Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.07.2021, Az.: 1 A 3736/17

Androhung der Ersatzvornahme; Anordnung; Ermessen; Gewässerrandstreifen; Räumstreifen; Satzung; Wasser- und Bodenverband; Anordnung eines Wasser- und Bodenverbands zur Beseitigung von Bäumen in einem Räumstreifen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.07.2021
Aktenzeichen
1 A 3736/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 36286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:0728.1A3736.17.00

[Tatbestand]

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zum Entfernen von Bäumen an einem Gewässer.

Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung H., das unmittelbar an dem Gewässer dritter Ordnung "I." liegt, das sich südlich von J. aus entlang des "K." in südlicher Richtung bis zur Höhe von L. erstreckt. Auf dem klägerischen Grundstück stehen in der Nähe des Gewässers Bäume. Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, zu dessen Verbandsanlagen die "I." gehört. Dessen Satzung vom 25. Februar 1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21. April 2016 bestimmt unter § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ("Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder") Folgendes:

"(1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

Dabei gilt insbesondere: [...] Nr. 2 Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von 1 m Breite von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen freigehalten werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

(2) Ausnahmen von den Beschränkungen des Abs. 1 kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen."

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, auf seinem Grundstück bis zum 20. November 2017 in dem fünf Meter breiten Streifen längs der Verbandsanlage fünf Bäume zu entfernen. Deren Standorte markierte der Beklagte auf einem Katasterauszug des klägerischen Grundstücks durch fünf Kreuze auf der östlichen Seite des Grundstücks und auf Fotos, die dem Bescheid beigefügt waren. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der Beklagte einen Dritten auf Kosten des Klägers mit der Behebung der Mängel beauftragen. Zur Begründung führte der Beklagte im Bescheid aus, dass die Maßnahme dazu diene, die Unterhaltung der Verbandsgewässer so kostengünstig wie möglich zu betreiben. Eine Breite von 5 m längs der Verbandsgewässer sei unbedingt auf beiden Seiten vorzuhalten, um dort mit Maschinen arbeiten zu können. Die Kosten der Ersatzvornahme würden etwa 1.250 € betragen.

Am 14. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Beklagte die Räumung des Kanals "I." auch vom M. weg aus vornehmen könne. Die (zusätzlichen) Kosten für den Beklagten müssten gegenüber den Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Eigentümer zurückstehen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten habe dieser die M. zudem bereits mit schwerem Gerät geräumt. Während des gerichtlichen Verfahrens habe der Beklagte zudem sein Grundstück ohne seine Einwilligung mit schwerem Gerät befahren und dabei Boden und Bäume beschädigt. Es sei auch unklar, welche Bäume entfernt werden sollten; der Bescheid sei diesbezüglich nicht eindeutig, da der in der Flurkarte oben markierte Baum nicht mehr vorhanden sei und ein Baum auf den Fotos markiert sei, jedoch nicht auf der Flurkarte. Ferner würden ihm durch die Anordnung des Beklagten Kosten für die Beseitigung der Bäume auferlegt sowie die freie Gestaltung seines Grundstücks unmöglich gemacht. Es sei ferner unklar, weshalb ein Räumstreifen erforderlich sei. Innerhalb eines Gewässerrandstreifens sei darüber hinaus nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 WHG das Entfernen von standortgerechten Bäumen verboten. Unklar sei auch, ob dem Bescheid ein Beschluss des Vorstands zugrunde liege.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er gehalten sei, kostengünstig zu arbeiten, was im Fall des Klägers nicht gewährleistet sei, da Umwege gefahren werden müssten, welche zu höheren Kosten führten. Es sei notwendig, beidseitig mit Maschinen zu arbeiten, um die erhöhten ökologischen Anforderungen zu erfüllen. Dies sei durch den Einsatz kleinerer Maschinen möglich, die günstiger im Stundenverrechnungssatz als größere Maschinen seien. Von einer Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids habe man abgesehen, da die Frage der Baumbeseitigung seit längerem ausführlich diskutiert worden sei. Im Hinblick auf die im angegriffenen Bescheid erwähnte Ersatzvornahme sei die Formulierung als Androhung gemeint gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Im Wesentlichen ist sie abzuweisen.

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat sie sich nicht insgesamt dadurch erledigt (vgl. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), dass die Frist, die dem Kläger im angegriffenen Bescheid gesetzt wurde ("bis zum 20.11.2017"), bereits verstrichen ist. Denn aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Anordnung auch über die genannte Frist hinaus fortgelten soll. Die gesetzte Frist bestimmt nicht die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung, sondern soll dem Kläger ein Datum vor Augen führen, bis zu dem er der Anordnung spätestens Folge leisten soll, da ansonsten die Ersatzvornahme drohe. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Anordnung zum Entfernen der Bäume wendet. Insoweit ist der Bescheid vom 15. Oktober 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich der im Bescheid enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme ist der Bescheid jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung abzustellen ist, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152.94 -, Rn. 5, juris), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids am 15. Oktober 2017. Zugrunde zu legen sind danach das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 122 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 2 § 7 des Gesetzes über die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307).

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung erfolgt, für dessen Durchführung keine bestimmten Formvorschriften gelten. Die Anhörung wurde mündlich durchgeführt. Denn nach den Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gab es vor Erlass des angegriffenen Bescheids bereits einen vom Beklagten allerdings wieder aufgehobenen Bescheid, mit dem der Kläger unter anderem zur Beseitigung der Bäume aufgefordert worden war. Der Kläger hatte bereits in diesem Zusammenhang umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Sache ist der Bescheid im Hinblick auf die Anordnung zur Beseitigung der Bäume rechtmäßig.

Der angegriffene Bescheid ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers - hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, denn durch die Formulierungen des Bescheides im Verbindung mit den in der Anlage markierten Standorten wird der Inhalt der Anordnung hinreichend deutlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass der Kläger weiß, welche Bäume gemeint sind, denn er hat dies auf von ihm gefertigten Fotografien erläutert.

Der Beklagte durfte gegenüber dem Kläger anordnen, in dem 5 m breiten Räumstreifen neben dem Gewässer die dort befindlichen Bäume zu entfernen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten gegenüber dem Kläger, die Bäume zu entfernen, ist § 68 Abs. 1 WVG. Danach haben die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen. Diese Norm berechtigt einen Wasser- und Bodenverband dazu, Anordnungen zu erlassen, um seine Satzungsbestimmungen durchzusetzen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 2013 - 13 LB 214/11 -, Rn. 31 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 22. April 2015 - 7 C 7.13 -, Rn. 11 ff., juris).

Die Pflicht, die Bäume auf einem 5 m breiten Räumstreifen neben der Verbandsanlage zu entfernen, stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des Beklagten. Die Satzungsbestimmung sieht vor, dass die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite längs der Verbandsgewässer von Anpflanzungen freigehalten werden müssen. Diese Voraussetzungen lagen auf dem Grundstück des Klägers nicht vor. Denn es befanden sich fünf Bäume, teils vollständig, teils mit ihren Ästen, innerhalb des 5 m breiten Räumstreifens. Der Beklagte durfte eine solche Bestimmung auch auf Grundlage des § 33 Abs. 2 WVG erlassen, der bestimmt, dass die Satzung zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen kann. Die Satzungsbestimmung verstieß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auch nicht gegen § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG, nach der im Gewässerrandstreifen das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, verboten ist. Denn zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids sah § 58 Abs. 1 NLWG an Gewässern dritter Ordnung vor, dass dort kein Gewässerrandstreifen besteht - eine nach § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG zulässige Landesregelung. Der Verbandsvorsteher durfte diese Anordnung als Teil seiner Aufgaben der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten) auch ohne Beschluss der Verbandsversammlung anordnen.

Die Entscheidung über das Ob und Wie eines Einschreitens gegen das für den rechtswidrigen Zustand verantwortliche Verbandsmitglied liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verbands (BVerwG, Urteil vom 22. April 2015 - 7 C 7.13 -, Rn. 39, juris). Dieses hat die Behörde fehlerfrei auszuüben (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Das Verwaltungsgericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Derartige Verstöße gegen die Grenzen des Ermessens liegen hier nicht vor. Es entspricht der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten dargestellten ständigen Verwaltungspraxis (Ermessensrichtlinien), dass an der Verbandsanlage "I." bei den Anliegergrundstücken auf beiden Seiten des Kanals ein 5 m breiter Streifen von Bepflanzungen freizuhalten ist und dies auch vom Beklagten durchgesetzt wird. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund der gleichen Belastung der Eigentümer der Anliegergrundstücke und dem Ziel des Verbands, kostengünstig zu arbeiten und damit Rücksicht auf die Beiträge der Verbandsmitglieder zu nehmen, nicht ermessensfehlerhaft. So hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass im Stundenverrechnungssatz günstigere Maschinen verwendet werden können, wenn auf beiden Seiten der Verbandsanlage der in der Satzung vorgesehene Räumstreifen genutzt werden kann. Durchgreifende Gründe, die im Fall des Klägers für ein Abweichen von dieser Verwaltungspraxis sprechen, bestehen nicht. So folgt die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück aus dessen Situationsgebundenheit, d.h. der Lage am Verbandsgewässer, und ist ein vergleichsweise milder Eingriff, da nur Bepflanzungen entfernt werden müssen, der Eigentümer das Grundstück aber ansonsten nach seinen Vorstellungen nutzen kann. Dass mit der Stellung als Grundstückseigentümer auch Kosten zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben einhergehen, begründet die Unverhältnismäßigkeit angesichts der überschaubaren Kosten vorliegend nicht.

Die im Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist hingegen rechtswidrig. Die Androhung eines Zwangsmittels kann nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids geltenden Fassung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Die Androhung muss jedoch, wenn sie - wie vorliegend - nicht sofort vollziehbar ist, deutlich machen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst eingesetzt werden kann, wenn die Anordnung im Bescheid, zu dessen Durchsetzung das Zwangsmittel eingesetzt werden soll, bestandskräftig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - OVG 11 B 9.09 -, Rn. 16 f., juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Androhung sieht hier vor, dass die Ersatzvornahme trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits mit dem Verstreichen der im Bescheid gesetzten Frist zur Befolgung der Anordnung (20. November 2017) erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dass der Bescheid hinsichtlich der Androhung des Zwangsmittels rechtswidrig und der Beklagte insoweit unterlegen ist, stellt im Vergleich zum wesentlichen Inhalt des Bescheids, nämlich der Anordnung zur Beseitigung der Bäume, einen klar untergeordneten Teil des Bescheids dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.