Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.10.2006, Az.: 4 W 136/06
Pflicht zur Tragung der Kosten der Instandhaltung von Dachgeschossausbauten durch einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vorliegen eines Gemeinschaftseigentums; Fehlende Möglichkeit zur Nutzung einer Dachterasse durch die Wohnungseigentümer bei Zugang nur über ein Sondereigentum; Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zu dem Ausbau der Dachterrassen; Gestattung eines Ausbaus auf Grund einer Teilungserklärung; Antrag auf Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.10.2006
- Aktenzeichen
- 4 W 136/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 33463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1010.4W136.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.06.2006 - AZ: 1 T 2/05
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 3 Hs. 2 WEG
- § 45 Abs. 1 WEG
- § 27 FGG
- § 29 FGG
Fundstellen
- IMR 2007, 126
- NWB 2007, 1294 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 396-398
- ZMR 2007, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wohnungseigentümergemeinschaft xxx
In der Wohnungseigentumssache
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richter am Oberlandesgericht R. und P.
am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Juli 2006 gegen den am 13. Juli 2006 zugestellten Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 2.918,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der auch die Antragstellerin gehört. Die Parteien streiten um die Ungültigerklärung von Beschlüssen zu TOP 13 und TOP 15 der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2004, nach der einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann keine Kosten der Instandhaltung von Dachgeschossausbauten zustehen sollten, wenn diese sich als Gemeinschaftseigentum herausstellen sollte, und die Antragsgegner nicht bereit sind, der Antragstellerin eine Zahlung von 2.918,04 EUR zu erstatten, die die Antragstellerin für die Kosten der Sanierung des Fliesenbelags der Dachterrasse, die zu ihrer Wohnung gehört, aufgebracht hat. Ferner geht es um den Antrag, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.918,04 EUR zu verpflichten.
Die Antragstellerin, die ihre Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der entsprechend einer Regelung in der Teilungserklärung aus dem Jahre 1979 die Dachgeschosse des Hauses ausgebaut und eine Dachterrasse errichtet hatte, musste Anfang des Jahres 2003 den Fliesenbelag der Dachterrasse austauschen lassen, weil die bei dem Ausbau verwendeten Fliesen nicht ausreichend winterfest waren. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 2.918,04 EUR, die sie zunächst allein getragen hat.
Nachdem die Eigentümergemeinschaft mit dem Antrag der Beschwerdeführerin konfrontiert worden war, die Kosten des Austausches des Fliesenbelages zu tragen, weil es sich bei der Terrasse insgesamt einschließlich des Oberbelags um Gemeinschaftseigentum behandele, beschloss die Eigentümergemeinschaft, die Erstattung der 2.918,04 EUR abzulehnen, und dem jeweiligen Sondereigentümer des Dachgeschosses die Kosten der Sanierung und Instandhaltung selbst dann aufzuerlegen, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich um Gemeinschaftseigentum und nicht um Sondereigentum handeln würde.
Auf die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, kam das Amtsgericht Hannover in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004 gefassten Beschluss zwar zu dem Ergebnis, dass die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu TOP 13 für ungültig erklärt wurde, im Übrigen aber der Antrag, die Beschlussfassung über die Kostenerstattung ebenfalls für ungültig zu erklären, zurückgewiesen werde. Auf die gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 23. Juni 2006 erkannt, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin - soweit das Amtsgericht dem Antrag, die Beschlussfassung zu TOP 15 für unwirksamen zu erklären, nicht gefolgt war - zurückgewiesen werde. Eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung von 2.918,04 EUR an die Antragstellerin hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt.
Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (s. Bl. 196 - 203 d.A.) ausgeführt, die von der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2004 gefasste Entschließung zu TOP 15, der Antragstellerin die Kosten für die Sanierung der Fliesen nicht zu ersetzen, sei wirksam und nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe deshalb auch keine Veranlassung, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, der Antragstellerin einen Betrag von 2.918,04 EUR zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Kammer neige zwar dazu, den Bodenbelag der Terrasse als Bestandteil als Gemeinschaftseigentums anzusehen, weil sich aus der Teilungserklärung nicht ergebe, dass es sich insoweit um Sondereigentum handele. Die Frage, ob es Gemeinschafts- oder Sondereigentum sei, könne aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin selbst dann keine Kostenerstattung verlangen könne, wenn der Fliesenbeleg dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet werden müsse. Es entspreche nämlich den allgemeinen Grundsätzen - sofern nichts anderes vereinbart sei - einem Wohnungseigentümer, dem in der Teilungserklärung der Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Räume gestattet sei, abweichend von § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus entstehenden Folgekosten aufzuerlegen. Zwar sei dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin in der Teilungserklärung aus dem Jahre 1979 gestattet worden, im 4. Obergeschoss Dachterrassen einzubauen, soweit dies baurechtlich zulässig sei, eine Kostenregelung enthalte die Teilungserklärung jedoch nicht. Hieraus folge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit den Kosten des Ausbaus und der daraus entstehenden Folgekosten belastet werden dürften. Dies entspreche auch der Billigkeit, denn auf diese Art und Weise komme die Kostenbefreiung des § 16 Abs. 3 WEG auch denjenigen Wohnungseigentümern zugute, die den baulichen Veränderungen zwar zugestimmt hätten, von vornherein aber von den Gebrauchsvorteilen ausgeschlossen seien. Entsprechend liege der Fall hier, die Dachterrasse sei ausschließlich über das Sondereigentum der Antragstellerin begehbar, sodass sie auch in deren alleinige Nutzung falle. Der Bodenbelag, um den es hier gehe, sei auch erst im Zuge der Umwandlung des zunächst geschlossenen Dachbodens in eine Dachterrasse aufgebracht worden.
Gegen diesen ihr am 13. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem per Telefax am 21. Juli 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie das Ziel weiterverfolgt, den Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 15 für ungültig zu erklären und die Eigentümer zu verpflichten, ihr die für die Sanierung der Dachterrasse aufgebrachten Kosten in Höhe von 2.918,04 EUR zu erstatten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts sei verfehlt, weil § 16 Abs. 3 WEG nicht einschlägig sei. Diese Vorschrift könne vorliegend schon deshalb keine Anwendung finden, weil der Ausbau schon in der Teilungserklärung genehmigt worden sei, sodass sich die Frage einer Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt nicht gestellt habe. Es sei deshalb vom gesetzlichen Normalfall auszugehen, in dem im Fall einer mangelnden Kostenregelung die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums auch der Gemeinschaft obliege. Durch den Umbau sei kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum entstanden, denn die Dachterrasse habe einen Teil des Daches ersetzt. Hiervon profitiere die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt. Es sei deshalb unbillig, die Instandhaltungskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen, weil nur diese zur Nutzung der Dachterrasse in der Lage sei. Dass die Wohnungseigentümer unterschiedlich stark herangezogen werden würden, wenn es um die Finanzierung des Gemeinschaftseigentums gehe, entspreche dem Wesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Grundsatz der Kostenlast des § 16 Abs. 2 WEG werde vorliegend nicht durchbrochen. Es könne auch keine Rede davon sein - so die Antragstellerin in einem Schriftsatz vom 12. September 2006 - dass die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des Daches in Form der Terrasse ausgeschlossen seien. Sie seien lediglich gehindert, diese zu betreten, weil ihnen nicht - wie der Antragstellerin - die Lage ihrer Wohnung zugute komme. Die Sanierungsbedürftigkeit sei auch nicht deshalb entstanden, weil die Antragstellerin die Dachterrasse übermäßig genutzt habe, sondern weil der ursprünglich aufgebrachte Fliesenbelag ungeeignet gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 15 der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2006 für ungültig zu erklären, wonach die Eigentümer beschlossen haben, der Antragstellerin für auf die Sanierung der Dachterrasse verwendete Kosten in Höhe von 2.918,04 EUR nicht zu erstatten,
- 2.
die Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 2.918,04 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2004 zu zahlen.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass eine Verletzung des Gesetzes durch die Entscheidung des Landgerichts nicht vorliege, weil sich das Landgericht mit Recht auf den allgemeinen Grundsatz gestützt habe, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht an Kosten bzw. Folgekosten von baulichen Maßnahmen zu beteiligen sei, wenn sie von deren Nutzung ausgeschlossen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Maßnahme mit oder ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer ergriffen worden sei. Die sofortige weitere Beschwerde verkenne auch die Argumentation des Landgerichts, die dahin gehe, dass der Grundsatz der Kostenfreiheit auch auf solche baulichen Maßnahmen beziehe, zu denen eine Zustimmung überflüssig gewesen sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Ersatz des Bodenbelages der Dachterrasse weder um eine isolierende noch um eine dämmende Maßnahme handele. Es gehe deshalb auch nicht um konstruktive Bestandteile der Dachterrasse, deren Erneuerung im Interesse der Gemeinschaft stehen könne, sondern vielmehr um den klassischen Fall, in dem eine Sanierung ausschließlich zugunsten des Sondereigentümers erfolge.
II.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 45 WEG ist erreicht.
In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellen.
2.
Die Vorinstanz hat zu Recht das Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen, den Beschluss zu TOP 15 der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 2004 für unwirksam zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 2.918,04 EUR zu zahlen.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Kosten der Instandhaltung des Fliesenbelages der ausschließlich von der Antragstellerin benutzten und benutzbaren Dachterrasse gemeinschaftlich zu tragen, abgelehnt. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, weil die Antragsgegner dem Ausbau der Dachterrassen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sie können deshalb auch nicht zur Finanzierung der Kosten des Ausbaus oder der Folgekosten herangezogen werden. Dies hat das Landgericht mit Recht unter Hinweis auf Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 253 f. so entschieden.
Zwar könnten die Wohnungseigentümer mit den Kosten des Ausbaus der Dachterrassen und den nachfolgenden Instandhaltungskosten möglicherweise belastet werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Ausbau uneingeschränkt zugestimmt hätte. Vorliegend war aber gar keine Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, bevor es zum Ausbau der Dachterrasse gekommen ist. Vielmehr ergab sich die Gestattung dieses Ausbaus bereits aus der Teilungserklärung. D.h., die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gar nicht die Möglichkeit, dem Ausbau zu widersprechen oder ihre Zustimmung zu dem Ausbau etwa davon abhängig zu machen, dass sie nicht mit Folgekosten belastet wird. Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob es widersprüchlich ist, wenn die Eigentümergemeinschaft einerseits vorbehaltlos erklärt, mit einer baulichen Veränderung, die ausschließlich zugunsten eines Eigentümers geht, einverstanden zu sein, andererseits jedoch nicht bereit ist, die Kosten und Folgekosten zu tragen. Ob in diesem Fall eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 2. Halbsatz WEG erfolgen kann, und die Eigentümergemeinschaft gleichwohl nicht mit Kosten zu belasten ist, kann dahinstehen.
Vorliegend geht es um den Fall, dass die Eigentümergemeinschaft gar nicht befragt worden ist und auch nicht befragt werden musste. In dieser Konstellation liegt es auf der Hand, dass die Eigentümergemeinschaft nicht bereit sein wird, Folgekosten zu übernehmen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sie nicht an der gesteigerten und verbesserten Nutzung partizipiert. Hier kann deshalb auch der allgemein anerkannte Grundsatz herangezogen werden, dass - sofern nichts anderes vereinbart ist - ein Wohnungseigentümer, dem in der Teilungserklärung der Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Räume gestattet wird, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehen Folgekosten zu tragen hat (BayObLG BayOBLGR 2000, 59 = NZM 2000, 1015; Staudinger/Bub, 13. Bearbeitung, § 16 WEG Rz. 254 m. w. H.). Dieser Grundsatz mag zwar im Einzelfall anders zu sehen sein, wenn nach einer Kette von Veräußerungen der Wohnungseigentümer gar nicht mehr erkennen kann, dass sein Wohnungseigentum durch einen Rechtsvorgänger erst nachträglich ausgebaut worden ist. In einem solchen Fall kann - sofern der Ausbau mangelhaft ist - der Erwerber möglicherweise einen Anspruch darauf haben, dass die Kosten der Beseitigung von Mängeln die das Gemeinschaftseigentum betreffen, von der Eigentümergemeinschaft getragen werden (s. KG, KGR 2000, 253 = NZM 2000, 1012).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnungen mit den ausgebauten Dachterrassen in Unkenntnis des Ausbaus durch ihren Rechtsvorgänger erworben hat, gibt es aber vorliegend nicht. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass es unbillig wäre die Gemeinschaft mit Kosten zu belasten, die - nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin - darauf zurückzuführen sind, dass der ursprüngliche Ausbau durch ihren Rechtsvorgänger mangelhaft war, weil dieser für den Fliesenbelag ungeeignetes Material verwendet hat. Der Bodenbelag auf einer Dachterrasse ist typischerweise dem Sondereigentum zuzurechnen, da er nur von dem Eigentümer benutzt werden kann, der von seiner Wohnung aus Zugang zu der Terrasse hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 805 = NZM 2002, 276). Auch wenn im Hinblick auf die Tatsache, dass dieses Sondereigentum erst noch zu schaffen ist, die Teilungserklärung keine eindeutige Zuordnung enthält, muss sie dahin gehend ausgelegt werden, dass jedenfalls die Kosten für die Instandhaltung des Oberbelags, um den es hier geht, dem die Terrasse nutzenden Sondereigentümer und nicht dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet werden muss. Dass es sich bei dem Fliesenbelag um ein "konstruktiv wichtiges Teil der Außenumrandung" (dazu KG, a.a.O.) handelt, für das andere Grundsätze gelten könnten, trägt die Beschwerdeführerin selbst nicht vor. Vielmehr ist unstreitig, dass den Fliesen kein abdichtende Funktion zukommt, sondern es sich nur um eine Verschönerungsmaßnahme handelt, die dem Gebrauch der Beschwerdeführerin dient. Der Senat lässt deshalb wie auch das Landgericht offen, ob an der streitigen Terrasse Sondereigentum der Beschwerdeführerin oder Gemeinschaftseigentum mit einer alleinigen Nutzungsmöglichkeit und -Berechtigung der Beschwerdeführerin besteht. Für die hier fraglichen Kosten hat bei interessengerechter Auslegung (dazu BayObLG, a.a.O.) die Beschwerdeführerin und nicht die Eigentümergemeinschaft aufzukommen. Dies gilt für die insoweit anfallenden Folgekosten und - erst recht - für die Kosten der Beseitigung von Mängeln der Erstherstellung.
Eine andere Sicht kommt auch unter Berücksichtigung des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung in der Teilungserklärung, die den Ausbau ausdrücklich erlaubt, nicht in Betracht. Das Fehlen einer Regelung mag zwar vorliegend möglicherweise dazu führen, dass die Instandhaltung des vom Eigentümer durch den Umbau mangelfrei geschaffenen Gemeinschaftseigentums von der Eigentümergemeinschaft zu tragen ist. Eine Pflicht der Gemeinschaft, sich an den Kosten der Erstherstellung zu beteiligen oder die Unterhaltungskosten für die vom Eigentümer geschaffene Nutzung der Terrasse zu tragen, ist aber nicht festzustellen. Andernfalls könnte man aufgrund des Fehlens einer Regelung der Frage der Kostentragung dazu kommen, dass die Gemeinschaft sogar die Kosten des Erstausbaus zu tragen hat. Eine solche Auslegung verbietet sich aber von selbst, da sie den zum Ausbau berechtigten Eigentümer unangemessen bevorteilen würde. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, da in der Teilungserklärung nichts geregelt sei, müsse die Eigentümergemeinschaft sämtliche Kosten tragen, kann nicht geteilt werden. Wenn dies so wäre, müsste die Gemeinschaft auch das Recht haben, auf die Aufbringung eines Fliesenbelages zu verzichten, weil dieser für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums gar nicht erforderlich ist und die Nutzung der Terrasse durch die Beschwerdeführerin die Eigentümergemeinschaft letztlich nicht interessiert.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Eigentümergemeinschaft sei grundsätzlich gar nicht von der Benutzung der Dachterrasse ausgeschlossen, sie hätte eben nur nicht die Möglichkeit, auf diese Terrasse zu gelangen, weil diese nur vom Sondereigentum der Antragstellerin aus zugänglich sei. Tatsächlich bedeutet dies aber nichts anderes, als dass die Antragsgegner von der Nutzung der Dachterrasse ausgeschlossen sind. Insoweit dürfte es auch kaum anzunehmen sein, dass es die Antragstellerin hinnehmen würde, wenn die Antragsgegner es - wie auch immer - bewerkstelligen würden, auf die Dachterrasse zu kommen und diese mitzubenutzen. Das Argument der Antragstellerin, die Antragsgegner seien gar nicht von der Mitbenutzung ausgeschlossen, verfängt deshalb letztlich auch nicht. Zweifel an der alleinigen Nutzung der Terrasse durch die Antragstellerin bestehen nicht. Diese hat deshalb auch die Instandhaltungskosten zu tragen, soweit sie das Sondereigentum betreffen. Ein Rechtsverstoß des Landgerichts ist folglich nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Veranlassung zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 2.918,04 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.