Abschnitt 39 RiStBV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Ist der Täter nicht bekannt, oder ist der Aufenthalt des bekannten oder mutmaßlichen Täters oder eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, oder soll eine Sache, die für das Strafverfahren von Bedeutung ist, herbeigeschafft werden, so veranlasst der Staatsanwalt die notwendigen Fahndungsmaßnahmen.
(2) Art und Umfang der Fahndungsmaßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Bedeutung der Straftat stehen.
(3) Soweit erforderlich, veranlasst der Staatsanwalt nach Wegfall des Fahndungsgrundes unverzüglich die Rücknahme aller Fahndungsmaßnahmen.