Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.04.2002, Az.: 50 C 13/02
Bibliographie
- Gericht
- AG Lüneburg
- Datum
- 24.04.2002
- Aktenzeichen
- 50 C 13/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zustandekommen des Vertrages bei Internet-Auktion.
2. Keine Anwendung der Regeln des "Geschäftes für den, den es angeht" auf der Verkäuferseite einer Internetauktion
Tenor:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.)Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Internet-Auktion geltend. Im Internet-Auktionshaus "Ebay" wurde unter der Verkäuferbezeichnung "p." ein Mountain-Bike der Marke "Calvin" angeboten. Der Kläger ersteigerte dieses Fahrrad zu einem Preis von 699,00 DM. Hinter "p." verbarg sich eine Frau W., die Ehefrau des Beklagten, die auch nach Abschluss der Auktion sich per E-mail an den Kläger wandte und ihn unter Einschluss weiterer Nebenkosten zur Zahlung von 776,40 DM auf das Konto einer "X-KG" bei der Volksbank D. eG aufforderte. Die "X-KG" wurde seitens der Frau W. als "Großhändler" bezeichnet. Der Kläger zahlte den entsprechenden Betrag. Das Fahrrad wurde an ihn geliefert. In der Folgezeit machte der Kläger Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Fahrrads geltend, die zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger hat zunächst, nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt wurde, Klage erhoben gegen die "Firma X-e. V. & Co. KG", gesetzlich vertreten durch den jetzigen Beklagten. Nachdem dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, hat der Kläger nunmehr die Klage erhoben gegen den Gesellschafter der KG, den jetzigen Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 396,97 € (776,40 DM) zzgl. 7,5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Er meint, nicht Vertragspartner geworden zu sein. Dieser sei vielmehr mit der "X-e. V. & Co. KG in L. geschlossen worden. Die KG sei bislang nicht aufgelöst, sie sei ebenfalls noch nicht aus dem Handelsregister beim Amtsgericht D. gelöscht. Der Kläger müsse sich deshalb zunächst an die KG halten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Gerichtes ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Dies zunächst unabhängig von der Frage, ob die von ihm vertretene KG tatsächlich beim Amtsgericht D. noch eingetragen ist. Vielmehr wurde nach Auffassung des Gerichts der hier zugrunde liegende Vertrag zwischen dem Kläger und Frau W. geschlossen. Die Besonderheit einer Internet-Auktion liegt darin, dass bereits mit der Freischaltung des Angebots durch "p." eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wurde, das Höchstgebot annehmen zu wollen. Diese Erklärung wurde durch "p.", mithin durch Frau W., abgegeben. Nicht etwa stellte die Freischaltung eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar mit der Folge, dass nunmehr auch etwa der Verein ein entsprechendes Angebot des Klägers hätte annehmen können. Vielmehr kam bereits der Vertrag zwischen Anbietendem und dem Kläger mit Zuschlag im Rahmen der Auktion zustande (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 07. Nov. 2001, in u.a.: NJW 2002, Seite 363 - 365 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01]).
Nach Auffassung des Gerichts kommt der Verein auch nicht als Vertragspartner unter den Grundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht, in Betracht. Denn bei der Internet-Auktion handelt es sich jedenfalls in den Fällen, in denen größere Geldbeträge eine Rolle spielen, wie vorliegend, nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens. Kann dies etwa im Rahmen eines Ladenverkaufs noch bejaht werden, so ist die Interessenlage im Rahmen der Internet-Auktion eine andere. Beim Ladenverkauf wählt der Käufer seinen Verkäufer aus. Dem Verkäufer dürfte es letztendlich egal sein, mit wem er den Vertrag schließt, sofern die entsprechende Zahlung bei Übergabe geleistet wird. Im Bereich der Internet-Auktion ist dies anders. Hier hat der Käufer als Bietender regelmäßig ein Interesse daran, mit einem Verkäufer in Kontakt zu treten, der als zuverlässig beschrieben wird. Hierzu dienen letztendlich auch die im Rahmen der "Ebay"-Auktionen abgegebenen Bewertungen und die Bewertungssterne des Auktionshauses. Hierauf verlässt sich der Käufer. Würde man zulassen, dass unter den entsprechenden Verkäuferkürzeln nunmehr jede dritte Person Vertragspartner werden würde, die mit Zustimmung des Kürzel-Inhabers eine Auktion betreibt, würde das gesamte Bewertungssystem und letztlich auch der Schutz der bietenden Personen ins Leere laufen. Es muss damit nach Auffassung des Gerichts dabei bleiben, dass Internet-Verträge zuverlässig nur zwischen Anbieter und Bieter geschlossen werden und gegebenenfalls auch zwischen ihnen die Rückabwicklung zu erfolgen hat.
Aus alledem folgt, dass die Klage gegen den hiesigen Beklagten abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO war die Berufung zuzulassen. Rechtsfragen aus Internet-Auktionen dürften auch zukünftig immer wieder an die Gerichte herangetragen werden. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts erforderlich, die rechtliche Situation auch durch Urteile der Berufungsinstanzen zu festigen.
Streitwert: 396,97 € gem. §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.