Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.10.1995, Az.: 18 M 4085/95

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.10.1995
Aktenzeichen
18 M 4085/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:1023.18M4085.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.05.1995 - AZ: 9 B 1690/95

Verfahrensgegenstand

Ausschluß aus dem Personalrat

In der Personalvertretungssache
hat der Vorsitzende des 18. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
am 23. Oktober 1995
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 5. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die hier gemäß §§ 83 Abs. 2 Nds.PersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO der Fachsenat durch den Vorsitzenden entscheidet, ist nicht begründet.

2

Der Antragsteller erstrebt mit ihr weiterhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beteiligte zu 1) vorläufig von der weiteren Mitarbeit im Personalrat ausgeschlossen werden soll. Eine solche Verfügung kann indessen hier nicht ergehen. Denn selbst wenn - was das Verwaltungsgericht schon verneint hat - in der Person des Beteiligten zu 1) ein Ausschlußgrund i. S. des § 24 Nds.PersVG vorliegen sollte, würde es jedenfalls an den zusätzlichen Voraussetzungen für ein sofortiges Amtsverbot fehlen. Das Verfügungsverfahren folgt nicht nur verfahrensrechtlich eigenen Regeln (vgl. § 85 Abs. 2 ArbGG), so daß zwischen einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und dem Hauptsacheverfahren nicht im Wege einer Antragsänderung gewechselt werden kann (Bay VGH, Beschl. v. 29.07.1987, PersR 1988, 138 LS). Das Verfügungsverfahren unterscheidet sich auch in seiner beabsichtigten Wirkung, die auf ein sofortiges Amtsverbot gegenüber dem betroffenen Mitglied zielt, wesentlich von dem "normalen" Ausschlußverfahren der Hauptsache. Dieser einschneidenden, die Entscheidung in der Hauptsache weitgehend vorwegnehmenden Wirkung entspricht es, daß auch die Voraussetzungen für eine solche. - in § 24 Nds.PersVG gar nicht vorgesehene - Eilmaßnahme deutlich enger sind als für einen Ausschluß gemäß § 24 Nds.PersVG: Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahme fällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 21.04.1975, PersV 1977, 67; LAG Hamm; Beschluß vom 18.09.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 RdNr. 42 m.N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 RdNr. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 RdNr. 30 m.N.). Einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsteller hier nicht hinreichend dargetan. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen dem Antragsteller, insbesonder seinem Vorsitzenden und dem Beteiligten zu 1) gekommen ist. Dagegen ist nicht ersichtlich, daß eine weitere Zusammenarbeit mit ihm für den Rest der laufenden Amtsperiode für den Antragsteller völlig unzumutbar sein sollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß bei dem den Streit auslösenden Vorfall - der Ablehnung eines Aussetzungsantrages des Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertretung in der Personalratssitzung vom 20. März 1995 - das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls rechtlichen Bedenken begegnet, weil ein entsprechender Antrag gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG, 25 Abs. 4 Satz 2 SchwbG vom Personalrat, insbesondere dem Vorsitzenden nicht sachlich überprüft, sondern nur in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmißbrauchs abgelehnt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - 6 P 17.89 -, PersR 1992, 208).

3

Dieser Beschluß ist gemäß §§ 83 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. 89 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

Dr. Dembowski