall gem. § 9 (2) der Emissionsbedingungen bereits eingetreten, so dass eine Teilwertminderung der Forderungen, eine Minderung der Rückzahlungsverpflichtung aus den CLN und eine Passivierung einer Verbindlichkeit aus der Zinsunterbeteiligung zu berücksichtigen seien. Insofern berücksichtigte der Beklagte einen verminderten Jahresüberschuss i.H.v. 227.541 €.
Die Klägerin hat am 13. April 2011 Klage erhoben hinsichtlich des Bescheids für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie wiederholt insbesondere ihre Ansicht, die Voraussetzungen der Einzelwertberichtigung seien gegeben. Infolge des Selbstbehalts der Klägerin liege keine Bewertungseinheit i.S. der §§ 254 HGB, 5 Abs. 1a Satz 2 EStG vor, die der Wertminderung der Ausfall gefährdeten Forderung entgegenstünde. In Höhe der Zinsunterbeteiligung führten die CLN Klasse Y gerade zu keiner gegenläufigen Absicherungswirkung durch die Emission der CLN, wie sie eine Bewertungseinheit voraussetzen würde. Da die Zinseinnahmen im Jahr 2000 bereits ausgereicht hätten, um das Gesamtvolumen der Selbstbeteiligung der Klägerin i.H.v. 9.300.000 € aufzubauen, habe bereits zum 31. Dezember 2000 festgestanden, dass Forderungsausfälle nicht durch die Abstockung von Verbindlichkeiten aus den CLN Klasse Y abgesichert seien.
Alternativ lägen aufgrund des Selbstbehalts die Voraussetzungen für eine bilanzielle Risikovorsorge durch Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor. Eine solche Rückstellung sei auch für die Steuerbilanz anzuerkennen, da die Tatbestandsmerkmale einer Drohverlustrückstellung aus schwebenden Geschäften nicht vorlägen. Ergänzend trägt die Klägerin vor, die Portfoliodarlehen seien zwar grundpfandrechtlich gesichert. Mit den Gläubigern der CLN-Tranchen sei jedoch schuldrechtlich vereinbart worden, dass die grundpfandrechtliche Sicherung vorrangig zur Sicherung von Ansprüchen von Pfandbriefgläubigern und nur nachrangig zur Sicherung von Gläubigern der CLN-Tranchen diene. Die Deckungsbeträge aus Grundpfandrechten für die einzelnen Darlehensteile seien kein Sicherungsinstrument der Klägerin, soweit es um CLN-gesicherte Forderungen gehe, und hätten deshalb für deren Risikovorsorge keine Bedeutung. Die Grundpfandrechte sicherten zuvorderst die von der Klägerin ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe. Die Klägerin nimmt Bezug auf die Regelung in §§ 10, 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes (HypBkG; Anlage R1), nach deren Inhalt als Deckung für Hypothekenpfandbriefe die Beleihung der Hypotheken die ersten drei Fünftel des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen darf. Insoweit bestimme § 3 (3)(c) der Emissionsbedingungen "für Zwecke der Umlage von Forderungsausfällen", dass eine Pool-Darlehensforderung nur nachrangig durch Referenzgrundpfandrechten gesichert sei, wenn diese Grundpfandrechte durch den Bank für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werde oder dazu geeignet seien. Die grundpfandrechtliche Sicherung der CLN-Darlehensforderungen sei demnach bewusst und zwingend nachrangig ausgestaltet. Die Klägerin macht weitere Angaben zu den einzelnen Kreditverhältnissen. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 23. September 2011 mit Anlagen (Bl. 139 - 147 der Gerichtsakte mit Anlagen) und vom 6. September 2012 (Bl. 231 - 237 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10. März 2011 sowie den Bescheid über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 19. Januar 2009, dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuerrückstellung, ein bilanzieller Risikovorsorgebetrag i.H.v. 5.236.143 EUR berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest und wiederholt im Wesentlichen die dortigen Ausführungen. Der Beklagte nimmt ausführlich Stellung zu der Frage der Wertberichtigungen hinsichtlich der Forderungen gegen einzelne Kreditnehmer. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 13. Juli 2011 (Bl. 87 ff GA), 10. Oktober 2011 (Bl. 152 ff GA) und vom 18. September 2012 (Bl. 269 ff GA) Bezug genommen.
Ergänzend trägt der Beklagte vor, für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fehle es insbesondere an einer nachvollziehbaren Zuordnung und Bewertung der Grundpfandrechte zu den durch die CNL gesicherten Pool-Darlehensforderungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
Der Beklagte hat zwar im Einspruchsbescheid vom 10. März 2011 lediglich über den Einspruch "gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000" entschieden. Die Klage ist im Übrigen aber nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, da der Beklagte nicht in angemessener Frist über den außergerichtlichen Rechtsbehelf der Klägerin sachlich entschieden hat. Der Beklagte hat auch keinen zureichenden Grund hierfür mitgeteilt. Vielmehr hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2011 mitgeteilt, dass mit dem Einspruchsbescheid vom 10. März 2011 über den Veranlagungszeitraum 2000 entschieden werden sollte. Dies umfasste nach verständiger Würdigung auch den Bescheid für 2000 über den Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10. März 2011 sowie der Bescheid über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 19. Januar 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend die Berücksichtigung von Wertberichtigungen der Pool-Darlehensforderungen sowie den Ansatz einer Rückstellung i.H.v. 5.236.143 € abgelehnt.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
a) Die Klägerin hat zu Recht die Schuldverschreibung als verbriefte Verbindlichkeit in Höhe deren Nennwert passiviert.
Die CLN erfordert als Kombination eines Credit Default Swap mit einer Schuldverschreibung die getrennte Bilanzierung von Anleihe und Kreditderivat; die Schuldverschreibung ist dabei als verbriefte Verbindlichkeit zu passivieren und mit dem Nennwert zu bewerten (Wagner in StuB 2004, 1084; Geurts in DB 2001, 1163).
b) Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 kommen Wertberichtigungen auf die Pool-Darlehensforderungen nach den Grundsätzen zur Bildung von Bewertungseinheiten nicht in Betracht.
aa) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl I 1999, 304) sind Darlehensforderungen als Wirtschaftsgüter des Betriebs, die nicht der Abnutzung unterliegen, in der Steuerbilanz im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem Nennwert. Jedoch kann für Forderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist und der Steuerpflichtige dies nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG). Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltig" gesunkenen Teilwert unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose.
Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941).
Ein (wegen Ausfallrisikos) unter ihrem Nennbetrag liegender Teilwert (beizulegender Wert) von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941 m.w.N.). Maßgebend ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles die Annahme eines - teilweisen - Forderungsausfalls herleiten darf. Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit (Bonität) eines Schuldners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941 m.w.N.).
Allerdings muss die Schätzung eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden. Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich.
Schließlich sind auch Geldforderungen nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Danach sind bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangte Kenntnisse über den Wert von Forderungen zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843). Auch der Umstand einer späteren (teilweisen) Erfüllung der Forderung kann deren Wert zum Bilanzstichtag "aufhellen". Der Wertermittlung zugrunde zu legen ist er jedoch nur, wenn er spätestens am Tag der Bilanzerstellung verwirklicht worden ist. Nach dem Tag der Bilanzerstellung eingetretene Umstände oder erlangte Kenntnisse sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941 m.w.N.). Ebenfalls unbeachtlich sind wertbeeinflussende Tatsachen, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und sich auf den Wert der Forderung auswirken (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).
Für die Umstände, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigen, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Er muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive Grundlage hat (BFH-Urteile vom 12. April 1989 II R 213/85, BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545 und vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086).
bb) Im Streitfall scheitert der Ansatz niedrigerer Teilwerte der Pool-Darlehensforderungen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 an den Grundsätzen zu Bewertungseinheiten.
(1) Nach § 5 Abs. 1a EStG dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden; die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind nach § 254 HGB in der Fassung vom 25. Mai 2009 die Vorschriften des § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Die Vorschrift normiert die vorher als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anerkannte Bilanzierung von Bewertungseinheiten. Ob sich die gegenläufigen Wertveränderungen tatsächlich neutralisieren, ist zu jedem Bilanzstichtag positiv festzustellen; soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen nicht ausgleichen, sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 254 Rz. 1, 4).
(2) Im Streitfall steht einer niedrigen Bewertung der Kreditforderungen der vereinbarte Credit Default Swap entgegen.
Ein Credit Default Swap ist als Sicherheit nicht im Jahresabschluss auszuweisen. Analog zu Garantien/Kreditsicherungsvereinbarungen ist aber dem Sicherungszweck des Credit Default Swap in der Weise Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bewertung der Forderung eine eventuelle Wertberichtigung in Höhe des durch den Credit Default Swap gesicherten Betrags unterbleiben muss, soweit die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit vorliegen (Wagner in StuB 2004, 1084; Geurts in DB 2001, 1163).
Der im Streitfall mit den Schuldverschreibungen kombinierte Credit Default Swap diente bei Ausgabe der Schuldverschreibungen der Absicherung der Klägerin hinsichtlich der Ausfallrisiken der Pool-Darlehen. Entsprechend der Emissionsbedingungen führen Forderungsausfälle dazu, dass auch die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kapitals auf die Schuldverschreibungen sinkt (vgl. § 2, § 8). Insofern lagen die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit zum 31. Dezember 2000 vor, da sich die gegenläufigen Wertveränderungen hinsichtlich der Forderungen und der Verpflichtungen aus den CNL neutralisierten.
Diesem Ergebnis steht die Vereinbarung zur Zinsunterbeteiligung nach § 7 der Emissionsbedingungen nicht entgegen. Denn nach der Regelung in § 7 (1) (b) (i) der Emissionsbedingungen beläuft sich die Höhe der Unterbeteiligung höchstens auf die Höhe der jeweiligen Schuldverschreibung der Klasse Y zugeordneten Forderungsausfälle. Forderungsausfälle i.S. des Regelung in § 9 (2) der Emissionsbedingungen waren aber zumindest im Zusammenhang mit den noch streitigen Forderungsbeträgen nicht gegeben. Hinsichtlich der Kreditnehmer 1 - 3, 6 - 8 lagen zum 31. Dezember 2000 zwar Leistungsstörungen hinsichtlich der Kreditverpflichtungen vor; Forderungsausfälle bzw. zwangsverwertete Pool-Darlehensforderungen nach § 9 (2) der Emissionsbedingungen, die zu Ansprüchen aus der Zinsunterbeteiligung führen würden, waren aber (noch) nicht gegeben.
c) Für eine drohende Inanspruchnahme der Klägerin aus den Regelungen zur Zinsunterbeteiligung nach § 7 der Emissionsbedingungen ist zum 31. Dezember 2000 keine Rückstellung zu bilden.
aa) Die GoB ergeben sich u.a. aus § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist, andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen, ggf. zusätzlich auch deren Höhe, noch ungewiss ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251).
Im Streitfall ist die Verpflichtung der Klägerin aus der Vereinbarung der Zinsunterbeteiligung als ungewisse Verbindlichkeit im letzteren Sinne zu beurteilen. Denn das Entstehen dieser Verbindlichkeit setzte den Eintritt der Bedingungen nach § 7 der Emissionsbedingungen voraus, die zumindest hinsichtlich der streitigen Kreditverhältnisse bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht eingetreten waren.
Für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit ist nach den GoB eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).
bb) Für eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Vereinbarung der Zinsunterbeteiligung könnte die Regelung in § 7 (2) (d), § 12 (4) der Emissionsbedingungen hinsichtlich der leistungsgestörten Pool-Darlehen sprechen. Allerdings stehen im Streitfall einer Rückstellungsbildung die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften werden nicht bilanziert, solange und soweit sie einander ausgleichend gegenüberstehen. Eine Passivierung erfolgt lediglich im Falle drohender Verluste - wobei dem im Streitjahr in der Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht zu folgen wäre - oder bei Vorliegen sog. Erfüllungsrückstände (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622; vom 2. Oktober 1997 IV R 82/96, BFHE 184, 422, BStBl II 1998, 205; vom 30. November 2005 I R 110/04, a.a.O.).
Schwebende Geschäfte werden allgemein als Vertragsverhältnisse definiert, die zum Bilanzstichtag (noch) auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758 [BFH 27.06.2001 - I R 11/00]). Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die Leistungsverpflichtung der Klägerin nicht aufgrund eines Vertrags, sondern aufgrund eines Schuldversprechens i.S. des § 793 BGB als einseitigem Rechtsgeschäft beruht. Allerdings bestimmen die Emissionsbedingungen mit dem vereinbarten Credit Default Swap "Maßgaben des Versprechens", die - wie bei gegenseitigen Verträgen - die Leistungspflicht der Klägerin bestimmen. Dementsprechend wird die Anwendung des § 5 Abs. 4a EStG auf Wertpapier-Derivate bejaht (Hoffmann in BB 1997, 1195, 1197; Naumann in BB 1998, 527, 528; vgl. auch Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 Rz. 893).
Der erkennende Senat folgt insoweit auch der Ansicht des Beklagten, dass - trotz des im Falle eines Forderungsausfalls entfallenden Anspruchs auf Kapitalrückzahlung - die den Inhabern der CLN der Klasse Y zustehende vergleichsweise nur geringe Verzinsung (Euribor + 0,5%) ein schwebendes Geschäft im Gegenzug zu der Verpflichtung der Klägerin aus der Zinsunterbeteiligung bildet, so dass das Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 4a EStG Platz greift.
Eine andere Beurteilung bedeutete, die Grundsätze zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten zu unterlaufen (vgl. Hoffmann in BB 1997, 1195; Naumann in BB 1998, 527, 530).
Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Erfüllungsrückstandes bildet Verpflichtungen ab zur Erbringung von vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdiente und am Bilanzstichtag rückständige Gegenleistungen im synallagmatischen und zeitlichen Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Ein derartiger Erfüllungsrückstand der Klägerin liegt im Streitfall nicht vor.
2. Der Beklagte war auch berechtigt, den ursprünglichen Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 27. November 2003 mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern, da ersterer unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Entscheidungen des BFH zur Frage der Bildung von Bewertungseinheiten und Rückstellungen zur Risikovorsorge im Zusammenhang mit Wertpapier-Derivaten sind nicht ersichtlich.