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Anlage StrHHEErl - Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(zu Nummer 1.2 Buchst. d)

Die Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts werden vor Bewilligung für jede beabsichtigte Zuwendung gesondert geprüft und dokumentiert (Nummer 7.4 dieses Erl.). Hierfür kann folgendes Schema verwendet werden.

1. Rechtsgrundlagen

Soweit es sich bei einer Zuwendung um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, kann diese nach Maßgabe und unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren etwaiger Nachfolgebestimmungen gewährt werden:

1.1
AGVO,

1.2
2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20. 12. 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU Nr. L 7 S. 3),

1.3
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3),

1.4
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. 4. 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1),

1.5
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 414 S.15),

1.6
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. 12. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 369 S. 37), geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 414 S. 15),

1.7
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9), geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. 2. 2019 (ABl. EU Nr. L 51 I S. 1),

1.8
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. 6. 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 45), geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 414 S. 15).

Besonders zu beachten ist die jeweilige Geltungsdauer dieser Rechtsgrundlagen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass für jede Zuwendung eine gültige beihilferechtliche Rechtsgrundlage vorliegt.

2. Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Förderung

Soweit Zuwendungen auf den beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 gewährt werden, dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Zudem ist zu beachten, dass die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen ist.

3. Beihilfehöchstintensitäten

Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nicht überschritten werden. Auch Beihilfehöchstbeträge und -höchstgrenzen sind zu prüfen und einzuhalten.

4. Beihilfekategorien

Jedes Vorhaben ist einer der drei nachfolgenden Beihilfekategorien zuzuordnen. Die für die jeweilige Kategorie geltenden Vorgaben sind zu beachten.

4.1
Beihilfekategorie 1 - Beihilfefreie Vorhaben

Hierzu zählen Vorhaben, die beihilfefrei sind, das heißt, die nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Maßstab dieser Prüfung ist die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. EU Nr. C 262 v. 19. 7. 2016 S. 1).

4.2
Beihilfekategorie 2 - De-minimis-Vorhaben

Hierzu zählen Vorhaben, die nicht in Beihilfekategorie 1 fallen, die aber sämtliche Voraussetzungen der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten.

Anwendungshinweise (nicht abschließend):

Voraussetzungen der sog. allgemeinen De-minimis-Verordnung (VO [EU] Nr. 1407/2013) sind insbesondere: Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5 und Überwachung gemäß Artikel 6. Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Der vorgenannte Höchstbetrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt, Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

Bei sog. DAWI-De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen, vergleiche Verordnung (EU) Nr. 360/2012.

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.

Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.

4.3
Beihilfekategorie 3 - Beihilferelevante Vorhaben

Im Rahmen dieser Richtlinien können auch Vorhaben gefördert werden, die dem EU-Beihilferecht unterliegen und nicht nach einer De-minimis-Verordnung gewährt werden. Auch in diesem Fall ist jeweils eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich. Es sind dabei nur Vorhaben förderfähig, die im Rahmen einer Freistellungsverordnung o. Ä. gefördert werden können (siehe Nummer 1 Rechtsgrundlagen). Zusätzlich zu den Voraussetzungen dieses Erl. sind auch sämtliche Voraussetzungen der gewählten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage vor Bewilligung sorgfältig zu prüfen, umzusetzen und zu dokumentieren. Auch etwaige bestehende Anzeige- und Berichtspflichten sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen (z. B. State Aid Notification Interactive [SANI2]-, Transpareny Award Module [TAM]-, State Aid Reporting Interactive [SARI]-Pflichten).

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)