Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: 50 C 82/02
Erledigung der Hauptsache; Feststellungsklage; Klagerücknahme; Rechtschutzinteresse
Bibliographie
- Gericht
- AG Lüneburg
- Datum
- 25.09.2002
- Aktenzeichen
- 50 C 82/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 708 Nr 11 ZPO
- § 711 ZPO
- § 511 Abs 1 Nr 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Entscheidung auf Feststellung der Erledigung, wenn zuvor die Hauptforderung einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen wurde.
Tenor:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 60 % dem Beklagten und zu 40 % den Klägern auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche aus einem ärztlichem Behandlungsvertrag geltend.
Die Kläger sind Radiologen, der Beklagte war ihr Patient. Am 5. Juli 2001 nahmen die Kläger bei dem Beklagten eine Magnetresonanztomographie des Kopfes vor. Diese Leistung berechneten sie dem Beklagten mit Liquidation vom 25. Juli 2001, auf deren Ablichtung (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen wird, mit einem Gesamtbetrag von 654,39 €. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht.
Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits mit ihm angeblich entstandenen Schmerzengeldansprüchen aufrechnete, zahlte er mit Eingang bei den Klägern vom 11. Juli 2002 die Hauptforderung, die Zinsen, die vorgerichtlichen Kosten sowie die Rechtsanwaltsgebühren. Ferner zahlte er die von der Klägerseite bislang verauslagten Gerichtskosten. Mit Blick auf die nunmehr vollständige Zahlung der klägerischen Forderung bat er die Prozessbevollmächtigten der Kläger darum, die Klage nunmehr zurückzunehmen.
Die Kläger sind er Auffassung, dass für eine Klagerücknahme kein Raum sei. Sie haben deshalb den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht mehr bestehen würde. Die Kläger seien vielmehr verpflichtet gewesen, die Klage zurückzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung war als unzulässig abzuweisen. Zwar ist der Rechtsstreit tatsächlich durch die Zahlung des Beklagten in der Hauptsache erledigt. Auf der anderen Seite hätte jedoch nach Auffassung des Gerichts für die Kläger eine Verpflichtung dahingehend bestanden, statt der Erledigungserklärung die Klage zurückzunehmen. Denn die Kläger wurden durch den Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung, der Zinsen und der Kosten in voller Höhe befriedigt. Danach hatten sie kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, dass nunmehr noch die Erledigung des Rechtstreits festgestellt würde (vgl. LG Hamburg, in: MDR 2002 Seite 540). Auch im Rahmen der Feststellung der Erledigung ist das Rechtsschutzbedürfnis wie im Rahmen jedes Feststellungsantrages Prozessvoraussetzung. Dies gilt auch entgegen dem Einwand der Kläger, mit Blick auf die Unabwägbarkeiten hinsichtlich des Streitwertes müsse die Feststellung getroffen werden. Denn das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2002 unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Aufrechnungserklärung des Beklagten sich nicht streitwerterhöhend auswirken würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar unterliegen nach dem Urteilstenor die Kläger in voller Höhe. Dies kann jedoch nicht dazu führen, ihnen nunmehr die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn bis zur Zahlung durch den Beklagten war die Klage begründet. Erst die Zahlung des Beklagten führte dazu, dass die Forderung nunmehr nicht weiter gerichtlich geltend gemacht werden durfte. Hinsichtlich der Quote ist das Gericht bei der Berechnung davon ausgegangen, welche zusätzlichen Kosten durch die Weigerung der Kläger, die Klage zurückzunehmen, entstanden sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Mit Blick darauf, dass eine Judikatur zu der hier entschiedenen Problematik kaum vorliegt, hat das Gericht die Berufung gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.