§ 24 NBG - Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
- 1.
eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie
- 2.
über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 zu entscheiden.
2Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.
(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.