Landgericht Hannover
Urt. v. 09.01.2006, Az.: 44 StL 28/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 09.01.2006
- Aktenzeichen
- 44 StL 28/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0109.44STL28.05.0A
Rechtsgrundlagen
- §§ 57 Abs. 1
- 80 S. 2
- § 89 Abs. 1 StBerG
- §§ 4
- 5 Abs. 1
- 37 BOStB
Fundstellen
- DStR 2007, 1696 (amtl. Leitsatz)
- DStRE 2008, 64 (Volltext mit amtl. LS)
In dem berufsgerichtlichen Verfahren
...
wegen Berufspflichtverletzung
hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9.1.2006, an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Steuerberater ist vierer Berufspflichtverletzungen schuldig.
Gegen ihn werden die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße von 3 000,00 € verhängt.
Der Steuerberater trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
(Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, 80 S. 2 i.V.m. § 89 Abs. 1 StBerG, §§ 4, 5 Abs. 1, 37 BOStB)
GRÜNDE:
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeschuldigte ist am ... geboren. Er ist in Hameln zur Schule gegangen und hat auch seine Ausbildung und Tätigkeit als Steuerfachgehilfe in Hameln durchgeführt. Am 1. August 1977 wurde er Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen. Am 2. März 1988 wurde er zum Steuerberater bestellt. Anlässlich der Aushändigung der Bestallungsurkunde gab der Angeschuldigte die Verpflichtung ab, die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft zu erfüllen.
Der Angeschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder ... hat eine Kanzlei in .... In seiner Kanzlei hat er einen Jahresumsatz von 200 000,00 bis 220 000,00 €. Er beschäftigt drei Vollzeitkräfte und eine 3/4-Teilzeitkraft. Er selbst ist nur 20 % arbeitsfähig. Von seinem Jahresumsatz entnimmt er ein monatliches Gehalt von 3 000,00 € für sich und seine Familie.
Der Angeschuldigte ist bisher berufsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses in der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Sachverhalte festgestellt:
I. (44 StL 28/05= 5 StV 52/05 Gen-StA Celle):
1. Eine ordnungsgemäße Rechnung der Fa. Sylvio Stiller Haustechnik vom 14.1.2004 über 986,00 € beglich er nicht. Am 8.4.2004 wurde er vergeblich gemahnt. In einem Telefonat vom 19.12.2004 sicherte er Bezahlung "noch im Jahre 2004" zu, am 13.1.2005 dann eine Zahlung in der 3. Kalenderwoche d.J. 2005. Dies bestätigte er auch schriftlich der Fa. Stiller. Anschließend gingen jedoch nur 400,00 € auf dem Konto der Fa. Stiller ein. Der Angeschuldigte blieb den unstreitigen Restbetrag von 580,00 € bis heute schuldig. In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er am 10.1. den Restbetrag der Fa. Stiller sofort überweisen werde.
2. Nachdem sich Herr S.... mit Schreiben vom 17.2.2005 beschwerdeführend an die Steuerberaterkammer Niedersachsen gewandt hatte, ignorierte der Angeschuldigte deren Bitte um Stellungnahme vom 24.2.2005 trotz weiterer Mahnungen vom 24.3., 10.5. und 30.5.2005.
II. (44 StL 29/04= 25 StV 27/05 Gen-StA Celle):
1. In dem Rechtsstreit 5 K 1381/02 - Finanzgericht des Landes Brandenburg - schickte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis für eine Terminsladung zum 30.9.2004 nicht zurück, worauf ihm das anschließende Urteil mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden musste. Der Angeschuldigte hatte zuvor das Finanzgericht mit Fax-Schreiben vom 28.9.2004 um Terminsverlegung gebeten und hierbei behauptet, seine Mandantin Susanne Hermann könne an der Verhandlung "bedingt durch Krankheit" nicht teilnehmen, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach, weil Frau H.... weder krank war noch im Hinblick auf die Verhandlung Kontakt zu dem Angeschuldigten hatte, der deswegen auch nicht die vom Gericht erforderten Krankenunterlagen beibringen konnte und dem Termin selbst fern blieb, während seine Mandantin, ... an dem Termin teilnahm, in dem die Klage abgewiesen wurde.
Der Angeschuldigte erklärt dies damit, dass er der Klage keine Chance eingeräumt habe und deshalb an dem Termin nicht teilgenommen habe. Sein Verhalten sei jedoch nicht richtig gewesen.
2. Der mit Schreiben der Steuerberaterkammer Niedersachsen vom 18.11.2004 an ihn gerichteten Bitte, sich zu diesen (und weiteren) Vorwürfen zu äußern, kam er nicht nach, Mahnungen vom 8.12.2004 und 13.1.2005 ließ er verstreichen, so dass die Steuerberaterkammer Niedersachsen gegen ihn am 24.3.2005 eine Rüge verhängte, die den Angeschuldigten jedoch nicht veranlasste, nunmehr bis zum 7.4.2005 Stellung zu nehmen.
Dies sind vier Berufspflichtverletzungen des Angeschuldigten gem. §§ 57 Abs. 1, 80 S. 2 i.V.m. § 89 Abs. 1 StBerG, §§ 4, 5 Abs. 1, 27 BOStB.
III.
Bei der Festsetzung der gegen den Angeschuldigten auszusprechenden berufsgerichtlichen Maßnahmen ist berücksichtigt worden, dass der Angeschuldigte geständig war und berufsrechtlich bisher noch nicht aufgefallen ist. Allerdings hat er über einen längeren Zeitraum beharrlich und mehrfach gegen seine Berufspflichten verstoßen. Der Angeschuldigte muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass er seine Berufspflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat.
Zu Gunsten des Angeschuldigten sprach jedoch, dass er sich nunmehr endlich verpflichtet hat, am 10. Januar 2006 den Restbetrag von 586,00 € an die Fa. Stiller zu bezahlen.
Nach alledem war neben der Erteilung eines Verweises die Festsetzung einer Geldbuße von 3 000,00 € unbedingt erforderlich und notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 StBerG.