Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.12.1994, Az.: 17 UF 107/93

Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen; Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.12.1994
Aktenzeichen
17 UF 107/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:1229.17UF107.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 27.05.1993 - AZ: 23 F 12/92

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 812-815 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versorgungsausgleich

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zusatzversorgung eines Pfarrers kann teilweise in der Form des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr.1 VAHRG und im übrigen schuldrechtlich nach § 2 VAHRG erfolgen, soweit die Gemeinde in privater Rechtsform organisiert ist.

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente wird grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, zu dem der Ausgleichspflichtige selbst Versorgungsleistungen erhält oder zumindest ein Festsetzungsbescheid wirksam geworden ist.

Der Verpflichtete kann jedoch von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus ausüben, und somit die Altersversorgung erst später in Anspruch zu nehmen.

Der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat
am 29. Dezember 1994
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 27. Mai 1993 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. des Tenors) geändert und wie folgt gefaßt:

  1. 1.

    Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 411,45 DM und gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 70 DM, jeweils bezogen auf den 30.04.1992, übertragen. Die Monatsbeträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

  2. 2.

    Zum weiteren Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der ... Gemeinde in C. e. V. hat der Antragsgegner der Antragstellerin vom 01.02. bis 30.06.1994 monatlich 2.480 DM, vom 01.07. bis 31.12.1994 monatlich 2.470 DM und ab 01.01.1995 monatlich 2.520 DM als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar künftig fällig werdende Beträge monatlich im voraus und die Rückstände sofort.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 2.520 DM die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der ... Gemeinde in C. die für die Zeit ab 01.01.1995 fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 31.080 DM (2.590 DM × 12).

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 11.12.1957 miteinander die Ehe geschlossen. Der am 31.01.1928 geborene Ehemann war seit dem 01.10.1956 Inhaber der Pfarrstelle in der ...-Gemeinde, einer selbständigen evangelisch-lutherischen Freikirche in C. die als privatrechtlicher eingetragener Verein organisiert ist. Er ist am 01.02.1994 nach Vollendung des 66. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Die am 11.08.1927 geborene Ehefrau war bis 31.08.1992 erwerbstätig. Seitdem ist sie ebenfalls im Ruhestand.

2

Mit Schriftsätzen vom 17./27.01.1992 hat die Ehefrau die Scheidung der Ehe und die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Diese Schriftsätze wurden dem Ehemann am 27.05.1992 zugestellt. Mit Urteil vom 27.05.1993 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem hat es angeordnet, daß der Ehemann der Ehefrau im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Geldrente in Höhe von monatlich 411,45 DM (hälftige Differenz zwischen den beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften) zu zahlen hat, und ferner festgestellt, daß die dem Ehemann aufgrund der Versorgungszusage der ... Gemeinde C. zustehende Versorgungsanwartschaft (ebenfalls) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliege. Den Antrag der Ehefau auf Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung einer Geldrente hat das Amtsgericht insoweit zurückgewiesen. Es hat zwar in den Urteilsgründen einen rechnerischen Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 2.857,53 DM errechnet, den Rentenanspruch aber noch nicht als fällig angesehen, da das Arbeitsverhältnis des Ehemannes mit der ...-Gemeinde noch fortbestand. Hinsichtlich der Scheidung ist das Urteil am 19.10.1993 rechtskräftig geworden. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben beide Parteien angefochten. Die Ehefrau begehrt hinsichtlich der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und hinsichtlich der Anwartschaft des Ehemannes gegenüber der ...-Gemeinde die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs sowie die Abtretung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Der Ehemann erstrebt die Feststellung, daß der in den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils errechnete Betrag der zum Ausgleich der Versorgungsanwartschaft gegenüber der ...-Gemeinde zu zahlenden Ausgleichsrente nicht zutreffe.

3

II.

Die Beschwerde des Ehemannes ist unzulässig. Er wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, daß das Amtsgericht die Feststellung getroffen hat, daß die ihm aufgrund der Versorgungszusage der ...-Gemeinde zustehende Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliege, sondern greift lediglich die vom Amtsgericht in den Entscheidungsgründen vorgenommene Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an, die sich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g BGB (nach Auffassung des Amtsgerichts) ergeben würde. Insoweit ist der Ehemann jedoch nicht beschwert. Der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Teils des amtsgerichtlichen Urteils geht lediglich dahin, daß derzeit kein (schuldrechtlicher) Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der ...-Gemeinde stattfindet. Darin liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung des Ehemannes. Soweit in den Entscheidungsgründen Erwägungen darüber angestellt worden sind, wie hoch die schuldrechtliche Ausgleichsrente sein würde, wenn der Ausgleich schon durchzuführen wäre, handelt es sich um keine die Entscheidung tragenden Erwägungen, die in Rechtskraft erwachsen könnten.

4

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist dagegen zulässig und auch begründet.

5

1.

In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.12.1957 bis 30.04.1992 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

6

a)

Der Ehemann bezieht seit dem 01.02.1993 (Vollendung des 65. Lebensjahres) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch beruht auf Pflichtbeitragszeiten von Oktober 1956 bis Juli 1963, freiwilligen Beitragszeiten von Januar 1968 bis Juni 1986, Ersatzzeiten (Militärdienst) von Januar 1944 bis März 1945 und Anrechnungszeiten (Schul- und Hochschulausbildung) von Oktober 1945 bis September 1954. Von den insgesamt erworbenen 38,5535 Entgeltpunkten entfallen auf die Ehezeit 27,8101 Entgeltpunkte. Das ergibt einen auf die Ehezeit entfallenden Anteil der gesetzlichen Rente von monatlich 1.152,45 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit).

7

b)

Die Ehefrau bezieht ebenfalls eine Vollrente wegen Alters von der BfA, und zwar seit dem 01.09.1992 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Aus den auf die Ehezeit entfallenden 7,9524 Entgeltpunkten ergibt sich ein Ehezeitanteil des Rentenanspruchs von monatlich 329,55 DM.

8

2.

Daneben hat der Ehemann Anwartschaften auf Leistungen aus zwei privaten Lebensversicherungen bei der ... Lebensversicherungs-AG erworben. Da diese Versicherungen jedoch auf Kapitalbasis laufen und keine Rentenleistungen vorgesehen sind, fallen die Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH FamRZ 1984, 156).

9

3.

Darüber hinaus hat der Ehemann gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin, der ...-Gemeinde, einen Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund einer ihm erteilten Versorgungszusage vom 29.01.1975 erworben.

10

a)

Mit dieser Versorgungszusage erhielt der Ehemann einen Rechtsanspruch auf eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder Eintritt der Berufsunfähigkeit sollte er ein Ruhegeld von - damals - monatlich 1.900 DM erhalten, das entsprechend dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Dienstaltersstufe an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepaßt werden sollte. Zur Sicherung der übernommenen Verpflichtungen aus der Versorgungszusage schloß die ...-Gemeinde bei der ... Lebensversicherungs-AG eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht in Form eines Rückdeckungsvertrages ab. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes war die Versicherungssumme fällig und die Versicherung in eine Leibrentenversicherung umzuwandeln.

11

Der Ehemann hat das 65. Lebensjahr am 31.01.1993 vollendet. Er hat die Rechte aus der Versorgungszusage jedoch noch nicht sogleich in Anspruch genommen, sondern hat vielmehr das Dienstverhältnis als Pastor mit der ...-Gemeinde gegen Zahlung des vereinbarten Gehalts über die vertragsmäßige Altersgrenze hinaus zunächst weiter fortgesetzt. Erst mit dem 01.02.1994 ist er in den Ruhestand getreten. Seitdem erhält er von der ...-Gemeinde ein monatliches Ruhegeld in Höhe von brutto 5.245,06 DM. Dieses Ruhegeld ist errechnet worden, indem von dem einem verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Dienstaltersstufe zustehenden Ruhegehalt (Ruhegehaltssatz von 75 %) die Hälfte des Bruttobetrags der vom Ehemann bezogenen gesetzlichen Altersrente abgezogen worden ist:

Grundgehalt Besoldungsgruppe A 156.972,81 DM
Ortszuschlag Tarifklasse I b Stufe 21.069,35 DM
Kirchliche Stellenzulage69,06 DM
8.111,22 DM
davon 75 %:6.083,42 DM
./. 1/2 der BfA-Rente (1.676,72 DM: 2 =)838,36 DM
5.245,06 DM.
12

b)

Der gegenüber der ...-Gemeinde bestehende Anspruch auf Altersruhegeld ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Versorgung ist als eine Leistung der betrieblichen Altersversorung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen.

13

Es handelt sich nicht um eine Versorgung aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine solche Versorgung muß sich entweder vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen richten oder einer Beamtenversorgung doch jedenfalls in wesentlichen Grundzügen gleichkommen (vgl. BGH FamRZ 1994, 232, 233). Auf die von der ...-Gemeinde zugesagte Versorgung trifft dies nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, daß das versprochene Ruhegeld von (ursprünglich) monatlich 1.900 DM wie ein beamtenrechtliches Ruhegehalt aus dem Arbeitsentgelt und der Dauer der Dienstzeit abgeleitet worden ist. Die Tatsache, daß die Anwartschaft auf das Ruhegeld und wohl auch die laufenden Versorgungsleistungen entsprechend dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Dienstaltersstufe an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt werden sollten, reicht für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung nicht aus.

14

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung ist ferner, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber seinen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat sich die ...-Gemeinde in der Versorgungszusage vom 29.01.1975 selbst zur Erbringung von Versorgungsleistungen an den Ehemann verpflichtet und erfüllt diese Zusage unmittelbar gegenüber dem Ehemann, seitdem sich dieser im Ruhestand befindet. Sie trägt jedoch nicht selbst das mit ihrer Versorgungszusage verbundene wirtschaftliche Risiko, sondern hat dieses Risiko in Form des mit der Allianz Versicherung geschlossenen Rückdeckungsvertrages in vollem Umfang an diese weitergegeben. Soweit die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um die Ruhegeldzusage zu erfüllen, hat sich die ...-Gemeinde zudem ausdrücklich eine Leistungskürzung oder -einstellung für den Fall vorbehalten, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

15

Die von der ...-Gemeinde zugesagte Versorgung erfüllt jedoch die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Darunter sind Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Ein für ein Arbeitsverhältnis typisches soziales Abhängigkeitsverhältnis ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt auch ein sonstiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, wenn dieses Anlaß für die Zusage der Versorgungsleistungen war (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Damit werden z.B. auch betriebliche Zusagen erfaßt, die leitenden Angestellten erteilt werden (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rn 115). Daß der Ehemann als Pfarrer in gehobener Stellung und gewisser persönlicher Unabhängigkeit für die ...-Gemeinde tätig gewesen ist, steht daher der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Zudem sah die Versorgungszusage vor, daß die Ansprüche auf die Versorgungsleistungen im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der ...-Gemeinde vor Eintritt eines Versorgungsfalles erloschen. Darin lag eine für die betriebliche Altersversorgung typische Verfallbarkeitsbestimmung, die den Bestand der Versorgungsanwartschaft von der "Betriebstreue" des Empfängers der Versorgungszusage abhängig macht. Schließlich spricht für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung auch noch, daß der Ehemann zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage bereits über eine Grundversorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität in Form seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft verfügte und die Versorgung der ...-Gemeinde daher eine für die betriebliche Altersversorgung typische zusätzliche Absicherung darstellen sollte.

16

c)

Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes insgesamt unverfallbar geworden und deshalb gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

17

Der Ehezeitanteil der Anwartschaft ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zu ermitteln, weil der Ehemann bei Ende der Ehezeit (30.04.1992) noch in den Diensten der ...-Gemeinde stand und er auch die Regelaltersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht hatte. In den Versorgungsausgleich ist der Teil der vollen Versorgungsanwartschaft einzubeziehen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zu der insgesamt bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze zurückzulegenden Dienstzeit entspricht. Da der Ehemann das Arbeitsverhältnis tatsächlich bis zur Regelaltersgrenze (und sogar darüber hinaus) fortgesetzt hat, ergibt sich auch aufgrund der nachehelichen Entwicklung rückwirkend betrachtet kein anderer Ehezeitanteil, der in entsprechender Anwendung des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden müßte. Durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus werde die erworbene Anwartschaft weder erhöht noch aufrechterhalten, so daß die Verlängerung der "Betriebszugehörigkeit" für die pro-rata-temporis-Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB außer Betracht zu lassen ist.

18

Auszugehen ist von der Anwartschaft auf die "volle Versorgung" nach den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen. Wie sich aus der Berechnung des Steuerberaters K. vom 03.03.1994 ergibt, berechnet sich das Ruhegehalt aus der Differenz zwischen dem Ruhegehalt eines verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 und der Hälfte der gesetzlichen Rente. Bei Ehezeitende (30.04.1992) waren noch die seit 01.03.1991 geltenden Besoldungstabellen maßgebend. Außerdem ist im Versorgungsausgleich ein Verheiratetenzuschlag, wie er im Ortszuschlag nach der Stufe 2, den der Steuerberater in seinen Berechnungen in Ansatz gebracht hat, enthalten ist, außer Betracht zu lassen (§ 1587 a Abs. 8 BGB). Demnach ist die bei Ehezeitende erreichte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes wie folgt zu ermitteln:

Grundgehalt Besoldungsgruppe A 156.422,87 DM
Ortszuschlag Tarifklasse I b Stufe 1828,35 DM
Stellenzulage67,00 DM
7.318,22 DM
75 % davon:5.488,67 DM
./. 1/2 der bei Ehezeitende vorhandenen Rentenanwartschaft von 1.597,66 DM:798,83 DM
4.689,84 DM
19

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen eines Beamten gehört auch die jährliche Sonderzuwendung (das sog. Weihnachtsgeld). Sie wird im Versorgungsausgleich den monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen mit 1/12 hinzugerechnet (vgl. BGH FamRZ 1982, 583, 584). Entsprechendes muß bei einer betrieblichen Altersversorgung der hier vorliegenden Art gelten, die sich nach der Beamtenversorgung bemißt. Der Ehemann hat sich auf die Antrage des Senats, ob er eine Sonderzuwendung erhält, nicht geäußert. Der Senat geht daher - was dem Ehemann angekündigt worden ist - aufgrund der Anbindung der betrieblichen Altersrente an die Versorgung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 davon aus, daß auch der Ehemann eine entsprechende Sonderzuwendung erhält, die den normalen monatlichen Versorgungsbezügen hinzuzurechnen ist. Da die Sonderzuwendung nicht um die Hälfte der gesetzlichen Rente zu kürzen ist, ergibt sich ein zusätzlich auszugleichender Betrag von monatlich (5.488,67 DM: 12 =) 457,39 DM. Insgesamt hat der Ehemann daher eine Versorgungsanwartschaft von monatlich (4.689,84 DM + 457,39 DM =) 5.147,23 DM erworben.

20

Die gesamte Dienstzeit des Ehemannes von der Einstellung bei der ...-Gemeinde am 01.10.1956 bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren am 31.01.1993 beträgt 436 Monate. Davon fallen 413 Monate in die Ehezeit vom 01.12.1957 bis zum 30.04.1992. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgungsanwartschaft beträgt daher 5.147,23 DM × 413: 436 = 4.875,70 DM.

21

d)

Dieser Betrag ist ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der Wert der Versorgungsleistungen wird aufgrund der in der Versorgungszusage übernommenen Verpflichtung, das Ruhegeld entsprechend den Veränderungen des beamtenrechtlichen Ruhegehalts anzupassen, in gleicher Weise steigen wie der Wert einer Beamtenversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

22

4.

Der Ehemann hat die werthöheren Anwartschaften erworben und ist daher gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig.

23

Die Differenz zwischen seinen ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften von (1.152,45 DM + 4.875,70 DM =) 6.028,15 DM und denjenigen der Ehefrau von monatlich 329,55 DM beträgt 5.698,60 DM. Die Hälfte davon, also monatlich 2.849,30 DM, steht der Ehefrau als Ausgleich zu (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB).

24

5.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ist der Ausgleich zunächst in der Form durchzuführen, daß in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften ein Rentensplitting stattfindet, also in Höhe von (monatlich 1.152,45 DM - 329,55 DM = 822,90 DM: 2 =) 411,45 DM. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Splitting nicht entgegen, daß die Ehefrau bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht. Der Rentenbezug verhindert lediglich eine Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung. Dies ergibt sich allerdings nicht mehr aus der vom Amtsgericht angeführten Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB, die aufgrund des § 1 Abs. 1 VAHRG gegenstandslos geworden ist, sondern aus § 3 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 VAHRG. Ein Splitting oder Quasisplitting nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB wird durch den Bezug einer Rente nicht ausgeschlossen (vgl. Wick in: Familiengerichtsbarkeit, § 1587 b BGB, Rn 11).

25

6.

a)

Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in Höhe von (4.875,70 DM: 2 =) 2.437,85 DM kann hingegen nicht in den Formen des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB erfolgen. Auch eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) scheidet aus, weil die maßgebliche Versorgungsregelung diese Ausgleichsform nicht vorsieht. Ein sinngemäßes Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Versorgungsträger, die ...-Gemeinde, in privatrechtlicher Rechtsform organisiert ist.

26

Der Ausgleich ist jedoch teilweise in der Form des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG möglich. Nach dieser Vorschrift können die vom Ehemann vor und in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften, soweit sie nicht schon durch das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB verbraucht worden sind, zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung herangezogen werden. Hierbei darf allerdings der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG maßgebende Grenzwert nicht überschritten werden, der im vorliegenden Fall, bezogen auf das Ehezeitende, 70 DM beträgt (vgl. die Tabelle in FamRZ 1994, 145).

27

b)

Der weitere Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung (in Höhe von monatlich 2.367,85 DM) kann nur schuldrechtlich erfolgen (§ 2 VAHRG). Denn einer Beitragszahlungsanordnung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG steht die bereits erwähnte Bestimmung in Satz 1 Halbs. 2 entgegen, wonach die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ausgeschlossen ist, wenn der Berechtigte - hier die Ehefrau - bereits die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

28

Den für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlichen Antrag (§ 1587 f BGB i.V.m. § 2 VAHRG) hat die Ehefrau bereits in erster Instanz gestellt. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen Ehegatten übersteigt, diesem als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.

29

aa)

Die Rente kann allerdings erst dann verlangt werden, wenn (auch) der ausgleichspflichtige Ehegatte "eine Versorgung erlangt" hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob es dafür ausreicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen erfüllt sind (so MünchKommentar/Maier, BGB, 2. Aufl., § 1587 g Rn 10; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 1587 g, Rn 4; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Eherechtsreformgesetz, § 1587 g BGB, Rn 4; Wick in: Familiengerichtsbarkeit, § 1587 g BGB, Rn 7), oder ob die Versorgung tatsächlich gewährt werden oder zumindest bindend festgesetzt worden sein muß (so Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 5. Kapitel, Rn 19; Erman/von Maydell, BGB, 9. Aufl., § 1587 g, Rn 4 f; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587 g, Rn 7; MünchKommentar/Glockner, BGB, 3. Aufl., § 1587 g, Rn 10; Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl., § 1587 g, Rn 19; Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz, 2. Aufl., § 1587 g BGB, Rn 14 a; offen gelassen von BGH FamRZ 1988, 936, 939), ist umstritten. Die Frage ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Ehemann erfüllte nämlich schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres, also am 01.02.1993, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Altersrente. Tatsächlich erhält er die Versorgung jedoch erst seit dem 01.02.1994, weil er seine Erwerbstätigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der ...-Gemeinde über die Regelaltersgrenze hinaus noch bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres fortgesetzt hat.

30

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach die schuldrechtliche Ausgleichsrente grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geschuldet wird, zu dem der Ausgleichspflichtige selbst Versorgungsleistungen erhält oder zumindest ein Festsetzungsbescheid wirksam geworden ist. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Ausgleichspflichtige die Versorgung "erlangt" haben muß. Zum anderen muß es der Disposition des Verpflichteten überlassen bleiben, ob er von einer ihm gebotenen Möglichkeit, seine Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus fortzusetzen und die Altersversorgung erst später in Anspruch zu nehmen, Gebrauch machen will. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muß eine solche Entscheidung des Verpflichteten und den daraus resultierenden Aufschub der Fälligkeit seines Ausgleichsanspruchs grundsätzlich hinnehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verpflichtete die Ausgleichsrente ohne nachvollziehbare Gründe ausschlägt. In diesem Fall läge eine Obliegenheitsverletzung vor, die dazu führen müßte, daß sich der Verpflichtete nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als bezöge er die Versorgungsleistungen, die er beanspruchen könnte. Insoweit wären also ähnliche Maßstäbe anzulegen wie im Unterhaltsrecht (vgl. dazu BGH FamRZ 1985, 158, 159; 1987, 930, 933; 1988, 597, 599). Über diese Mißbrauchsfälle hinaus besteht jedoch kein Anlaß, die gesetzliche Regegelung zu korrigieren und dem Ausgleichsberechtigten den - unterhaltsähnlich ausgestalteten - Anspruch auf Ausgleichsrente zuzubilligen, bevor der Ausgleichspflichtige selbst die auszugleichende Versorgung erhält.

31

Demnach steht der Ehefrau im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsrente erst ab 01.02.1994 zu.

32

bb)

Die schuldrechtlich auszugleichende Versorgung ist in entsprechender Anwendung des § 1587 a BGB zu ermitteln (§ 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei sind die Versorgungsanpassungen, die seit Ende der Ehezeit (30.04.1992) wirksam geworden sind, mit zu berücksichtigen (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch hier ist der Verheiratetenzuschlag (der für die Zukunft ohnehin entfallen dürfte) außer Betracht zu lassen. Das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ruhegeld errechnet sich wie folgt:

33

Ab Februar 1994:

Grundgehalt Besoldungsgruppe A 156.972,81 DM
Ortszuschlag Tarifklasse I b Stufe 1899,28 DM
Stellenzulage69,06 DM
7.941,15 DM
zzgl. Sonderzuwendung (7.941,15 DM: 12 =)661,76 DM
8.602,91 DM
davon 75 %:6.452,18 DM
./. 1/2 der BfA-Rente von 1.676,73 DM:838,36 DM
5.613,82 DM
34

Ab Juli 1994 hat sich die gesetzliche Rente des Antragsgegners um brutto 3,4 % erhöht. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Ruhegeld vor Rentenanrechnung (siehe oben)6.452,18 DM
./. 1/2 der BfA-Rente von 1.733,64 DM:866,82 DM
5.585,36 DM
35

Ab Januar 1995 werden die Beamtenpensionen angepaßt. Dadurch ergibt sich für die Versorgung des Ehemannes folgende neue Berechnung:

Grundgehalt7.112,27 DM
Ortszuschlag917,28 DM
Stellenzulage70,45 DM
8.100,00 DM
zzgl. Sonderzuwendung (8.100 DM: 12 =)675,00 DM
8.775,00 DM
davon 75 %:6.581,25 DM
./. 1/2 der BfA-Rente (unverändert)866,82 DM
5.714,43 DM
36

Der auf das Ehezeitende bezogene Restausgleichswert der betrieblichen Altersversorgung von monatlich 2.367,85 DM (vgl. oben b)) ist danach wie folgt zu dynamisieren:

37

Ab Februar 1994:

  • 2.367,85 DM × 5.613,82 DM: 5.147,23 DM = 2.582,49 DM;

38

ab Juli 1994:

  • 2.367,85 DM × 5.585,36 DM: 5.147,23 DM = 2.569,40 DM;

39

ab Januar 1995:

  • 2.367,85 DM × 5.714,43 DM: 5.147,23 DM = 2.628,78 DM.

40

cc)

Auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist grundsätzlich der Bruttobetrag der Versorgung zugrundezulegen; Steuern und Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht vorweg abzusetzen (BGH FamRZ 1994, 560). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausgleich der "Brutto"-Rente grob unbillig ist, was insbesondere bei einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562).

41

Im vorliegenden Fall rechtfertigen die steuerlichen Auswirkungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB. Zwar muß der Ehemann die auszugleichende Versorgung in vollem Umfang versteuern (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wie sich auch aus den vorgelegten Bezügeabrechnungen ergibt. Er kann aber andererseits die schuldrechtliche Ausgleichsrente in voller Höhe als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steuerlich absetzen, während die Ehefrau ihrerseits diese Rente gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 720, 721; Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 g, Rn 13; Wick, a.a.O., § 1587 g BGB, Rn 19; Schmidt/Heinicke, EStG, 13. Aufl., § 22, Anm. 26 b). Die Steuerentlastung ist infolge der Steuerprogression auf Seiten des Ehemannes wesentlich höher als die finanzielle Belastung, die sich für die Ehefrau ergibt.

42

Anders liegt es hingegen hinsichtlich der Krankenversicherung. Beide Eheleute gehören als Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes auch der gesetzlichen Krankenversicherung an. Ihre Renten werden künftig jeweils in der sich nach Vollzug des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs ergebenden Höhe um den Prozentsatz des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt werden. Darüber hinaus unterliegen auch die Versorgungsbezüge, die der Ehemann von der ...-Gemeinde erhält, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 237 Nr. 2 i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Daran ändert es nichts, daß die Beiträge - ebenso wie während des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses - nicht direkt von den Versorgungsbezügen in Abzug gebracht werden. Der Ehemann hat die Höhe der an die ... Ersatzkasse zu zahlenden Beiträge mit (derzeit) monatlich 724 DM angegeben. Davon erstattet die ... Gemeinde ihm 70 %, so daß er selbst monatlich 217,20 DM zu tragen hat. Soweit der Ehemann darüber hinaus monatliche Beiträge von (119,95 DM × 30 % =) 35,99 DM an die ... Krankenversicherung zahlt, fehlt ein Beleg und ist im übrigen nicht ersichtlich, daß es sich dabei um eine Pflichtversicherung handelt (vgl. zur Darlegungslast des Ehemannes BGH FamRZ 1988, 709, 710; 1989, 1062). Diese Beiträge sind daher der privaten Vorsorge zuzurechnen und im Rahmen der Billigkeitsprüfung außer Betracht zu lassen. Die Ehefrau unterliegt dagegen hinsichtlich ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 561). Nur der Ehemann wird daher hinsichtlich der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zu (zusätzlichen) Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen. Dies führt zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, der in Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB zu korrigieren ist. Im Hinblick darauf, daß der Ehemann nicht die gesamte Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der ...-Gemeinde in der Ehezeit erworben und damit auszugleichen hat, hält es der Senat für angemessen, die schuldrechtliche Ausgleichsrente um knapp die Hälfte des vom Ehemann an die ... Ersatzkasse zu zahlenden Beitrags, nämlich um etwa monatlich 100 DM, zu kürzen.

43

Ab Januar 1995 ist im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung eine weitere Kürzung um monatlich 10 DM angemessen.

44

Damit stehen der Ehefrau folgende Rentenbeträge zu:

  • Ab Februar 1994: monatlich rund 2.480 DM;

  • ab Juli 1994: monatlich rund 2.470 DM;

  • ab Januar 1995: monatlich rund 2.520 DM.

45

Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau liegen weder bezüglich des öffentlichrechtlichen noch des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor.

46

dd)

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist gemäß § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB monatlich im voraus zu zahlen. Für die Vergangenheit schuldet der Ehemann gemäß § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB die Rente unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, die mit Zustellung der - den Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs enthaltenden - Scheidungsantragsschrift bereits am 27.05.1992 eingetreten ist.

47

Auf den - mit Schriftsatz vom 14.09.1993 gestellten - Antrag der Ehefrau ist der Ehemann ferner zu verpflichten, in Höhe der monatlichen Ausgleichsrente die Abtretung seiner künftigen Versorgungsansprüche gegen die ...-Gemeinde an die Ehefrau zu erklären (§ 1587 i Abs. 1 BGB). Für die Vergangenheit kommt eine Abtretung der Ansprüche nicht mehr in Betracht, weil die Ansprüche durch Erfüllung erloschen sind.

48

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 31.080 DM (2.590 DM × 12).

[D]ie Festsetzung des Beschwerdewerts [beruht] auf § 17 a GKG und die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.