Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.10.2013, Az.: 1 K 196/11

Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf deutsches Kindergeld durch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland seit mindestens sechs Monaten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.10.2013
Aktenzeichen
1 K 196/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 56926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:1018.1K196.11.0A

Fundstelle

  • EFG 2014, 1120-1124

Amtlicher Leitsatz

Staatsangehörige von Unterzeichnerstaaten des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, 507 Vorläufiges Europäisches Abkommen VEA ) haben nicht nur Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sondern auch dann, wenn sie zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt, aber seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz im Inland haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist seit 31.10.2001 mit dem deutschen Staatsangehörigen A verheiratet. Sie wohnt seit Anfang 2002 mit ihrem Ehemann in X in einer Eigentumswohnung, die im Jahr 1998 von ihrem Ehemann erworben wurde und seit 2003 der Klägerin gehört. Für ihre Einreise nach Deutschland erhielt sie zunächst ein Visum und anschließend eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig bis zum 24.04.2009 verlängert wurde. Ihr Ehemann betreibt mindestens seit 1998 in X eine Gaststätte mit zuletzt etwa 30 Mitarbeitern und erzielt daraus ein Einkommen, das nach den Ermittlungen des Ausländeramts der Stadt X so hoch ist, dass es durchgehend den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt. Die Kinder B, C und D sind am 07.01.2003, 23.03.2005 und 05.05.2007 geboren und wohnten ständig im Haushalt ihrer Eltern. Sie sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Seit ihrer Geburt hat die Klägerin für die drei Kinder Kindergeld bezogen.

2

Am 23.02.2008 reiste die Klägerin mit ihren Kindern für einen Besuch ihrer Eltern in die Türkei. Der Rückflug war für den 06.05.2008 gebucht. Die Klägerin und ihre Kinder kehrten zu dem geplanten Zeitpunkt nicht nach Deutschland zurück. Weil wegen ihres mittlerweile mehr als sechs Monate andauernden Auslandsaufenthalts ihre eigentlich noch bis April 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis erloschen war, beantragte die Klägerin am 27.11.2008 beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul eine Aufenthaltserlaubnis für die Rückkehr mit ihren Kindern nach Deutschland in der auf dem Antragsformular ausdrücklich erklärten Absicht der Familienzusammenführung und des fortdauernden Aufenthalts in Deutschland. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2009 und nach einem Protest des zwischenzeitlich eingeschalteten späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin förmlich mit Bescheid vom 17.07.2009 erneut abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Nachweis, dass der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, nicht geführt worden sei. Der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Ehemannes im Bundesgebiet sei Voraussetzung für die Erteilung des Visums.

3

Aus den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde der Stadt X ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass aufgrund von Informationen vom Hörensagen, die besagten, dass die Familie in die Türkei ausgereist sei, sowohl der Ehemann der Klägerin, als auch die Klägerin und ihre drei Kinder von Amts wegen im Januar 2009 mit Wegzugsdatum 01.05.2008 aus dem Melderegister der Stadt X gelöscht wurden. Ausweislich des Ausdruckdatums der Melderegisterauskunft ist der Ehemann der Klägerin spätestens am 01.07.2009 mit Einzugsdatum 01.06.2008 mit der unveränderten Adresse in X wieder in das Melderegister eingetragen worden. Aus den Akten der Ausländerbehörde der Stadt X ergibt sich weiter, dass der Ehemann der Klägerin seit 2003 ununterbrochen an seinem Familienwohnsitz gemeldet war und er am 20.02.2009 unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung für die Jahre 2006 bis 2008 bei der Ausländerbehörde der Stadt X vorgesprochen und mitgeteilt hatte, dass er weiterhin in Deutschland lebe. Eine frühere oder spätere Anhörung des Ehemanns zu seinem Wohnsitz oder zu den Informationen vom Hörensagen, die zu seiner Abmeldung aus dem Melderegister geführt hatten, ist nicht aktenkundig. Weder die Wiedereintragung des Ehemannes in das Melderegister noch seine Auskunft vom 20.02.2009 über seinen fortdauernden Wohnsitz in X teilte die Ausländerbehörde dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul mit. Mit Schreiben vom 01.07.2009 an das deutsche Generalkonsulat verweigerte die Ausländerbehörde der Stadt X ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Familie nicht habe geklärt werden können.

4

Gegen den ablehnenden Bescheid des Generalkonsulats erhob die Klägerin am 29.07.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland wohnenden Ehemann zu erteilen. Am 12.01.2010 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen zu erteilen, dass die beigeladene Stadt X der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimme und die Klägerin sich verpflichte, ihre Klage zurück zu nehmen. Die Ausländerbehörde der Stadt X stimmte diesem Erledigungsvorschlag am 20.04.2010 zu. Die Klägerin nahm die Klage am 29.04.2010 zurück. Die Aufenthaltserlaubnis wurde der Klägerin am 15.06.2010 erteilt. Sie kehrte mit ihren Kindern am 29.07.2010 nach Deutschland zurück. Seit dem 01.08.2010 besuchte der Sohn B die Klasse 2 der Y-Schule in X, seine Brüder C und D besuchten seit diesem Tag die Kindertagesstätte Y in X.

5

Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (die Familienkasse) erhielt aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Einwohnermeldeamt im Jahr 2010 Kenntnis davon, dass die Klägerin und ihre Kinder seit Mai 2008 nicht mehr im Melderegister der Stadt X registriert waren. Auf eine diesbezügliche Rückfrage der Familienkasse teilte der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt mit, dass seine Mandantin und ihre Kinder sich seit Mitte 2007 zu Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten hätten. Ihren Wohnsitz in Deutschland hätten sie aber keineswegs aufgegeben. Wegen persönlicher Probleme habe sich der Aufenthalt verlängert und die Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin sei erloschen. Sie habe im November 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt. Die Entscheidung über diesen Antrag sei von der Botschaft und der Ausländerbehörde X monatelang verzögert worden sei. Seine Mandantin sei ohne ihr Wissen und offensichtlich rechtswidrig im Mai 2008 von der Stadt X abgemeldet worden. Nachdem die Bemühungen um ein neues Visum erfolglos geblieben seien, sei eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben worden. Dieser Rechtsstreit habe im April 2010 mit dem Ergebnis geendet, dass seiner Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei und sie mit ihren Kindern nach Deutschland habe zurückkehren können. Das Verhalten der Deutschen Botschaft in der Türkei und der Stadt X sei rechtswidrig gewesen und sei von seiner Mandantschaft nicht zu vertreten. Es sei unerhört, dass der Ehemann der Klägerin zwei Mal ohne sein Wissen von Amts wegen abgemeldet worden sei. Erst nach einer persönlichen Vorsprache des Ehemannes, bei der er sich über das Gebaren der Einwohnermeldebehörde beschwert habe, sei er unverzüglich wieder in das Melderegister eingetragen worden.

6

Mit Bescheid vom 07.02.2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die drei Kinder der Klägerin für den Zeitraum von März 2008 bis Februar 2010 wegen fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 12.320,00 Euro zurück. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2011 hob der Beklagte auch die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008 und von März bis Juni 2010 mit der Begründung auf, dass Rechtsanwalt B. mitgeteilt habe, dass die Klägerin bereits Mitte des Jahres 2007 in die Türkei gereist und erst im Juli 2010 wieder nach Deutschland eingereist sei. Der Einspruch gegen diese Bescheide wurde von der Familienkasse zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Einspruchsbescheid vom 11.08.2011 aus, die Klägerin habe in dem streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Sie habe sich in diesem Zeitraum nicht in Deutschland, sondern in der Türkei aufgehalten. Erst 18 Monate nach ihrer Ausreise habe sie sich um eine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht. Das lasse darauf schließen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Rückkehrwillen gehabt habe.

7

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie und ihre Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hätten. Aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen sei sie daran gehindert worden, nach Deutschland zurückzukehren. Der Besuch in der Türkei sei ursprünglich nur für kurze Dauer geplant gewesen.

8

Die Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten, dass sie bereits Mitte 2007 in die Türkei gereist sei, sei unzutreffend und beruhe auf einem Missverständnis. Sie sei mit ihren Kindern nicht schon Mitte 2007, sondern am 23.02.2008 in die Türkei gereist. Der Rückflug sei bereits vor der Ausreise für den 06.05.2008 gebucht gewesen. Zum Nachweis des Zeitpunkts der Ausreise in die Türkei und der Buchung der Rückreise hat die Klägerin eine diese Angaben bestätigende Buchungsbestätigung des Reisebüros Z aus X vom 01.02.2008 und Ablichtungen der Ausweise ihrer Kinder vorgelegt, in denen u.a. jeweils als Einreisedatum der 23.02.2008 eingestempelt wurde.

9

Dass sie dennoch länger in der Türkei habe bleiben müssen, so behauptet die Klägerin, sei zunächst allein darin begründet gewesen, dass ihr schwer kranker Vater im Mai 2008 einen Herzinfarkt erlitten habe und im Januar 2009 verstorben sei. Außerdem habe sie nach einer Sturzverletzung im Juli 2008 eine langwierige Heilbehandlung durchlaufen müssen. Anschließend habe sie nicht wieder nach Deutschland einreisen können, weil ihr die Aufenthaltserlaubnis von den Behörden rechtswidrig verweigert worden sei. Weil sowohl ihr Ehemann als auch ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und ihr Ehemann seinen Wohnsitz durchgehend, d.h. auch im gesamten Streitzeitraum, in Deutschland gehabt habe, habe sie auch während des gesamten Streitzeitraums nach § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Erst durch die Klage vor dem Verwaltungsgericht habe sich die Haltung der Behörden geändert. Auf die von der Beklagten geforderte Klagerücknahme als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe sie sich einlassen müssen, weil sie andernfalls auf eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil hätte warten müssen, die aller Voraussicht nach erst nach Jahren ergangen wäre und die erstrebte Familienzusammenführung in weite Ferne gerückt hätte.

10

Es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann, der in X seit vielen Jahren ein Restaurant mit 30 Mitarbeitern betreibe, von der Stadt X von Amts wegen abgemeldet worden sei. Wegen ihres Unfalls, der Krankheit ihres Vaters und der ständig zunehmenden Schwierigkeiten mit dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul habe sie ihr Ehemann häufig in der Türkei besucht, um ihr beizustehen und sie bei den Vorsprachen im Generalkonsulat in Istanbul zu unterstützen.

11

Die Aussage der Beklagten im Einspruchsbescheid, dass sie sich erst 18 Monate nach der Einreise in die Türkei um eine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht habe, sei unzutreffend. Sie habe sich bereits im Oktober 2008, also nach 8 Monaten, um eine Wiedereinreise bemüht.

12

Dass sie die Kinder während des Türkeiaufenthalts bei sich behalten habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, da es Kleinkinder gewesen seien. Sie seien bei Reiseantritt 10 Monate, knapp 3 und 5 Jahre alt gewesen. Sie hätten notwendig die Unterstützung ihrer Mutter gebraucht, die ihr in Deutschland berufstätiger Vater nicht hätte geben können.

13

Die Beklagte hat nach diesem Vortrag und nach Vorlage der genannten Unterlagen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 mit Bescheid vom 21.11.2011 aufgehoben.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2011, des Einspruchsbescheides vom 11.08.2011 und des weiteren Änderungsbescheides vom 21.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre Kinder B, C und D Kindergeld für den Zeitraum vom März bis Juni 2010 zu bewilligen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, die Klägerin habe im verbleibenden Streitzeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, weil sie sich für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht in Deutschland aufgehalten habe. Sie habe auch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gehabt. Spätestens mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sei ein Wohnsitz in Deutschland entfallen, weil es ihr nicht mehr gestattet gewesen sei, nach Deutschland einzureisen und es ihr auch tatsächlich nicht mehr möglich gewesen wäre, über die Wohnung im Inland zu verfügen und sie als Bleibe zu nutzen. Für den Bezug von Kindergeld komme es außerdem allein darauf an, ob die Klägerin tatsächlich im Besitz eines Aufenthaltstitels in Deutschland gewesen sei und nicht etwa darauf, ob sie einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels gehabt habe. Auch das Vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit gewähre der Klägerin keinen Kindergeldanspruch. Das Abkommen setze voraus, dass die Klägerin seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohne. Der Begriff des Wohnens sei nach der Rechtsprechung jedoch im Sinne von "tatsächlichem Aufhalten" auszulegen. Daran mangele es im Streitfall.

19

Selbst wenn die Klägerin einen Wohnsitz im Inland behalten hätte, wäre aber fraglich, ob ihre Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Ihnen sei es im Gegensatz zur Klägerin nicht verwehrt gewesen wieder nach Deutschland einzureisen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter des Senats gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

22

Das Gericht hat die Akten der Familienkasse (KG-Nummer ...), des Verwaltungsgerichts Berlin (AZ ...), der Ausländerbehörde der Stadt X (AZ ...), des deutschen Generalkonsulats Istanbul (AZ ...) und des Auswärtigen Amts (AZ ...) beigezogen.

23

In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Klägerin angehört und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Kindergeld für ihre drei Kinder für den Zeitraum von März bis Juni 2010.

25

Der Kindergeldanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956, 507 - Vorläufiges Europäisches Abkommen [VEA]) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 1 und § 63 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

26

I. Das am 11. Dezember 1953 u.a. von der Bundesrepublik und der Türkei unterzeichnete VEA basiert auf der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 und hat mit Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. II 1956, 507) innerstaatliche Geltung erlangt. Entgegen seiner ursprünglichen Intention als "vorläufiges" Abkommen ist es nach wie vor gültig. Das VEA ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen gleichermaßen als authentisch festgelegt wurden (Art. 16 VEA). Art. 1 VEA gibt ein Grundmuster vor, welche Leistungssysteme von dem Abkommen grundsätzlich erfasst werden; orientiert an diesem Grundmuster bestimmen die vertragschließenden Staaten sodann im Anhang I (Art. 7 Abs. 1 und 2 VEA) jeweils für sich, auf welche nationalen Systeme sozialer Sicherheit das VEA angewendet werden soll (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23.09.2004 - B 10 EG 3/04 R - BSGE 93, 194).

27

Das VEA ist auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit anzuwenden, die in jedem Teil des Gebietes der Vertragschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und sich auf Familienbeihilfen beziehen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VEA). Durch das Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik vom 19. August 1956 wurde der Anhang I zum VEA in Bezug auf die Bundesrepublik um "(d) Family allowances" erweitert. Entsprechend berücksichtigen die Bekanntmachung über das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich des VEA vom 8. Januar 1958 (BGBl. II 1958, 18) sowie die Neufassungen der Anhänge I, II und III vom 8. März 1972 (BGBl. II 1972, 175) und vom 25. Januar 1985 (BGBl. II 1985, 311) im Anhang I für die Bundesrepublik unter Buchst. d "Family allowances" bzw. "Les allocations familiales" und in der deutschen Übersetzung "Kindergeld" (vgl. BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 42/09 - BFHE 230, 337).

28

II. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem VEA.

29

1. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d des VEA gewährt den Staatsangehörigen eines der vertragsschließenden Staaten einen Anspruch auf die Leistungen nach den Gesetzen und Regelungen jedes anderen Vertragschließenden unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des letzteren, sofern sie bezüglich der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen - also vorliegend des Kindergeldes - seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet des letzteren Vertragschließenden wohnen.

30

2. Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben daher wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des VEA die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht.

31

3. Der Begriff "Wohnen" ist im VEA nicht definiert. Für die Begriffsauslegung sind im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsanwendung die Grundsätze des Teil III Abschnitt 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985, 926) heranzuziehen. Das WÜRV ist für die Bundesrepublik seit dem 20. August 1987 in Kraft (BGBl. II 1987, 757). Seine Auslegungsgrundsätze sind zugleich Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts, die als solche auch auf Verträge angewendet werden können, die wie das VEA bereits vor dem Inkrafttreten des WÜRV abgeschlossen wurden (vgl. BSG-Urteil in BSGE 93, 194 [BSG 23.09.2004 - B 10 EG 3/04 R]).

32

Wurde ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1 WÜRV der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nach Art. 33 Abs. 2 WÜRV nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. Danach gilt die deutsche Übersetzung des VEA nicht als authentischer Wortlaut. Die Auslegung hat sich vielmehr an dem englischen und dem französischen Vertragstext zu orientieren.

33

Nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV ist ein Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen". Die Präambel des VEA betont den Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen aller Vertragschließenden bei Anwendung der in jedem dieser Staaten geltenden Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel des VEA ist danach - soweit die jeweilige Regelung reicht - die Gleichstellung Angehöriger anderer Vertragschließender mit Inländern.

34

Gemäß der Systematik des VEA werden alle Vertragschließenden durch Art. 2 VEA dem Grunde nach gleichermaßen verpflichtet. Verpflichtungen im Besonderen kann sich ein Vertragschließender entweder durch Nichtaufnahme des betreffenden Systems der sozialen Sicherheit in Anhang I (Art. 7 Abs. 1 VEA) oder durch einen in Anhang III aufzunehmenden Vorbehalt (Art. 9 VEA) entziehen. Das bundesdeutsche Kindergeld ist im Anhang I zum VEA angeführt, einen Vorbehalt i.S. des Art. 9 VEA hat die Bundesrepublik nicht formuliert. Danach verbietet es sich, den Anwendungsbereich des für alle Vertragschließenden gleichermaßen geltenden Art. 2 VEA in Bezug auf die Bundesrepublik durch eine nicht authentische Übersetzung des englischen und französischen Vertragstextes einzuschränken.

35

a) Der mögliche Wortsinn des Normtextes ist Ausgangspunkt und im Regelfall auch Grenze der Auslegung einer Rechtsnorm. Für die Ermittlung des Wortsinns des Begriffs "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Satz1 Buchtstabe d VEA ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, der Wortlaut der als authentisch bestimmten englischen und französischen Fassungen des VEA heranzuziehen.

36

Die englische Fassung des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d VEA lautet:

37

"1. Subject to the provisions of Article 9, a national of any one of the Contracting Parties shall be entitled to receive the benefits of the laws and regulations of any other of the Contracting Parties under the same conditions as i.F. he were a national of the latter:

38

a) bis c) ...

39

d) in the case of a benefit provided under an non-contributory scheme, other than a benefit in respect of employment injury, provided that he has been resident for six months in the territory of the latter Contracting Party."

40

Die französische Fassung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VEA lautet:

41

"1. Sous réserve des dispositions de l'article 9, les ressortissants de l'une des Parties Contractantes sont admis au bénéfice des lois et règlements de toute autre Partie, dans les mêmes conditions que les ressortissants de cette dernière:

42

a) bis c) ...

43

d) en ce qui concerne les prestations de caractère non contributif, à l'exclusion des prestations au titre d'accidents du travail ou de maladies professionnelles, pour autant qu'ils résident depuis six mois sur le territoire de la dernière Partie Contractante."

44

Sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache bedeuten "resident" bzw. "résident" ("résider") ansässig sein, sich aufhalten, wohnen, seinen Wohnsitz haben, wohnhaft sein (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Englisch - Deutsch, 5. Aufl. 2000, Stichwort "resident"; Fleck, Wörterbuch Recht, Französisch - Deutsch, 6. Aufl. 2009, Stichwort "résider"). Ansässig sein hat im Deutschen die Bedeutung "an einem bestimmten Ort dauernd wohnen" oder "seinen Wohnsitz haben" (vgl. Duden, Bd. 10, "Bedeutungswörterbuch", 2. Aufl. 1985).

45

Der fragliche Abkommenstext bedeutet nach seinem Wortsinn demzufolge, dass der Anspruchsteller seit wenigstens 6 Monaten im Inland wohnen, wohnhaft sein, ansässig sein, sich aufhalten, oder seinen Wohnsitz haben muss.

46

b) Eine Auslegung des Abkommenstextes nach seinem Ziel und seinem Zweck, ausgehend von dem vorstehend ermittelten Wortsinn der Formulierungen in den als authentisch bestimmten Abkommenssprachen, gebietet es, den in der deutschen Übersetzung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VEA verwendeten Begriff "wohnen" als Oberbegriff sowohl für den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO als auch für den des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 9 AO zu verstehen.

47

Das Vorläufige Europäische Abkommen verfolgt den Zweck, den dort angesprochenen Personenkreis im Hinblick auf die soziale Sicherheit rechtlich mit Inländern gleichzustellen. Für den Fall, dass Inländer bestimmte soziale Ansprüche haben, sollen diese unter gleichen Voraussetzungen auch dem ausländischen Personenkreis zustehen, der von dem Regelungsbereich des Abkommens erfasst wird. Anhaltspunkte für diesen Regelungszweck ergeben sich hinreichend deutlich aus der Präambel des Abkommens sowie aus dem Einleitungssatz des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens. Die Präambel betont den Grundsatz der "Gleichbehandlung" der Angehörigen aller vertragsschließenden Staaten bei der Anwendung der in jedem dieser Staaten geltenden Gesetze und Regelungen über Soziale Sicherheit. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sollen die hier begünstigten Personen "unter denselben Bedingungen" wie die Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaates Ansprüche auf bestimmte Leistungen haben.

48

Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld sind nach § 62 Abs. 1 EStG bei einem deutschen Staatsangehörigen unter zwei Sachverhaltsalternativen gegeben, und zwar unter der Bedingung, dass im Inland entweder ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in dem Vorläufigen Europäischen Abkommen zum Ausdruck kommt, würde es widersprechen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten in Bezug auf die Sachverhaltsalternative Wohnsitz schlechter behandelt würden als deutsche Staatsangehörige.

49

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VEA ist danach so auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger Anspruch auf deutsches Kindergeld hat, wenn er seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für die Frage der Anwendbarkeit des VEA im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob die Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten im Inland hatte.

50

4. Das ist der Fall. Die Klägerin hatte zu Beginn des hier noch streitigen Zeitraums (Juni 2008) seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

51

a) Seinen Wohnsitz hat nach § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. Urteil vom 23.11.2000 - VI R 107/99 - BFHE 193, 558 [BFH 23.11.2000 - VI R 107/99], m.w.N.) setzt der Wohnsitzbegriff neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 155, 29 [BFH 23.11.1988 - II R 139/87], [BFH 23.11.1988 - II R 139/87] BStBl II 1989, 182 [BFH 23.11.1988 - II R 139/87], [BFH 23.11.1988 - II R 139/87] m.w.N.; in BFHE 174, 523 [BFH 22.04.1994 - III R 22/92], [BFH 22.04.1994 - III R 22/92] BStBl II 1994, 887 [BFH 22.04.1994 - III R 22/92]). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887 [BFH 22.04.1994 - III R 22/92]).

52

Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1985 - I R 23/82 - BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331 [BFH 06.02.1985 - I R 23/82] m.w.N.; vom 28. August 1968 I 254/65, BFHE 93, 428, BStBl II 1968, 818; vom 03.12.1964 - I 364/61 - HFR 1965, 268 und vom 22.08.2007 - III R 89/06 - BFH/NV 2008, 351).

53

Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 [BFH 17.05.1995 - I R 8/94]). Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (vgl. Lehner/Waldhoff in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 1 Rdnr. B 135; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, § 62 EStG Rdnr. B 2; BSG-Urteil vom 30. September 1996 10 RKg 29/95, BSGE 79, 147, 152, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33).

54

Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

55

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Eigentumswohnung der Klägerin in X, welche die Klägerin seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 2002 mit ihrem Ehemann und ihren später geborenen Kindern bewohnt und die ihr seit 2003 auch zu Alleineigentum gehört, eine Wohnung im Sinne des § 8 AO. Da sie diese Wohnung gemeinsam mit ihren Familienangehörigen ständig nutzte und auch die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über sie hatte, ist auch das Merkmal des "Innehabens" der Wohnung erfüllt. Bis zu ihrer Reise in die Türkei am 23.02.2008 hat die Klägerin diese Wohnung auch ständig genutzt, sodass bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitz der Klägerin zweifelsfrei in X war.

56

Die tatsächliche Nutzung der Wohnung endete mit dem Beginn der Reise in die Türkei. Auch für den Zeitraum nach dem Verstreichen des Rückflugtermins, also insbesondere bezüglich des hier fraglichen Monats Juni 2008, bestehen aufgrund der festgestellten äußeren Umstände keine Zweifel daran, dass die Wohnung in X nach der aufgeschobenen Rückkehr von der Türkeireise weiterhin als ständige Bleibe der Familie dienen sollte. Diese Reise war geplant als Besuch der Eltern der Klägerin und insbesondere ihres kranken Vaters. Schon vor der Abreise war der Rückflug am 06.05.2008 gebucht. Der älteste Sohn der Klägerin, Bugra, hatte schon vor der Reise in die Türkei den katholischen Kindergarten in X besucht und war für die Aufnahme in die katholische Grundschule vorgemerkt. Der Ehemann der Klägerin betrieb seit vielen Jahren in X ein größeres Restaurant, mit dessen Erträgen er seine Familie unterhielt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin möglicherweise von ihrem Ehemann hätte trennen und einen Wohnsitz in der Türkei hätte begründen wollen, ergeben sich weder aus den beigezogenen Akten noch werden solche Umstände vom Beklagten behauptet. Nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung ihres Ehegatten als Zeugen ist das Gericht von der Wahrheit ihrer diesbezüglichen Einlassungen überzeugt. Da die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin erst sechs Monate nach der Ausreise in die Türkei, also am 23.08.2008 ablief, hätte die Klägerin bis zu diesem Tag jederzeit in ihre Wohnung zurückkehren können. Damit hatte die Klägerin jedenfalls zu Beginn des Streitzeitraums im Juni 2008 ihren Wohnsitz weiterhin in ihrer Eigentumswohnung in X und erfüllt damit die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach den VEA.

57

III. Da die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA einem Inländer gleichzustellen ist, waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu prüfen. Danach hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin hat während des gesamten streitigen Zeitraums (Juni 2008 bis Juni 2010) - ebenso wie ihr Ehemann und ihre Kinder - ihren Wohnsitz in X beibehalten.

58

1. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, dass sich der nur für wenige Monate geplante Auslandsaufenthalt der Klägerin unvorhergesehen und gegen ihren Willen auf über zwei Jahre verlängerte und sie alles unternommen hat, um so bald wie möglich wieder zu ihrem inländischen Wohnsitz zurückzukehren. Soweit ersichtlich, ist bisher noch nicht entschieden worden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen in vergleichbaren Fallgestaltungen der inländische Wohnsitz eines Ausländers wegfällt.

59

2. Allerdings hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mit Teilaspekten der hier vorliegenden Fallgestaltung beschäftigt, die hier zusammengefasst wiedergegeben werden:

60

Ein Auslandsaufenthalt steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, wenn die räumliche Trennung vom Wohnort nur vorübergehend erfolgt und sie nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen und zur Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse führt. Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 107/99 - BFHE 193,558 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

61

Nach dem Urteil des BFH vom 22.08.2007 (III R 89/06 - BFH/NV 2008, 351 [BFH 22.08.2007 - III R 89/06]) liegt eine Aufgabe des Wohnsitzes erst dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 8 AO nicht mehr erfüllt sind. Ob ein Wohnsitz aufgegeben wurde, ist daher ebenfalls nach den objektiv erkennbaren Umständen zu entscheiden.

62

In der Regel kann angenommen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen wird und daher dort einen Wohnsitz hat (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 [BFH 17.05.1995 - I R 8/94], [BFH 17.05.1995 - I R 8/94] m.w.N).

63

Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht, nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

64

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen müssen die objektiven Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

65

Für die Fälle der Entführung von Kindern ins Ausland hat der BFH entschieden, dass deren inländischer Wohnsitz nicht "automatisch" zum "Entführungszeitpunkt" endet (vgl. BFH, Urteile vom 19.03.2002 - VIII R 62/00 - BFH/NV 2002, 1146; vom 19.03.2002 - VIII R 52/01 - BFH/NV 2002, 1148; vom 30.10.2002 - VIII R 86/00 - BFH/NV 2003, 464; vom 25.06.2009 - III R 2/07 - BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 [BFH 25.06.2009 - III R 2/07]). In solchen Fällen erzwungener Abwesenheit ist ausschlaggebend, ob die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird. Werden alle erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden, insbesondere auch rechtlichen Schritte für die Rückführung des Kindes unternommen und erscheint dieses ernsthafte Bemühen um die Rückführung des Kindes als nicht von vornherein aussichtslos, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Wohnsitz des Kindes im Inland nicht aufgegeben worden ist.

66

3. Aus dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, ergibt sich für die vorliegende Fallkonstellation Folgendes:

67

Ein Auslandsaufenthalt steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, wenn die räumliche Trennung vom Wohnort nur vorübergehend erfolgt und sie nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen und zur Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse führt. Auch Zeiträume von drei und auch fünf Jahren können als unbedenklich angesehen worden.

68

Bei einem von vornherein zeitlich beschränkten Auslandsaufenthalt wird der Inlandswohnsitz beibehalten, wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat, also am Ort des Auslandsaufenthalts keinen neuen Wohnsitz begründet hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt.

69

Bei Eheleuten spricht eine Vermutung dafür, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen wird und daher dort seinen Wohnsitz hat.

70

In Fällen erzwungener Abwesenheit im Ausland wird der inländische Wohnsitz nicht aufgegeben, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Betreffende zu seinem inländischen Wohnsitz zurückkehren wird. Werden alle erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden, insbesondere auch rechtlichen Schritte für die Rückkehr zum inländischen Wohnsitz unternommen und erscheint dieses Bemühen nicht als von vornherein aussichtslos, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben worden ist.

71

4. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Wohnung ihrer Familie in X während des Streitzeitraums nicht aufgegeben hat.

72

a) Die Dauer des Auslandsaufenthalts von insgesamt 29 Monaten spricht nach der Rechtsprechung für sich allein nicht für eine Aufgabe des Wohnsitzes im Inland.

73

b) Der Auslandsaufenthalt der Klägerin war, auch nachdem der ursprünglich gebuchte Rückflugtermin verstrichen und die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war, zeitlich begrenzt. Denn die Klägerin hat nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis frühzeitig, nämlich im Oktober 2008, noch bevor ihr Vater verstorben war, die Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt und das Verfahren betrieben. Zwar hat die Klägerin ihre Rückreisepläne wegen des Herzinfarkts ihres Vaters im Mai 2008 geändert und sich angesichts seines nahenden Todes entschlossen, ihm in seiner letzten Lebenszeit beizustehen, also den Aufenthalt in der Türkei entsprechend zu verlängern. Diese frühzeitige Antragstellung lässt jedoch den sicheren Schluss darauf zu, dass die Klägerin trotz der Änderung ihrer Reisepläne weiterhin die Absicht hatte, anschließend sofort wieder nach Deutschland zu ihrem Ehemann in die gemeinsame Wohnung in X zurückzukehren.

74

c) Während des gesamten Auslandsaufenthalts hat die Klägerin weder ihren Lebensmittelpunkt, noch ihre familiären Bindungen in X aufgegeben. Die zum Beginn der Reise bereits seit mehr als sechs Jahren bestehende Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, war intakt. Davon ist das Gericht nach der Anhörung der Klägerin und der Einlassung des als Zeugen vernommenen Ehemannes überzeugt. Der Ehemann hat sie während des Türkeiaufenthalts regelmäßig besucht und hat ihr in der Auseinandersetzung mit den Behörden Beistand geleistet. Für die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in X spricht auch, dass die Klägerin ihren sämtlich Besitz, den Hausrat, ihre Möbel in der Familienwohnung in X belassen hat. Hätte sie ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagern und nicht nach Deutschland zurückkehren wollen, würde sie ihr Hab und Gut mit in die Türkei genommen haben. Die Kinder sollten in X zur Schule gehen und hatten dort bereits den Kindergarten besucht und waren dort auch schon zur Schule angemeldet. Die Erwerbsgrundlage der Familie, die vom Ehemann betriebene Gaststätte, befand sich in X.

75

Die der Klägerin gehörende Familienwohnung stand der Klägerin über den gesamten Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung und war auch während des gesamten Zeitraums der Wohnsitz ihres Ehemannes. Nach der Rechtsprechung streitet eine Vermutung dafür, dass die Familienwohnung der Eheleute ihr gemeinsamer Wohnsitz ist.

76

d) Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in der Türkei einen neuen oder weiteren Lebensmittelpunkt begründet hat. Sie hatte während des Aufenthalts in der Türkei keine eigene Wohnung, sondern hat zeitweise bei ihren Eltern in I... und bei anderen Verwandten in I... und Istanbul gewohnt.

77

e) Die wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis vorübergehende Unmöglichkeit der Rückkehr zum eigenen Wohnsitz führt im Streitfall nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, weil die Klägerin zeitnah die Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und sie dieses Verfahren kontinuierlich weiter betrieben hat, bis hin zur letztlich erfolgreichen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hätten sich die beteiligten Behörden rechtmäßig verhalten, hätte ihr die Aufenthaltserlaubnis spätestens im Februar 2009 (wieder) erteilt werden müssen. Ihr Ehemann hatte unzweifelhaft seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in der Familienwohnung in X. Damit hatte die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz einen strikten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde mit der Behauptung, dass ungeklärt sei, wo sich der Ehemann der Klägerin aufhalte, widerspricht dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten, aus denen sich ergibt, dass der Ehemann im Februar 2009 unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung bei der Ausländerbehörde der Stadt X vorstellig geworden war und mitgeteilt hatte, dass er weiterhin in Deutschland lebe. Obwohl der Ausländerbehörde der Stadt X am 01.07.2009 eine Melderegisterauskunft der Stadt X vom gleichen Tage vorlag, aus der sich ergibt, dass der Ehemann mit Einzugsdatum 01.06.2008 wieder als Einwohner mit Wohnung in X, eingetragen worden war (nachdem er zuvor ohne feststellbaren Anlass zum 01.05.2008 aus dem Melderegister ausgetragen worden war), lehnte sie am gleichen Tag ihre Zustimmung zu einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin mit der Begründung ab, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes ungeklärt sei. Hätte sich die Ausländerbehörde der Stadt X rechtmäßig verhalten, hätte die Klägerin bereits im Januar oder Februar 2009 nach Deutschland zurückkehren können.

78

5. Die drei Kinder der Klägerin haben während des gesamten Auslandsaufenthalts ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in X beibehalten. Damit hatten sie den nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erforderlichen Wohnsitz im Inland.

79

Minderjährige Kinder haben ihren Wohnsitz regelmäßig am Wohnsitz der Eltern. Gesichtspunkte, die im Streitfall für die Annahme eines abweichenden Wohnsitzes sprechen würden, liegen nicht vor. Ebenso wie bei ihrer Mutter, war der Türkeiaufenthalt der Kinder von vornherein zeitlich beschränkt und hatte lediglich Besuchscharakter. Die durch die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für die Mutter erzwungene Verlängerung des Aufenthalts ändert an der zeitlichen Begrenztheit des Aufenthalts in der Türkei nichts. Eine Wohnung hatten die Kinder in der Türkei nicht inne. Im Übrigen gilt das für das Fortbestehen des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland Ausgeführte hier entsprechend. Der Schulbesuch des ältesten Kindes B während des Türkeiaufenthalts diente nicht der Begründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes in der Türkei, sondern lediglich einer sinnvollen Ausbildung und Beschäftigung während des erheblich länger als geplant dauernden Aufenthalts in der Türkei. Die drei Kinder bedurften wegen ihres geringen Alters der ständigen Obhut und Pflege ihrer Mutter. Diese Aufgaben konnte der berufstätige Vater nicht erfüllen. Aus diesen Gründen konnten die drei Kinder keinen eigenständigen, vom Wohnsitz ihrer Eltern abweichenden Wohnsitz begründen. Dass die Kinder als deutsche Staatsbürger jederzeit ins Inland hätten zurückkehren können, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

80

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.