Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 29.11.2012, Az.: 1 A 88/12

Amtstierarzt; Auflösung Tierbestand; Gutachten; Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Vernachlässigung von Tieren

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
29.11.2012
Aktenzeichen
1 A 88/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die mit einem unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierschG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes ist rechtmäßig. Dem Gutachten eines Amtstierarztes kommt eine hohe Aussagekraft zu.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot.

Sie betrieben im „D.“, einem ehemaligen Hotel in F., eine private Tierhaltung mit Hunden, Kaninchen und Meerschweinchen. Ende Mai 2011 ging bei der Polizeistation F. eine Strafanzeige gegen die Kläger wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein. Daraufhin erfolgten mehrere Kontrollen ihres Tierbestandes, die letztlich zu dem streitbefangenen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot führten. Dem Verwaltungsvorgang (Vg.) des Beklagten ist folgender zeitlicher Ablauf zu entnehmen:

Bei der Vorortprüfung am 12.07.2011 wurde die Hundehaltung kontrolliert. Der Pflegezustand der 24 Tiere (4 Malinois, 5 Akita-Inu, 9 Deutsche Schäferhunde, 3 Harzer Füchse und 3 Dobermann-Hunde) wurde von den Amtstierärzten des Beklagten J. und K. überwiegend als mäßig bis schlecht, der Ernährungszustand überwiegend als sehr schlank bzw. mager beurteilt. Es wurde festgestellt, dass in einigen Zwingern Liegefläche außerhalb der Schutzhütte fehlte. Gegenüber den Klägern wurden folgende mündliche Anordnungen getroffen: die Hunde mit mäßigem und schlechtem Ernährungszustand seien kurzfristig einem Tierarzt vorzustellen, gegebenenfalls sei die Fütterung anzupassen, bis auf den Harzer Fuchs Amy seien alle Hunde innerhalb von drei Tagen gründlich zu bürsten und zu kämmen, die in einigen Zwingern fehlende Liegefläche außerhalb der Schutzhütte sei einzurichten (Bl.4 Vg.). Bei einer unangemeldeten Nachkontrolle am 13.01.2012 durch J. wurden 16 Hunde (5 Akita-Inu, 3 Dobermann-Hunde, 2 Harzer Füchse, 2 Malinois, 4 Deutsche Schäferhunde - Bl. 86 Vg. -) vorgefunden. Der Ernährungs- und Pflegezustand wurde überwiegend als schlecht bis mäßig beurteilt. Futter(vorrat) war nicht vorhanden. Die Hündin Daily wies mehrere offene, unbehandelte Hautstellen auf. In ehemaligen Farbeimern, die als Kottonnen genutzt wurden, war z.T. bereits verschimmelter Kot enthalten. Die Eimer waren mit Wasser vollgelaufen, ohne dass es in den letzten 48 Stunden derart starken Niederschlag gegeben hätte, der dies hätte erklären können (Bl. 83, 86 Rücks. Vg.). Die Klägerin zu 1. gab an, die Hunde seien entsprechend der Anordnung vom 12.07.2012 dem Tierarzt vorgestellt und der Ernährungszustand nicht beanstandet worden (Bl. 84 Vg.). J. traf gegenüber den Klägern folgende mündliche Anordnungen: die offenen Wunden von Daily seien tierärztlich zu versorgen, es sei unverzüglich Futter zu beschaffen, die Hunde seien individuell bedarfsgerecht zu füttern, (Bl. 83 Vg.), bis 15.02.2012 seien beim Veterinäramt Nachweise über Tierarztbesuche im Juli/August 2011 einschließlich Wiegeprotokollen sowie aktuelle Wiegeprotokolle zum Vergleich und Fütterungsempfehlungen des Haustierarztes vorzulegen (Bl. 83, 84 Vg.). Am 16.02.2012 sollte eine weitere unangekündigte Überprüfung erfolgen, die Kläger wurden jedoch nicht angetroffen. Es wurde festgestellt, dass die von der Straßenseite aus einsehbaren Zwinger hochgradig mit Kot verunreinigt waren (ca. 10 bis 15 Kothaufen in jedem Zwinger).

Am 17.02.2012 erfolgte eine unangemeldete Nachkontrolle durch Frau J. in Begleitung von zwei Polizeibeamten. Im gesamten Gebäude herrschten eine große Unordnung und schlechte hygienische Zustände. Es wurden Ansammlungen von Müll, Spinnweben, Fliegenklebefallen, die komplett mit Fliegen beklebt waren, und verdreckte Hundeboxen vorgefunden (Bl. 55 Vg.). Es wurde ein Tierbestand von 26 erwachsenen Hunden, 11 Welpen, 593 Meerschweinchen, 24 Kaninchen, einer Hauskatze und einer Echse festgestellt (Bl. 57 ff.). Ein Tierbestand in dieser Größenordnung war den Tierärzten bei früheren Kontrollen nicht gezeigt worden. Vereinzelt lagen tote Meerschweinchen (adulte und juvenile) herum. Nach Angaben der Kläger waren einige Meerschweinchen tot geboren worden, andere seien zwei Tage nach der Geburt im Zustand der Apathie und verstärkten Atmung verendet. Ein Tierarzt sei zur Klärung der Todesursache nicht hinzugezogen worden. Die toten Tiere würden entsorgt, indem sie an die Hunde verfüttert würden. Die Meerschweinchen waren überwiegend nicht angemessen eingestreut und saßen komplett in ihrem Kot. Die Raufutterzugabe war unzureichend, Körnervorräte nicht in ausreichender Menge vorhanden. Ein Teil der Meerschweinchen und Hasen war in dunklen Stallgebäuden und Geräteschuppen untergebracht. Die Luft war stark ammoniakhaltig, zum Teil herrschte ein stechender Fäkalgeruch (Blatt 57 Vg.). Ferner stellte sich heraus, dass der Kläger zu 2. einem Schlachter ein totes Pferd als ganzen Tierkörper abgenommen, mit Hilfe seines Sohnes zerlegt und an seine Hunde verfüttert hatte. Der Reihenendzwinger, in dem ein angefressener Pferdekopf und jede Menge Kot lagen, war anders als bei der letzten Kontrolle nicht besetzt. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 2. an, dass der dort früher gehaltene Deutsche Schäferhund Jonas verschenkt worden sei (Bl. 56 Vg.). Bei einer genaueren Inaugenscheinnahme des Zwingers wurde Jonas tot und im Zustand hochgradiger Auszehrung (Kachexie) in der Hütte seines Zwingers gefunden. Nunmehr gab der Kläger zu 2. an, der Hund sei seit dem 15.02.2012 tot und hätte aus zeitlichen Gründen noch nicht entsorgt werden können (Bl. 56 Rücks. Vg.). Nach dem Sektionsbericht des Veterinärinstituts L., M., vom 29.03.2012 war Jonas verhungert. Nach dem Verbleib der deutschen Schäferhündin Astra befragt, gab der Kläger zu 2. an, diese habe irgendwann tot im Zwinger gelegen. Tierärztliche Nachweise besitze er nicht, da die Hündin nicht beim Tierarzt gewesen sei (Bl. 56 Rücks. Vg.). Außer dem toten Schäferhund wurden 12 tote Meerschweinchen und 7 tote Welpen aufgefunden (Bl. 58 Vg.). Die Hündin Yuki wurde mit 5 Welpen im Herren-WC der ehemaligen Gastronomie vorgefunden. Der Raum hatte kaum Tageslicht, war deutlich verunreinigt, es gab keine Decke. Yuki litt an mottenfraßähnlichen Haut-/Fellproblemen und einem Leckekzem am rechten Vorderbein. Nach Angaben der Klägerin zu 1. war Yuki am 21.02.2012 beim Tierarzt gewesen, Nachweise hierüber konnten nicht vorgelegt werden (Bl. 55 Rücks., 57 Vg.). Die Dobermann-Hunde Hannibal, Rivana und Havanna wurden in Transportboxen – ohne Futter, Wasser und Decke – gehalten. Nachdem die Hündin Havanna freigelassen und ihr ein gefüllter Wassernapf hingestellt wurde, zeigte sie ein Wasseraufnahmeverhalten, das auf eine längere Wasserabstinenz oder eine Erkrankung hindeutete, die eine deutlich erhöhte Wasseraufnahme bedingt. Dagegen hielt der Kläger zu 2. das Wasseraufnahmeverhalten für „normal“ (Bl. 55 Rücks. Vg). Die Hunde Gino und Gerry waren in einem ca. 15 qm großen und sehr dunklen Raum eingesperrt; Futter und Wasser standen nicht zur Verfügung. Der Boden war mit Unmengen von Kot (teilweise bereits verschimmelt) und Pfützen (vermutlich Urin) bedeckt (Bl. 56 Vg.). Alle am 17.02.2012 vorgefundenen 26 Hunde befanden sich in einem mäßigen bis schlechten Pflegezustand und einem sehr schlanken bis mäßigen, die trächtige Hündin Bessy in einem sehr schlechten Ernährungszustand. Sie wiesen zum Teil offene Stellen auf, ihre Unterkünfte waren stark verkotet, ihnen stand zum großen Teil kein oder nur vereistes Wasser zur Verfügung, obwohl am Tag der Kontrolle 5 ° Celsius herrschten (Bl. 60 Vg.). In der „Futterküche“ (Küche der ehemaligen Gastronomie) war die Hygiene insgesamt unzureichend (diverse, z.t. verschimmelte Essensreste auf Tellern und in Töpfen, Bl. 56 Vg). Tierschutzrechtliche Anordnungen wurden am 17.02.2012 gegenüber den Klägern nicht getroffen. Laut telefonischer Auskunft von J. an das Gericht vom 02.04.2012 wurde hiervon abgesehen, weil das Wochenende bevorstand (der 17.02. war ein Freitag) und eine kurzfristige anderweitige Unterbringung des Tierbestandes der Kläger nicht möglich gewesen sei.

Am 23.02.2012 erfolgte eine unangemeldete Nachkontrolle, um zu überprüfen, ob inzwischen die mündlichen Anordnungen vom 13.01.2012 umgesetzt worden waren. Aus dem von J. verfassten Protokoll über den Ortstermin geht hervor, dass sich die hygienischen Zustände und die Versorgungslage der Tiere nicht verbessert hatten (Bl. 115 ff. Vg). Die Hündin Amy befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand. Amy und ihren Welpen stand kein Wasser zur Verfügung (Bl. 116 Rücks. Vg). Nachweise für die Hunde über Tierarztbesuche wurden nicht vorgelegt (Bl.117 Vg.). Einige Hunde waren von der Klägerin zu 1. selbst gechipt worden (Bl. 117 Vg.). J. ordnete gegenüber den Klägern mündlich an, den gesamten Tierbestand bis zum 31.03.2012 aufzulösen. Die beiden Hündinnen Yuki und Amy mit insgesamt 11 Welpen wurden im Wege der Fortnahme mitgenommen. Am 24.02.2012 fand ein weiterer Ortstermin statt. Nach dem von J. verfassten Protokoll waren die hygienischen Zustände und die Versorgungslage der Tiere nur unwesentlich verbessert. Auf Nachfrage, warum es nur zwei Sack an Futtervorräten für die Hunde gebe, erklärte die Klägerin zu 1., dass sie den letzten Futtersack des Raiffeisenmarktes gekauft habe. Bei dem Ortstermin wurde die trächtige Hündin Bessy an den Beklagten abgegeben; hierzu wurde den Klägern ein Fortnahmeprotokoll übergeben (Bl. 135, 136 Vg.).

Mit Bescheid vom 02.03.2012 gab der Beklagte den Klägern auf, ihren gesamten Tierbestand bis zum 31.03.2012 vollständig aufzulösen (Ziffer 1), ihnen wurde untersagt, Tiere an ihren Sohn N. O. abzugeben (Ziffer 2), es wurde ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot verhängt, das mit Vollzug der Auflösung des Tierbestandes nach Nr. 1 in Kraft treten sollte (Ziffer 3), ihnen wurde aufgegeben, schriftliche Nachweise über den Verbleib der Tiere (Art und Anzahl des/der abgegebenen Tiere/s - bei Hunden einschließlich Angaben zum Namen des Hundes und seiner Chipnummer - Übernehmer des/der Tiere/s mit Namen und vollständiger Adresse) bis spätestens 10 Tage nach Abgabe eines Tieres/von Tieren vorzulegen (Ziffer 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Ziffern 1, 3 und 4 drohte der Beklagte Zwangsgelder wie folgt an: für jeden nicht bis zum 31.03.2012 abgegebenen Hund 300,00 Euro, für jedes nicht bis zum 31.03.2012 abgegebene sonstige Tier 20,00 Euro, für jedes nach Auflösung des Tierbestandes und Inkrafttreten des Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes gehaltene Tier 300,00 Euro, für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen Hundes 25,00 Euro und für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen sonstigen Tieres 10,00 Euro (Ziffer 5). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1, 3 und 4 an. Das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot wurde auf §§ 16 a Satz 2 Nr. 3, 2 TierSchG gestützt und detailliert mit den oben dargestellten Zuständen bei der Tierhaltung der Kläger begründet. Als direkte Folge des Haltungs- und Betreuungsverbots müsse die Tierhaltung bis zum 31.03.2012 aufgelöst werden. Die Untersagung der Abgabe von Tieren an den Sohn der Kläger sei notwendig, weil dieser in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang in die Tierhaltung und -betreuung der Kläger eingebunden gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung des Bescheids wird auf Bl. 40 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Da die Kläger der Anordnung, ihren Tierbestand vollständig aufzulösen und Nachweise über den Verbleib der Tiere vorzulegen bis zum 31.03.2012 nur unzureichend nachkamen, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2012 die mit Bescheid vom 02.03.2012 angedrohten Zwangsgelder in einer Höhe von insgesamt 15.500,00 Euro fest und drohte für jeden bis zum 24.04.2012 fehlenden Nachweis über die Abgabe eines Hundes ein erhöhtes Zwangsgeld von 50,00 Euro und für jeden bis zum 24.04.2012 fehlenden Nachweis über die Abgabe eines sonstigen Tieres ein erhöhtes Zwangsgeld von 20,00 Euro an. Am 25.04.2012 löste er den noch vorhandenen Tierbestand auf, nahm neun Hunde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs fort und stellte diese sicher (Bl. 110 Beiakte B). Mit Bescheid vom 02.05.2012 ordnete er gegenüber den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Verwertung der am 25.04.2012 fortgenommenen Hunde an (Bl. 108 ff. Beiakte B). Die Hunde wurden inzwischen an Dritte vermittelt. Der Hund Hannibal wurde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr euthanasiert.

Die Kläger haben am 16.03.2012 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, bei den Vorortkontrollen vom 12.07.2011, 13.01., 17.02., 23.02. und 24.02.2012 sei stets nur pauschale Kritik geäußert und es seien keine konkreten Missstände angesprochen worden. Die Kritikpunkte hätten gesprächsweise geklärt werden können. Die Hündin Yuki sei letztmalig am 21.02.2012 beim Tierarzt gewesen, da sie an einer Allergie leide. Der Tierarzt habe neben den allergiebedingten keine weiteren Beeinträchtigungen festgestellt. Der am 17.02.2012 tot aufgefundene Schäferhund Jonas sei an Altersschwäche verendet; er habe zum Schluss jegliche Nahrungsaufnahme verweigert. Da er sich zuletzt kaum noch bewegt und in seine Hütte zurückgezogen habe, sei das tote Tier dort nicht direkt aufgefallen. Die verendeten Welpen seien entweder durch ihre Mutter erdrückt, nicht angenommen worden oder es habe sich um Totgeburten gehandelt, die gelegentlich leider vorkämen. Der Hund Hannibal sei dreimal am Tag für mindestens eine Stunde aus seinem Zwinger gekommen und habe ausreichend Futter und Wasser erhalten. Er sei ein sehr dominanter und personenbezogener Hund gewesen, der Fremde nicht gemocht habe. Es habe sichergestellt werden müssen, dass Dritte nicht zu Schaden kämen. Die Hündin Rivana habe sich nur zum Schlafen in der Transportbox aufgehalten. Die Box sei ausreichend ausgestattet und gepolstert gewesen. Die Dobermann-Hündin Havanna habe sich nur während der Durchsuchung in einer Transportbox befunden. Sie habe sich ansonsten frei im Haus bewegt. Sie habe auch kein besorgniserregendes Verhalten bei der Wasseraufnahme gezeigt. Im Anschluss an die Kontrollen seien sämtliche Hunde von einem Tierarzt untersucht worden; dabei hätten sich keine besonderen Befunde ergeben. Alle Hunde hätten in der vom Rassestandard vorgegebenen Gewichtsklasse gelegen. Die Kläger bestreiten, Meerschweinchen und Kaninchen in der vom Beklagten angegebenen Anzahl gehalten zu haben. Eine Haltung in solchem Umfang wäre gar nicht möglich. gewesen. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, kein Körnerfutter vorgehalten zu haben. Meerschweinchen und Kaninchen seien keine Körnerfresser, sondern ernährten sich von Gräsern und Kräutern. Sie erhielten Körnerfutter nur als Beifutter, was auch vorhanden gewesen sei. Was die Vorratshaltung anbetreffe, so hätten sie Futtervorräte in der Regel für zwei bis drei Tage bereitgehalten. Eine größere Bevorratung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Dass ihre Tierhaltung nicht zu beanstanden gewesen sei, ergebe sich auch aus den im Verfahren 1 B 77/12 übersandten Unterlagen wie Fotos (Gerichtsakte 1 B 77/12, Bl. 107 ff.), einem Schreiben von P. Q. vom 04.03.2012 (Gerichtsakte, a.a.O., Bl. 113), dessen Enkel sich im Jahr 2011 häufig in der Anlage der Kläger aufgehalten habe, und aus E-Mails von Käufern, die ihre Zufriedenheit mit den von den Klägern erworbenen Hunden zum Ausdruck gebracht hätten (Gerichtsakte, a.a.O., Bl. 114 ff.). Es sei nicht möglich gewesen, den angeblich fast 700 Tiere umfassenden Tierbestand innerhalb von drei Wochen mit der notwendigen Sorgfalt aufzulösen. Hierfür wäre mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten notwendig gewesen. Das Verbot, Tiere an ihren Sohn abzugeben, sei rechtswidrig gewesen, da dieser an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Die Kläger haben eine CD mit in den Jahren 2010-2012 gefertigten Lichtbildern ihrer Tiere vorgelegt und meinen, danach sei ihre Tierhaltung nicht zu beanstanden gewesen. Sie haben mit Schriftsatz vom 08.06.2012 beantragt, namentlich benannte Personen als Zeugen zu vernehmen, die Aussagen zu dem hervorragenden Gesundheitszustand ihrer Hunde machen könnten. Den Beweisantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 26.11.2012 abgelehnt. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2012 hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben, hinsichtlich der Ziffer 4 insoweit aufzuheben, als die Kläger noch den Verbleib von 14 Hunden, 502 Meerschweinchen, einer Hauskatze und einer Glattechse nachweisen müssen, hinsichtlich der Ziffer 5 insoweit aufzuheben, als Zwangsgelder entsprechend der Zwangsgeldandrohung bereits festgesetzt wurden, und hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 soweit nicht jeweils die Aufhebung beantragt ist, festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.04.2012 (1 B 89/12) abgelehnt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 26.07.2012 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2012 (11 PA 270/12) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 1 A 80/12, 1 A 120/12, 1 A 155/12, 1 B 77/12, 1 B 89/12, 1 B 121/12, 1 B 156/12 und die vom Gericht in den Verfahren 1 A 80/12 (Beiakte A) und 1 A 120/12 (Beiakte B) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist hinsichtlich der Ziffer 3, hinsichtlich der Ziffer 4, soweit die Kläger noch den Verbleib von 14 Hunden, 502 Meerschweinchen, einer Hauskatze und einer Glattechse nachweisen müssen, und hinsichtlich der Ziffer 5, soweit Zwangsgelder entsprechend der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 bereits festgesetzt wurden, als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, soweit sie hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 nicht als Anfechtungsklage zulässig ist. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger liegt vor, da es sich bei den Anordnungen, den gesamten Tierbestand aufzulösen und den zur Durchsetzung der Tierbestandsauflösung und zur Durchsetzung des Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots  erfolgten weiteren Anordnungen nach Ziffern 2, 4 und 5 um schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht der Kläger nach Art. 2 GG handelt.

Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO).

Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 05.04.2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 89/12, vom 26.07.2012 im Prozesskostenhilfeverfahren zum vorliegenden Klageverfahren und auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 11.10.2012, mit welchem die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss zurückgewiesen wurde (11 PA 270/12). Im Verfahren 1 B 89/12 hat das Gericht die Anordnung, den gesamten Tierbestand aufzulösen (Ziffer 1), das unbefristete Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot (Ziffer 3) und die Nachweispflicht über den Verbleib abgegebener Tiere (Ziffer 4) als rechtmäßig angesehen. Im Klageverfahren wurden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Richtigkeit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung in Frage stellen. Das gleiche gilt für den rechtskräftigen Prozesskostenhilfebeschluss. Das Gericht folgt den Ausführungen in den o.g. Beschlüssen deshalb auch für das Klageverfahren mit folgender Ergänzung: Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet haben, der Schäferhund Jonas sei nicht verhungert, ihm habe ausreichend Nahrung zur Verfügung gestanden, steht dies im Widerspruch zu dem Untersuchungsergebnis des Kadavers von Jonas durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Veterinäramt L. - vom 29.03.2012. Dort wird als Todesursache des Hundes ein akutes Herz- und Kreislaufversagen als Folge einer Kachexie angegeben. Bei dem Hund seien typische morphologische Befunde des Verhungerns, ein massiver Gewichtsverlust sowie ein vollständiger Schwund bzw. seröse Atrophien von Herzkranzfett und Fettmark der Röhrenknochen festzustellen gewesen. Es habe eine Atrophie der Muskulatur vorgelegen und im Darm seien zur Ernährung ungeeignete Substanzen nachgewiesen worden, bei denen es sich möglicherweise um die Mähne und Hautanteile des dem Hund zur Verfügung gestandenen Pferdeschädels gehandelt habe. Was den Hund Jonas anbetrifft, kommt erschwerend hinzu, dass die Kläger den Hund nach seinem Tod nicht zeitnah entsorgt haben. Ihr Einwand, eine Beerdigung des Hundes sei wegen des damals herrschenden Frostes nicht möglich gewesen, trägt nicht. Dies befreite sie nicht von ihrer Pflicht, den Hund gegebenenfalls durch Abgabe an einen Tierarzt oder den Schlachthof zu entsorgen. Der Mitte Februar 2012 herrschende Frost entband die Kläger auch nicht von ihrer Pflicht, die Hundezwinger von Kot zu reinigen. Auch festgefrorener Kot lässt sich entfernen. Dass die Kläger ihre Hunde tierschutzwidrig gehalten haben, wird zudem durch zwei tierärztliche Gutachten der Kleintierpraxis R. aus S. bestätigt, denen die Hündinnen Yuki und Bessy nach ihrer Fortnahme von den Klägern vorgestellt wurden. Laut tierärztlichem Gutachten vom 26.02.2012 war Yuki unterernährt und befand sich in einem schlechten Pflegezustand mit chronischen Haut- und Gelenkveränderungen. Die Haut sei an mehreren Stellen haarlos und besonders im Bereich der Extremitäten, der Augen und der Ohren entzündet gewesen. Sie habe rote Pusteln und käsige Belege am Ohr und in den äußeren Gehörgängen aufgewiesen, ihre Gehörgänge seien chronisch entzündet und geschwollen gewesen. Außerdem sei ein Flohbefall festgestellt worden (Bl. 271 Beiakte A). Laut tierärztlichem Gutachten vom 28.02.2012 war die am Untersuchungstag 27.02.2012 tragende Hündin Bessy hochgradig unterernährt. Die Unterernährung habe sich in einer stark sichtbaren Wirbelsäule und sichtbaren Rippen gezeigt. Die Hündin sei ungepflegt gewesen. Beide Ohren hätten Verletzungen aufgewiesen. Dem rechten Ohr habe die gesamte Spitze gefehlt. Sowohl bei Yuki als auch bei Bessy seien im Kot extrem viele Haarbeimengungen sichtbar gewesen, die von dem als Hundefutter ungeeigneten, an die Hunde verfütterten Pferdekadaver herrühren dürften (Bl. 271 und 271 Rückseite Beiakte A). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung  behauptet haben, die Meerschweinchenställe seien im regelmäßigen Rhythmus, angepasst an die Belegung, ausreichend gereinigt worden, widerspricht dies den in der Beiakte A enthaltenden Fotos von Meerschweinchenställen (s. Bl. 66 Beiakte A). Die Richtigkeit der von J., der Kleintierpraxis R. und dem Veterinäramt L. getroffenen Feststellungen zu der tierschutzwidrigen Tierhaltung der Kläger wird nicht durch das Schreiben des Haustierarztes der Kläger, Dr. T., vom 05.03.2012 in Frage gestellt. In diesem Schreiben gab Dr. T. auf ein Auskunftsersuchen des Beklagten nach der Tierhaltung der Kläger an, ihm seien während der Betreuung der Tiere keine tierschutzwidrigen Zustände aufgefallen. Ungeachtet dessen, dass Dr. T. sich ansonsten auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Tierarzt berief, ist seine Antwort nicht nur in ihrer Allgemeinheit, sondern auch deshalb ohne Aussagekraft, weil aus ihr nicht hervorgeht, in welchem Zeitraum er die Tiere der Kläger überhaupt gesehen (betreut) hat.

Das gegenüber den Klägern ausgesprochene Verbot, bei Auflösung des Tierbestandes Tiere an ihren Sohn N. O. abzugeben, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten, die durch Bl 4, Rückseite Beiakte A belegt sind, war N. O. in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang in die Tierhaltung/-betreuung der Kläger eingebunden. Das Verbot, Tiere an ihn abzugeben, hat verhindert, dass Tiere nur zum Schein und darüber hinaus an eine Person abgegeben werden, die in die bisherige tierschutzwidrige Haltung und Betreuung der Kläger involviert war.

Soweit die Kläger festgestellt haben möchten, dass die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 02.03.2012 (Ziffer 5) rechtswidrig gewesen ist, wird zur Begründung der Klagabweisung auf den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.07.2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 121/12 Bezug genommen. In jenem Verfahren hat das Gericht den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 1 A 88/12 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.03.2012 erfolgte Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.08.2012 (11 ME 230/12) verworfen. Im Klageverfahren wurden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Richtigkeit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung in Frage stellen. Den Gründen für die ablehnende Entscheidung in jenem Verfahren wird deshalb auch für das vorliegende Klageverfahren gefolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.