Abschnitt 1 FoZFördErl - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- FoZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen, teilweise unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
Ziel und Zweck der Förderung ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Als Weiser dient u. a. das durch die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder zusammengefasste Holzangebot.
Darüber hinaus soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes durch Anreize zur nachhaltigen Bewirtschaftung zugunsten des Gemeinwohls gesichert und nachhaltig entwickelt werden. Schließlich sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.
Ziel der Förderung ist es auch, die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit i. S. der Daseinsvorsorge zu sichern. Für eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung, die langfristig die vielfältigen Funktionen des Waldes erfüllt, ist eine fachkundige Betreuung privater Waldbesitzer unerlässlich. Private Waldbesitzer sind regelmäßig nicht in der Lage, die Kosten für den Einsatz von Forstfachkräften allein zu tragen und sollen daher hierbei unterstützt werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)