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  • ab 27.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 2 WahlKostNVO - Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Neuordnung der Kostenerstattungsregelungen bei Wahlen und Abstimmungen
Redaktionelle Abkürzung
WahlKostNVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:

  1. 1.

    16 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und

  2. 2.

    25 Euro für die Mitglieder eines Wahlvorstands."