Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.01.1987, Az.: 21 UF 124/86

Ablehnung eines nachehelichen Versorgungsausgleichs; Verletzung der Pflichten der Beitragsleistung zum Familienunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.1987
Aktenzeichen
21 UF 124/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1987:0126.21UF124.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 15.04.1986 - AZ: 616 F 1485/85

Fundstelle

  • IPRspr 1987, 57

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Prozessführer

Rentner F. W., H., 3... H.

Prozessgegner

Rentnerin G. W. geb. G., L. 5460 L.

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt N., A. V. 8... zu Vers. -Nr. ...

Landesversicherungsanstalt R. E. 4 - 6, 6..., zu Vers.-Nr. ...

In der Familiensache
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sch. sowie
die Richter am Oberlandesgericht K. und Dr. K.
am 26. Januar 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover vom 15. April 1986 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (II. des Urteilstenors) teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. 1... des Antragstellers F. W. bei der Landesversicherungsanstalt N. werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 153,45 DM, bezogen auf den 31. Mai 1985 auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin G. W. bei der Landesversicherungsanstalt R. übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5.

Beschwerdewert: 3.118,80 DM.

Gründe

1

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg.

2

Ein vollständiger Ausgleich des Versorgungsausgleichs, den der Antragsteller in der Hauptsache erstrebt, kommt im vorliegenden Fall unter den Billigkeitsgesichtspunkten des § 1587 c BGB nicht in Betracht. Entgegen den Rechtsausführungen der Beschwerde ist auf das Versorgungsausgleichsverfahren deutsches Recht anzuwenden. Der Antragsteller hat auf Nachfrage keinen Grund anführen können, der die Annahme rechtfertigen könnte, auch nur eine der Parteien sei ausländische Staatsangehörige. Soweit der Antragsteller früher jugoslawischer Staatsangehöriger war, hat er diese Staatsangehörigkeit verloren. Er ist jetzt Inhaber einer Reiseausweises gemäß dem Abkommen vom 15. Oktober 1946, während die Antragsgegnerin Inhaber eines Reiseausweises gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ist. Diese Abkommen in Verbindung mit den entsprechend deutschen Ratifikationsgesetzen sehen ebenso wie das Gesetz über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge sowie das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie das Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen als Personalstatut das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes vor. Das ist, da beide Parteien seit der Eheschließung im Mai 1947 in der Bundesrepublik gelebt haben, deutsches Recht. Dieses würde unabhängig von den vorgenannten Abkommen nach Artikel 29 EGBGB a.F. gelten (Fort geltend nach dem 1. September 1986 - vgl. Art. 220 EGBGB n.F.).

3

Ein gänzlicher Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit ist den amtsgerichtlichen Ausführungen im wesentlichen beizupflichten. Für die Zeit bis zur Trennung der Parteien im März 1968 ergibt sich das bereits dadurch, daß die Antragsgegnerin während der Ehe sieben Kinder geboren und davon sechs überwiegend großgezogen hat, daneben aber auch noch durch eine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beigetragen hat, was sich ohnehin als unzumutbare Arbeit darstellte. Mangels Vorliegens besonderer Umstände kommt auch ein vollständiger Ausschluß des Versorungsausgleichs deswegen, weil dem Antragsteller bei Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Rente unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt verbleiben würde, nicht in Betracht (vgl. BGH FamRZ 82, 258).

4

Allerdings ist hier eine teilweise Beschränkung vorzunehmen, wie sie auch das Amtsgericht bereits vorgenommen hat. Denn insoweit müssen die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB festgestellt werden. Davon geht im Grundsatz auch die Antragsgegnerin aus. Die Trennung kann ihr nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht, selbst wenn sie keine Gründe dafür gehabt haben sollte, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie hat sich jedoch seitdem nicht um die damals noch unversorgten minderjährigen Kinder gekümmert und hat diese der alleinigen Betreuung und Versorgung des Antragstellers überlassen, der nur über geringe Einkünfte verfügte. Sie hat in der Folgezeit für die Kinder keinerlei finanzielle Leistungen erbracht, obwohl sie zunächst noch drei Monate versicherungspflichtig tätig war und für die Folgezeit nicht im einzelnen dargetan hat, warum sie nicht erwerbstätig gewesen ist, obwohl sie dazu mit Rücksicht auf ihre unversorgten Kinder verpflichtet gewesen wäre. In Abweichung von der amtsgerichtlichen Auffassung hält der Senat allerdings eine Begrenzung des Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt der Trennung für geboten und sieht wegen der Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB keine Rechtfertigung dafür, den Ausschluß erst nach 3jähriger Trennung einsetzen zu lassen (so auch - für den Fall des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. EheRG - BGH v. 22. Oktober 1986 - IV b ZR 59/84).

5

Bei der Berechnung der von beiden Parteien in der Zeit bis Ende März 1968 zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften ist weiter von Bedeutung, daß der Antragsgegner rentenrechtlich Kinderbetreuungszeiten für die während der Ehe geborenen Kinder zugute kommen müssen, die in der Auskunft der LVA R. vom 30. August 1986 zutreffend erfaßt sind. Die zu berücksichtigenden Anwartschaften sind allerdings deshalb einer rechnerischen Korrektur zu unterziehen, weil sie auch noch eine Versicherungspflichtige Tätigkeit von vier Monaten nach der Trennung erfaßt, die es nach vorstehenden Ausführungen zu eliminieren gilt. In diesen vier Monaten hat die Antragsgegnerin (nach Durchschnittswerten) 19, 63 Werteinheiten erworben. Setzt man diese von den gesamten Werteinheiten ab und geht von einer reduzierten Gesamtversicherungszeit von 167 Monaten (= 13,92 Versicherungsjahre) aus, ergibt sich eine persönliche Bemessungsgrundlage von 66,24. Daraus und der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 26.310 ergibt sich dann eine Bemessungsgrundlage von 17.427,74 DM, aus der sich bei 13,92 Versicherungsjahren und einem Steigerungssatz von 1, 5 %, je Jahr eine Jahresrente von 3.638,91 DM ergibt, was einer Monatsrente von gerundet = 303,30 DM entspricht. Der Ehezeitanteil davon beträgt 61,25 % (Werteinheiten während der Ehezeit 518, 60 und insgesamt 846,75) so daß sich eine ehezeitanteilige Rente von 185,77, aufgerundet also 185,80 DM ergibt.

6

Demgegenüber ist beim Antragsteller eine ehezeitanteilige Rentenanwartschaft von 492, 70 DM zu berücksichtigen. Denn von dem in der Rentenauskunft der LVA N. vom 29. August 1985 angegebenen Anwartschaften sind die auf die Zeit ab 1. April 1968 entfallenden Werteinheiten herauszurechnen, das sind 896, 91 Werteinheiten innerhalb 136 Monaten. Damit hat der Antragsteller insgesamt berücksichtungsfähige 1.815,96 Werteinheiten in 267 Monaten (= 22,25 Versicherungsjahre) erworben, was zu einer persönlichen Bemessungsgrundlage von 81,60 % führt. Ausgehend von der allgemeinen Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Versicherungsfalls errechnet sich eine Jahresrente von 7.165,27 DM, was monatlich 597,20 DM entspricht. Der Ehezeitanteil davon macht 82,5 % aus Ehezeitwerteinheiten 1498, 18, Gesamtwerteinheiten 1815, 96. Damit errechnet sich ein Ehezeitanteil von 492, 69 oder gerundet 492, 70 DM.

7

Damit beträgt die Differenz der beiderseits berücksichtigungsfähigen Anwartschaft (492,70 - 185,80 =) 306,90 DM, so daß die Hälfe davon, mithin 153, 45 DM zugungsten der Antragsgegnerin im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen war. Das weitergehende Rechtsmittel des Antragstellers war zurückzuweisen. Entsprechend war daher das angefochtene Urteil zu ändern.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 3, 93 a ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.118,80 DM.