Art. 2 WahlKostNVO - Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Neuordnung der Kostenerstattungsregelungen bei Wahlen und Abstimmungen
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlKostNVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), erhält folgende Fassung:
"(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:
- 1.
16 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und
- 2.
25 Euro für die Mitglieder eines Wahlvorstands."