Landgericht Hannover
Beschl. v. 07.10.2005, Az.: 83 StVK 27/05

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
07.10.2005
Aktenzeichen
83 StVK 27/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 42177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:1007.83STVK27.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.07.2003 - AZ: 40 a 15/03

Tenor:

  1. Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.7.2003 - 40 a 15/03 -werden nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Gründe

1

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat am 8.7.2003 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Unterbringung wird seit dem 15.10.2003 im Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf vollzogen.

3

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,

die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen.

4

Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist begründet.

5

Gemäß § 67d Abs. 2 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

6

Die gemäß § 67e StGB vorgenommene Prüfung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat ergeben, dass die Therapie fortgesetzt werden muss.

7

Unter Bezugnahme auf die Diagnosen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorrangig ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen und Alkoholabhängigkeit) berichtet die Klinik für forensische Psychiatrie des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf unter dem 15.8.2005, dass der Inhalt der Therapiegespräche unverändert der offene Umgang mit Konflikten sei. Reaktionen seiner Umgebung würden den Verurteilten nach wie vor verunsichern. Er sei leicht irritierbar, neige phasenweise zum Grübeln und müsse sich weiter darin trainieren, Konflikte mit Mitpatienten und Interaktionsproblemen mit dem Personal anzusprechen. Die Deliktbearbeitung sei hauptsächlicher Bestandteil der Therapie. Aufgrund seiner Deliktgeschichte begreife der Verurteilte den Maßregelvollzug als seine letzte Chance. Eine Rückfallgefährdung bei Sucht sei sehr hoch einzuschätzen. Außerhalb des Maßregelvollzuges bestünden bei einem neuerlichen Alkoholrückfall in Freiheit erhebliche Risiken. Der Behandlungsverlauf zeige jedoch keinerlei besonderen Vorkommnisse. In der Behandlung sei der Verurteilte absprachefähig und zuverlässig. Ausgang bekomme er in Begleitung.

8

Aus fachpsychiatrischer Sicht würde derzeit bei fortbestehenden Verhaltensrisiken die Voraussetzung für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung nicht vorliegen.

9

Die Strafvollstreckungskammer schließt sich nach eigener Überprüfung der Einschätzung des Landeskrankenhauses an.

10

Auch der Verurteilte weiß, dass es noch ein langer Weg ist, bis er entlassen werden kann. Anlässlich seiner Anhörung erklärte er: "Ich möchte von mir aus Schritt für Schritt gehen, da mir nur so dauerhaft geholfen werden kann."