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Abschnitt 2 VRDRdErl - 2. Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine nach §§ 19 ff. DVVereinsG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Vereinsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21031000000004

2.1
Ausländervereine (§ 14 des Vereinsgesetzes) und ausländische Vereine (§ 15 des Vereinsgesetzes) sind nach §§ 19 ff. DVVereinsG innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sind nach § 4 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr vom 23.6.1982 (Nds. GVBl. S. 203) die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte, in deren Gebiete Ausländervereine ihren Sitz oder ausländische Vereine organisatorische Einrichtungen haben. Die Verwaltungsbehörden haben Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur dann zur Anmeldung aufzufordern (§ 19 Abs. 3 DVVereinsG), wenn dies aus vereinsrechtlichen Gründen geboten erscheint.

Ein ausländischer Verein, der in mehreren Orten organisatorische Einrichtungen, aber in keinem Ort seinen organisatorischen Schwerpunkt hat, ist gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde melde- und auskunftspflichtig (§ 21 Abs. 1 Satz 3 DVVereinsG); das gilt auch für Ausländervereine mit Sitz in Berlin (Ost) oder in der DDR (§ 21 Abs. 2 DVVereinsG).

Bestehen Zweifel, ob und ggf. wo der organisatorische Schwerpunkt eines ausländischen Vereins besteht, so sind die Bezirksregierungen und der MI - Abt. 4 - einzuschalten.

2.2
Für die Anmeldung und Änderungsmitteilungen sind Vordrucke zu verwenden, die zentral bei der Bezirksregierung Hannover hergestellt und den Verwaltungsbehörden auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2.2.1
Die Anmeldung ist fünffach zu fertigen und wie folgt zu verteilen:

  1. 1.
    Ausfertigung an das Bundesverwaltungsamt (§ 22 DVVereinsG),
  2. 2.
    Ausfertigung an MI - Abt. 4-,
  3. 3.
    Ausfertigung an die Polizeibehörde (Bezirksregierung oder Polizeidirektion),
  4. 4.
    Ausfertigung für den Landkreis/kreisfreie Stadt/große selbständige Stadt,
  5. 5.
    Ausfertigung an den Antragsteller.

Die 5. Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat sich heute nach § 19 DVVereinsG angemeldet.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.2.2
Ändern sich die Angaben, die bei der Anmeldung gemacht worden sind, so sind diese der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.

Die 5. Ausfertigung ist mit folgender Bescheinigung (gebührenfrei) zu versehen:

"Bescheinigung
Der o.a. Verein hat heute die vorstehenden Änderungen zur Anmeldung vom __________ mitgeteilt.
(S.), den
(Unterschrift)".

2.3
Die Verwaltungsbehörden können von den sich anmeldenden Vereinen Auskunft über ihre Tätigkeit verlangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG), wenn nicht bereits die bei der Anmeldung gemachten Angaben darüber ausreichend Aufschluß geben. Von Vereinen, die sich politisch betätigen, sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG genannten Auskünfte stets zu fordern.

2.4
Bei der Entgegennahme von An- oder Änderungsmeldungen sowie von Auskünften ist insbesondere darauf zu achten, daß sie von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG bezeichneten Personen oder deren Bevollmächtigten vorgenommen werden.

2.5
Die Verwaltungsbehörden haben in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß Ausländervereine und ausländische Vereine ihren Verpflichtungen nachkommen (Verwaltungszwang, ggf. Einleitung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz - § 23 DVVereinsG).

Die Polizei und die Ausländerbehörden unterrichten die Verwaltungsbehörden, wenn Ausländervereine oder ausländische Vereine durch Flugblattaktionen, öffentliche Versammlungen oder sonstige Aktionen in Erscheinung treten und nicht bekannt ist, ob sie ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind.

2.6
Auf die Pflicht zur Geheimhaltung der nach dem Vereinsrecht, insbesondere der nach §§ 19 ff. DVVereinsG erlangten Unterlagen wird besonders hingewiesen.

Auskünfte an andere Vereine oder Organisationen sowie an Privatpersonen dürfen nur im Einvernehmen mit den in § 19 Abs. 1 Satz 2 DVVereinsG genannten Personen erteilt werden.