Landgericht Hannover
Beschl. v. 11.02.2005, Az.: 83 StVK 2/05

Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung; Bedeutung einer negativen Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses zur Therapie

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.02.2005
Aktenzeichen
83 StVK 2/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 33222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0211.83STVK2.05.0A

In der Strafvollstreckungssache
hat die 13. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover
nach Anhörung des Leiters des Niedersächsischen Landeskrankenhauses,
der Staatsanwaltschaft und
nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten
am 11.02.2005
durch
die Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.11.1996 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht Hannover hat den Untergebrachten am 20.11.1996 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 21.5.1996 festgenommen und befand sich dann zunächst in Untersuchungshaft. Seit dem 11.12.1996 wird die Maßregel vollzogen. Seit dem 24.11.2003 befindet er sich auf der fakultativ offenen Regel-/Rehabilitationsbehandlung der Forensischen Klinik des Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wunstorf.

3

Gemäß 67 e StGB hatte die Kammer zu prüfen, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden konnte oder die Behandlung noch fortdauern muss. Nach Prüfung hat sie sich für eine Fortsetzung der Behandlung entschieden, denn auch nach Ablauf des vergangenen Jahres liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung noch nicht vor.

4

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf vom 7.1.2005. Danach habe der Untergebrachte im Therapieverlauf zwar bereits deutliche Fortschritte erzielt. Die Behandlung sei aber noch nicht abgeschlossen. Zurzeit werde an einer konkreten Zukunftsperspektive für den Verurteilten gearbeitet.

5

Die Staatsanwaltschaft hat sich bei diesem Sachstand für eine Fortdauer der Unterbringung ausgesprochen.

6

Das deckt sich mit der Auffassung des Verurteilten, der bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, er sehe ein, dass die Fortsetzung der Maßnahme für ihn sinnvoll sei und möchte deshalb seine Therapie zunächst noch weiterführen.

7

Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist begründet.

8

Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer in der mündlichen Anhörung von dem Untergebrachten gewonnen hat, liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug zurzeit noch nicht vor, sodass die Unterbringung vorerst fortdauern muss.

9

Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zurzeit noch nicht vor.