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Abschnitt 2 VRDRdErl - 2. Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine nach §§ 19 ff. DVVereinsG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Vereinsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031000000004

2.1
Ausländervereine (§ 14 des Vereinsgesetzes) und ausländische Vereine (§ 15 des Vereinsgesetzes) sind nach §§ 19 ff. DVVereinsG innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sind nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 19.12.1990 (Nds. GVBl. S. 532) die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte, in deren Gebieten Ausländervereine ihren Sitz oder ausländische Vereine organisatorische Einrichtungen haben. Die Verwaltungsbehörden haben Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur dann zur Anmeldung aufzufordern (§ 19 Abs. 3 DVVereinsG), wenn dies aus vereinsrechtlichen Gründen geboten erscheint.

Ein ausländischer Verein, der in mehreren Orten organisatorische Einrichtungen, aber in keinem Ort seinen organisatorischen Schwerpunkt hat, ist gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde melde- und auskunftspflichtig (§ 21 Abs. 1 Satz 3 DVVereinsG).

2.2
Für die Anmeldung und Änderungsmitteilungen sind Vordrucke zu verwenden, die zentral bei der Bezirksregierung Hannover hergestellt und den Verwaltungsbehörden auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2.2.1
Die Anmeldung ist dreifach zu fertigen und wie folgt zu verteilen:

  1. 1.
    Ausfertigung an das Bundesverwaltungsamt (§ 22 DVVereinsG),
  2. 2.
    Ausfertigung für den Landkreis/die kreisfreie Stadt/ die große selbständige Stadt,
  3. 3.
    Ausfertigung an den Antragsteller.

Die dritte Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat sich heute nach § 19 DVVereinsG angemeldet.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.2.2
Ändern sich die Angaben, die bei der Anmeldung gemacht worden sind, so sind diese der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.

Die dritte Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat heute die vorstehenden Änderungen zur Anmeldung vom __________ mitgeteilt.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.3
Die Verwaltungsbehörden können von den sich anmeldenden Vereinen Auskunft über ihre Tätigkeit verlangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG), wenn nicht bereits die bei der Anmeldung gemachten Angaben darüber ausreichend Aufschluß geben. Von Vereinen, die sich politisch betätigen, sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG genannten Auskünfte stets zu fordern.

2.4
Bei der Entgegennahme von An- oder Änderungsmeldungen sowie von Auskünften ist insbesondere darauf zu achten, daß sie von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG bezeichneten Personen oder deren Bevollmächtigten vorgenommen werden.

2.5
Die Verwaltungsbehörden haben in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß Ausländervereine und ausländische Vereine ihren Verpflichtungen nachkommen (Verwaltungszwang, ggf. Einleitung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz - § 23 DVVereinsG).

2.6
Auf die Pflicht zur Geheimhaltung der nach dem Vereinsrecht, insbesondere der nach §§ 19 ff. DVVereinsG erlangten Unterlagen wird besonders hingewiesen.

Auskünfte an andere Vereine oder Organisationen sowie an Privatpersonen dürfen nur im Einvernehmen mit den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG genannten Personen erteilt werden.