§ 8 NLWOEntschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- KEine FN
Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:
30 Deutsche Mark je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse,
30 Deutsche Mark für die Mitglieder der Wahlvorstände.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhaberinnen oder Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 30 Deutsche Mark je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuständig:
- 1.die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Wahlausschüsse,
- 2.die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
- 3.die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.