VRDRdErl,NI - Vereinsrecht DfsRdErl

Durchführung des Vereinsrechts

Bibliographie

Titel
Durchführung des Vereinsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031000000004

RdErl. d. MI v. 27.5.1983 - 21.1-12200/1-12203/1 -

Vom 27. Mai 1983 (Nds. MBl. S. 551) (1)

Geändert durch RdErl. vom 14. Juni 1991 (Nds. MBl. S. 803)

- GültL 20/408 -

- VORIS 21031 00 00 00 004 -

- Im Einvernehmen mit MJ -

Bei der Durchführung des Vereinsgesetzes vom 5.8.1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Art. 80 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457), im folgenden: DVVereinsG, ist wie folgt zu verfahren:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einspruchsverfahren nach §§ 61 ff. BGB1
Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine nach §§ 19 ff. DVVereinsG2
Anträge auf Vereinsverbote3
Vollzug von Vereinsverboten4
Aufhebung von Vorschriften5

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1983 S. 551

Abschnitt 1 VRDRdErl - 1. Einspruchsverfahren nach §§ 61 ff. BGB

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Durchführung des Vereinsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VRDRdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
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21031000000004

1.1
Gemäß § 61 Abs. 1 BGB teilt das Amtsgericht der zuständigen Verwaltungsbehörde mit, wenn die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister zugelassen wird.

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 61 Abs. 1 BGB sind in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4.3.1971 (Nds. GVBl. S. 73), geändert durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bereinigung des Agrar- und Vereinsrechts vom 14.7.1972 (Nds. GVBl. S. 387), die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie gemäß § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 22.6.1982 (Nds. GVBl. S. 229) die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden.

Örtlich zuständig sind die Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Die Verwaltungsbehörde kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1 BGB).

Über die Einlegung eines Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister behalte ich mir die Entscheidung vor.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben die Verwaltungsbehörden gegenüber den Amtsgerichten generell bei Sportvereinen, Tierzuchtvereinen, Gesangvereinen und Kleingärtnervereinen auf die Mitteilung der Anmeldung (§ 61 Abs. 1 BGB) und auf die Ausübung des Einspruchsrechts (§ 61 Abs. 2 BGB) zu verzichten. Von diesem Verzicht sind Vereine auszunehmen, bei denen sich für das Amtsgericht aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Satzung, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt sein oder verboten werden könnten.

1.2
Geht nach § 61 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Amtsgerichts über einen Verein im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes ein, so haben die Verwaltungsbehörden - soweit dies erforderlich ist - unverzüglich geeignete Ermittlungen über die Vorstandsmitglieder, über Zweck und Ziel sowie über den Organisations- bzw. Tätigkeitsbereich des Vereins anzustellen. Dabei sind insbesondere die für den Sitz des Vereins örtlich zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr und die Polizeibehörden zu hören; im Rahmen der Ermittlungen ist die Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen derjenigen Verbotstatbestände des § 3 des Vereinsgesetzes ergeben, die nur vom Verfassungsschutz geprüft werden können (§ 3 Abs. 1 NVerfSchG).

1.3
Ergeben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, daß einer der Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 des Vereinsgesetzes oder des § 33 Abs. 1 des Parteiengesetzes vom 24.7.1967 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1979 (BGBl. I S. 2358), erfüllt ist, so teilt die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mit, daß kein Einspruch gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erhoben werde.

1.4
Liegen Anhaltspunkte für einen der in Nr. 1.3 Abs. 1 genannten Verbotstatbestände vor, so ist mir umgehend fernschriftlich unter nachrichtlicher Beteiligung der Bezirksregierung zu berichten. Ein ausführlicher Bericht unter Beifügung von Unterlagen, die für die Entscheidung über ein Verbot von Bedeutung sind, ist mir über die Bezirksregierung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Amtsgerichts vorzulegen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag in rechtlicher Sicht sowie unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und teilt mir das Ergebnis ergänzend mit.

1.5
Die Nrn. 1.1 bis 1.4 sind auch anzuwenden, wenn der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes zuständig ist.

1.6
Bei der Eintragung von Satzungsänderungen ist gemäß § 71 BGB ebenfalls nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 zu verfahren.

Abschnitt 2 VRDRdErl - 2. Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine nach §§ 19 ff. DVVereinsG

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21031000000004

2.1
Ausländervereine (§ 14 des Vereinsgesetzes) und ausländische Vereine (§ 15 des Vereinsgesetzes) sind nach §§ 19 ff. DVVereinsG innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sind nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 19.12.1990 (Nds. GVBl. S. 532) die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte, in deren Gebieten Ausländervereine ihren Sitz oder ausländische Vereine organisatorische Einrichtungen haben. Die Verwaltungsbehörden haben Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur dann zur Anmeldung aufzufordern (§ 19 Abs. 3 DVVereinsG), wenn dies aus vereinsrechtlichen Gründen geboten erscheint.

Ein ausländischer Verein, der in mehreren Orten organisatorische Einrichtungen, aber in keinem Ort seinen organisatorischen Schwerpunkt hat, ist gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde melde- und auskunftspflichtig (§ 21 Abs. 1 Satz 3 DVVereinsG).

2.2
Für die Anmeldung und Änderungsmitteilungen sind Vordrucke zu verwenden, die zentral bei der Bezirksregierung Hannover hergestellt und den Verwaltungsbehörden auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2.2.1
Die Anmeldung ist dreifach zu fertigen und wie folgt zu verteilen:

  1. 1.
    Ausfertigung an das Bundesverwaltungsamt (§ 22 DVVereinsG),
  2. 2.
    Ausfertigung für den Landkreis/die kreisfreie Stadt/ die große selbständige Stadt,
  3. 3.
    Ausfertigung an den Antragsteller.

Die dritte Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat sich heute nach § 19 DVVereinsG angemeldet.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.2.2
Ändern sich die Angaben, die bei der Anmeldung gemacht worden sind, so sind diese der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.

Die dritte Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat heute die vorstehenden Änderungen zur Anmeldung vom __________ mitgeteilt.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.3
Die Verwaltungsbehörden können von den sich anmeldenden Vereinen Auskunft über ihre Tätigkeit verlangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG), wenn nicht bereits die bei der Anmeldung gemachten Angaben darüber ausreichend Aufschluß geben. Von Vereinen, die sich politisch betätigen, sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG genannten Auskünfte stets zu fordern.

2.4
Bei der Entgegennahme von An- oder Änderungsmeldungen sowie von Auskünften ist insbesondere darauf zu achten, daß sie von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG bezeichneten Personen oder deren Bevollmächtigten vorgenommen werden.

2.5
Die Verwaltungsbehörden haben in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß Ausländervereine und ausländische Vereine ihren Verpflichtungen nachkommen (Verwaltungszwang, ggf. Einleitung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz - § 23 DVVereinsG).

2.6
Auf die Pflicht zur Geheimhaltung der nach dem Vereinsrecht, insbesondere der nach §§ 19 ff. DVVereinsG erlangten Unterlagen wird besonders hingewiesen.

Auskünfte an andere Vereine oder Organisationen sowie an Privatpersonen dürfen nur im Einvernehmen mit den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG genannten Personen erteilt werden.

Abschnitt 4 VRDRdErl - 4. Vollzug von Vereinsverboten

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Durchführung des Vereinsrechts
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Verwaltungsvorschrift
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Vollzugsbehörden im Sinne von § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Bezirksregierungen (Beschluß des LM vom 25.5.1965, Nds. MBl. S. 594 - GültL MI 20/227a, i.V.m. dem RdErl. vom 10.8.1973, Nds. MBl. S. 1313; PolNBl. S. 191 - GültL 20/306).