Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 03.11.2016, Az.: 8 U 98/16

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von mehreren Darlehensnehmern

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.11.2016
Aktenzeichen
8 U 98/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 35824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 27.06.2016 - AZ: 8 O 362/16

Fundstellen

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Mehrheit von Darlehnsnehmern ist jeder einzelne zum Widerruf berechtigt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 50.964,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) begehrt von dem beklagten Kreditinstitut Zahlung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung zweier Darlehensverträge nach Erklärung des Widerrufs.

Mit Datum vom 11.01.2006 schlossen die Kläger und das beklagte Kreditinstitut einen schriftlichen Darlehensvertrag mit Tilgungsaussetzung (Kreditkonto-Nr....) über einen Nominalbetrag in Höhe von 115.000,00 € (Anlage K 1 - dort S. 2 unter Ziffer 3) mit einem bis zum 30.07.2016 auf 4,47 % p.a. nominal festgeschriebenen Zinssatz. Am 29.01.2009 kam zwischen den Parteien ein weiterer Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag in Höhe von 60.000,00 € mit Tilgungsaussetzung (Kreditkonto-Nr....) zustande, der einen bis zum 30.01.2019 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,35 % p.a. vorsah. Die Darlehen sollten jeweils durch einen anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden. Neben den Vertragsurkunden unterzeichneten die Kläger jeweils eine auf einem gesonderten Schriftstück abgefasste Widerrufsbelehrung. Diese enthielten u.a. folgende Formulierung:

"Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung unter diesem Vertragsdatum nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B....) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurde.

...

Adressat des Widerrufs

...

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurück gewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

...W...

gez.: alle Kreditnehmer"

Wegen des weiteren Inhalts und der optischen Gestaltung der Belehrungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Infolge des Verkaufs des Grundbesitzes beendeten die Parteien die vorgenannten Darlehensverhältnisse vorzeitig. Im Rahmen dessen zahlten die Kläger in Bezug auf das Darlehen zur Kreditkonto-Nr. ... eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv 7.330,05 € an die Beklagte (Anlage K2), hinsichtlich des Darlehens zur Kreditkonto-Nr. ... leisteten sie ferner eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv 9.467,99 € (Anlage K 3).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2016 (Anlage K 4) erklärten die Kläger den Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge. Ihre Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die beiden Verträge bezifferten sie unter Vorlage zweier Berechnungsaufstellungen auf 11.741,07 € (Kreditkonto-Nr. ... - Anlage K 7) bzw. 22.425,81 € (Kreditkonto-Nr. ... - Anlage K 8) zuzüglich der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen, mithin insgesamt 50.964,92 €.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen genügten den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und begründet diese damit, dass der Widerruf entgegen der Ansicht des Landgerichts mangels ordnungsgemäßer Belehrung rechtzeitig erfolgt sei. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger seine erstinstanzlichen Ansichten zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Belehrung sei insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Widerrufsfolgen fehlerhaft. Zwar sei es zutreffend, dass eine Rechtsfolgenbelehrung nach der damals geltenden Gesetzeslage nicht obligatorisch vorgeschrieben war. Wenn der Unternehmer jedoch gleichwohl diesbezüglich Belehrungshinweise erteile, müsse er dies nach der gebotenen verbraucherfreundlichen Auslegung der §§ 355, 495 BGB a.F. umfassend und vollständig tun, ohne dass für den Verbraucher Fragen offen blieben. Auch nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Muster zur damaligen BGB-InfoV, die ungeachtet fehlender Rechtswirkungen ergänzend heranzuziehen sei, sei die Angabe der Widerrufsfolgen nicht entbehrlich gewesen. Die nach der BGB-InfoV notwendigen Darstellungen entfalteten auch Geltung im Rahmen des BGB, da die BGB-InfoV der Entlastung des BGB diene. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen erweckten auf Seiten des Verbrauchers den Eindruck, dass nur ihn im Widerrufsfall ausschließlich Pflichten träfen. Erfolge eine - wenn auch gesetzlich nicht vorgeschriebene - Belehrung über die Widerrufsfolgen, müsse diese jedoch alle wechselseitigen Rechte und Pflichten darstellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 50.964,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger ist ungeachtet der einleitenden Formulierung ("namens und Vollmacht der Kläger und Berufungskläger") seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29.08.2016 bei der gebotenen umfassenden Betrachtung des weiteren Berufungsvorbringens sowie der Wortwahl in dem Einlegungsschriftsatzes vom 28.07.2016 alleiniger Berufungsführer.

2. Sein Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung wegen Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse.

Zwar stehen die durch den Verkauf des Grundbesitzes getroffenen Vereinbarungen über eine vorzeitige Beendigung der Darlehensverhältnisse einem Widerruf grundsätzlich nicht entgegen, da eine solche Vereinbarung nicht zu einer Beseitigung der vertraglichen Bindungen, sondern nur zu einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes führt (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96 = NJW 1997, 2875, 2876; BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rn. 24 = NJW 2013, 3776ff.; s.a. BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04, Rn. 23 = NJW 2006, 497 [BGH 12.12.2005 - II ZR 327/04] für den Fall der Konditionenanpassung; BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, Rn. 14/19 = NJW 2010, 610ff. [BGH 25.11.2009 - VIII ZR 318/08][BGH 25.11.2009 - VIII ZR 318/08] für den Fall der Nichtigkeit; BGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07, Rn. 28 = BeckRS 2010, 30442 für den Fall einer bloßen Vertragsänderung; Kessal-Wulf in: Staudinger/BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 23, [im Folgenden: Staudinger/Kessal-Wulf, § / Rn.]).

Ferner haben die Darlehensnehmer den Widerruf gemeinsam zum selben Zeitpunkt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2016 (Anlage K 4) erklärt.

Dies verhilft der Berufung indes nicht zum Erfolg, da der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2016 wirksam widerrufen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Widerrufsfristen bereits abgelaufen; der Widerruf erfolgte mithin verspätet. Der Kläger ist über das ihm jeweils zustehende Widerrufsrecht entsprechend der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß belehrt worden, so dass die 2-wöchigen Widerrufsfristen ab diesen Zeitpunkten zu berechnen sind.

Zwar hat die Beklagte zur Belehrung jeweils kein Formular verwendet, das den jeweiligen Vorgaben des Widerrufsbelehrungsmusters gem. Anlage 2 idF mWv 08.12.2004 durch G v 02.12.2004 (BGBl. I S. 3102 - im Folgenden: Anlage 2 a.F.) zu § 14 BGB-InfoV mWv 01.09.2002 durch VO v 01.08.2002 (BGBl. I S. 2958 - im Folgenden: § 14 BGB-InfoV a.F.), neu gef. mWv 01.04.2008 durch VO v 04.03.2008 (BGBl. I S. 292 - im Folgenden: § 14 BGB-InfoV a.F.) entsprach. Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages vom 11.01.2006 sah die Anlage 2 a.F. zu § 14 BGB-InfoV a.F. einen Mustervorschlag vor, wonach die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen beginnen sollte; hinsichtlich des am 28.01.2009 geschlossenen Vertrages enthielt das Muster eine Belehrung, nach der die Frist nach Erhalt der Belehrung in Textform beginnt, jedoch nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Musterbelehrungen hat die Beklagte nicht übernommen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. auch im Falle eines fehlerhaften, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Musters von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB idF mWv 01.08.2002 durch G v 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) - (im Folgenden: Art. 245 EGBGB a.F.) - gedeckt ist, weil der Gesetzgeber mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen und dieser Zweck verfehlt würde, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen kann (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, Rn. 14 - 16 = BeckRS 2015, 07952 und BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rn. 15 = NJW 2014, 2022ff. [BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13][BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13]). Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. greift jedoch nur ein, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem in der Anlage vorgegebenen Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rn. 15 = NJW 2014, 2022ff. [BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13][BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13] und BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, Rn. 8 = BeckRS 2015, 07952). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung dagegen - wie vorliegend - einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rn. 18 mit umfangr. Nachw. = NJW 2014, 2022ff. [BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13][BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13] und BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, Rn. 8 = BeckRS 2015, 07952).

Dies steht jedoch einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen. Maßgeblich hierfür sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelungen der §§ 492, 355 Abs. 2 BGB mWv 01.08.2002 durch Gesetz v. 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850 - im Folgenden: § BGB a.F.), die durch die Teiländerungen mWv 08.12.2004 durch G v 02.12.2004 (BGBl. I S. 3102) keine Veränderung erfuhren; die Änderungen betrafen lediglich § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der damaligen Fassung.

Diesbezüglich hat der Senat als Berufungsgericht den Prozessstoff nach § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO selbständig nach allen Richtungen zu prüfen, ohne an die rechtlichen Gesichtspunkte der Parteien oder des ersten Richters gebunden zu sein. Die Prüfung ist auch auf solche Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und rechtlichen Gesichtspunkte zu erstrecken, die weder die Parteien noch der Erstrichter erwogen haben (Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 529 Rn. 24f.). Danach gilt Folgendes:

Der rechtlichen Bewertung zur Wirksamkeit der Belehrung sind nicht die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zugrunde zu legen, Maßstab sind vielmehr die für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze der objektiven Auslegung. Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 305 BGB dar.

Im Rahmen der Prüfung müssen die hiesigen Belehrungshinweise als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihnen aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, Rn. 16 = BeckRS 2009, 05016; BGH, Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, Rn. 21f. = BeckRS 2012, 03193). Danach ist die Belehrung anhand der Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Auszugehen ist vom Wortlaut der Klausel, dem wirtschaftlichen Zweck sowie dem typischerweise anzutreffenden Verständnis der beteiligten Kreise. Außer Betracht bleiben hingegen die konkreten Erwartungen und Interessen der im Einzelfall betroffenen Parteien sowie die einzelfallbezogenen Besonderheiten des einzelnen Vertragsschlusses sowie Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn. 106 = BKR 2015, 415ff.). Nur wenn nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitsregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 373/08, Rn. 23 = BeckRS 2011, 19295; BGH, Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, Rn. 23 = BeckRS 2012, 03193).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Belehrungen vorliegend aus der Sicht eines durchschnittlichen Darlehensnehmers nicht missverständlich oder irreführend.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, die ihn in die Lage versetzt, sein Recht auszuüben. Dies schließt eine unmissverständliche Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist ein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Rn. 14 = = BKR 2009, 283ff. [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08][BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]).

§ 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. sah vor, dass der Beginn des Fristlaufs bei schriftlichen Verträgen an den Zeitpunkt geknüpft war, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt wird und dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Von besonderer Bedeutung ist im hiesigen Zusammenhang, dass der Belehrung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Schriftform des Vertrags (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) eindeutig zu entnehmen sein muss, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Nur wenn der Verbraucher eine eigene Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, sich also die Belehrung erkennbar auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann dieser die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Rn. 15 = BKR 2009, 283ff. [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08][BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]). Die von dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung für unzureichend befundene Belehrung legte aufgrund ihrer Formulierung das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen.

Dem Eindruck, die Widerrufsfrist könnte - ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers - bereits durch Übergabe einer von dem Verbraucher nicht unterzeichneten Vertragsurkunde zu laufen beginnen, wird vorliegend indes durch das Voranstellen des Possessivpronomens "mein" bzw. "meines" begegnet. Hierdurch wird für einen sich in einer typischen Interessenlage befindenden verständigen Verbraucher hinreichend deutlich, dass nicht allein das (von ihm noch nicht unterzeichnete) Antragsformular oder ein von der Bank abgegebenes Vertragsangebot für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass der Bezugspunkt für den Fristbeginn sein eigener Antrag, mithin die von ihm bereits entäußerte Vertragserklärung im Antrags- bzw. Vertragsformular ist (ebenso: OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 07395; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14 = 2015, 16580; OLG Frankfurt, BKR 2015, 413, 416f. [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14]; OLG Hamm, BeckRS 2015, 08481 und BeckRS 2015, 20137). Diese durch das Possessivpronomen erfolgte Klarstellung fehlte in der von dem Bundesgerichtshof am 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entschiedenen Belehrung, da dort die nicht personalisierte Formulierung "der" schriftliche Darlehensantrag bzw. Abschrift "des" Darlehensantrages verwendet wurde (ebenso: OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 07395; OLG Frankfurt, BKR 2015, 413, 416f. [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14]; OLG Hamm, BeckRS 2015, 08481 und BeckRS 2015, 20137 sowie BeckRS 2016, 02812; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14 = BeckRS 2015, 16580 ["Ihr Vertragsantrag"]; OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2015 - 13 U 68/15 - zitiert bei juris; OLG Celle, WM 2014, 1421, 1422 [BGH 26.06.2014 - IX ZR 130/13]). Vorliegend kommt hinzu, dass die Einleitung zum Widerrufsrecht ("...dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung unter diesem Vertragsdatum") sprachlich und dem allgemeinen grammatikalischen Verständnis nach ergänzend einen Anknüpfungspunkt an die eigene Vertragserklärung herstellt.

Die Widerrufsbelehrung ist des Weiteren nicht in Bezug auf den Hinweis zu den Widerrufsfolgen bei bereits erhaltener Leistung fehlerhaft.

Die gemäß Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB anwendbaren Vorschriften der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. sahen - anders als beispielsweise die Regelungen für Haustürgeschäfte (§ 312 Abs. 2 BGB a.F.) oder Verbundgeschäfte (§ 358 Abs. 5 a.F.) - zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gerade keine Pflicht zum Hinweis auf die Rückabwicklungsfolgen vor (Kaiser/Staudinger, Buch 2, Neubearbeitung 2004, § 355 Rn. 36; insoweit vergleichbar für nach dem 07.12.2004 geschlossene Darlehensverträge: OLG Hamm und OLG Saarbrücken wie vor; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11 = BeckRS 2011, 27426; OLG Celle, WM 2014, 1421, 1422 [BGH 26.06.2014 - IX ZR 130/13]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2014 - 23 U 288/13 - zitiert bei juris; s. auch BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06, Rn. 19 = NJW 2007, 2762ff. [BGH 24.04.2007 - XI ZR 191/06], [BGH 24.04.2007 - XI ZR 191/06] in dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit eines Rechtsfolgezusatzes bei Nichtbestehen einer Belehrungspflicht nach § 357 BGB sogar innerhalb der Belehrung selbst für unschädlich erachtet hat). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2012 (II ZR 14/10 und II ZR 233/10) bzw. vom 06.11.2012 (II ZR 280/11) bzw. 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) ergingen im Zusammenhang mit sog. Haustürsituationen. Gleiches gilt für die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2007 zum Aktenzeichen VII ZR 122/06 (= BeckRS 2007, 08804). In § 312 Abs. 2 BGB a.F. war eine Pflicht zum Rechtsfolgenhinweis verbindlich normiert.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den jeweils geltenden Regelungen der BGB-InfoV nichts Gegenteiliges herleiten. Die Regelungen der BGB-InfoV entfalteten damals keine Rechtswirkungen im Hinblick auf § 355 BGB a.F.. Bei der BGB-InfoV handelte es sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht um eine im Rang eines formellen Gesetzes stehende Norm; die Fiktionsregelungen des § 360 Abs. 3 BGB mWv 11.06.2010 (durch G v 29.07.2009 [BGBl. I S. 2355]) bzw. Art 247 § 2 Abs. 3 S. 3 EGBGB mWv 30.07.2010 (durch G v 24.07.2010 [BGBl. I S. 977]) waren zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten noch nicht in Kraft. Der damals jeweils gültigen BGB-InfoV kommt mithin keine Gesetzeswirkung zu; ihr Inhalt kann dementsprechend keine verbindlichen Belehrungsvorgaben bzw. -inhalte zugunsten des Verbrauchers statuieren, diese ergeben sich vielmehr allein aus den damals jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Auslegungshilfe entfalten die Mustervorgaben keine entsprechende verbindliche Vorgabe, weil eine solche Betrachtung letztlich dazu führte, dass den Regelungen der BGB-InfoV auf Umwegen eine Gesetzeswirkung eingeräumt würde.

Ist das Kreditinstitut - wie im vorliegenden Fall - gesetzlich nicht verpflichtet, über die Rechtsfolgen zu belehren, ist es danach nicht gehalten, dem Verbraucher eine Nachschau in den gesetzlichen Regelungen abzunehmen. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, solange sie die Belehrung nicht unübersichtlich machen, von ihr ablenken oder in Bezug auf die einschlägige gesetzliche Widerrufsregelung einen unrichtigen Inhalt aufweisen. Insofern ist die streitgegenständliche Belehrung nicht zu beanstanden. Denn für einen unkundigen Verbraucher wäre im (zulässigen) Falle des Fehlens jeglichen Hinweises auf die Rechtsfolgen die Nachschau in den gesetzlichen Vorschriften ebenso notwendig wie im vorliegenden Fall.

Die Rechtsfolgeangaben sind ferner nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhaft, dass die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder Zusätze enthalten darf.

Soweit § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht, führt dies nicht dazu, dass schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen ist, solange ein solcher - wie ausgeführt - weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung ist und deshalb nicht ablenkt (vgl. BGH wie vor und BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 = NJW 2002, 3396, 3397f; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06, Rn. 13 = NJW 2007, 2762 [BGH 24.04.2007 - XI ZR 191/06]). Schließt sich an die Belehrung ein weiterer Text an, ist maßgebend, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, Rn. 24 m.w.N. = NJW-RR 2009, 709ff. [BGH 13.01.2009 - XI ZR 118/08][BGH 13.01.2009 - XI ZR 118/08]).

Vorliegend waren die Mitteilungen zu Widerrufsfolgen bei bereits erhaltener Leistung in einem gesondert abgefassten, mit eigener Überschrift versehenen Absatz im Anschluss an die vollständigen Angaben zur Belehrung enthalten, nicht aber Teil der Belehrung selbst (vgl. insoweit auch: BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10, Rn. 25-26 = NJW 2012, 1814ff. [BGH 09.11.2011 - I ZR 123/10][BGH 09.11.2011 - I ZR 123/10]). Die Belehrung schloss zuvor optisch und dem inhaltlichen Verständnis nach mit der Angabe der Kontaktdaten, an die der Widerruf zu richten war, ab.

Eine generell aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. folgende Pflicht, auf sämtliche Rechtsfolgen unter dem Gesichtspunkt des (umfänglichen) Deutlichmachens der "Rechte" hinweisen zu müssen, ist zu verneinen. Dies ergibt sich mittelbar exemplarisch auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2007 (XI ZR 191/06, Rn. 19 = NJW 2007, 2762ff. [BGH 24.04.2007 - XI ZR 191/06][BGH 24.04.2007 - XI ZR 191/06]) und 11.03.2008 (BGH, Versäumnisurteil vom 11.03.2008 - XI ZR 317/06, Rn. 133 = NJW 2008, 1728f. [BGH 11.03.2008 - XI ZR 317/06][BGH 11.03.2008 - XI ZR 317/06] mwN). Der Bundesgerichtshof hätte eine Verletzung der Hinweispflicht nicht jeweils mit den dortigen Begründungen verneinen können.

Vor diesem Hintergrund verfängt des Weiteren der Verweis der Berufung auf eine Unvollständigkeit wegen Nichtnennung der 30-Tage-Frist gem. § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 iVm § 286 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz BGB a.F. nicht.

Die Rückabwicklung von Geldleistungen hat selbst ohnehin keinen Entgeltcharakter. Auf andere als Zahlungsansprüche findet § 286 Abs. 1 S 2 BGB a.F. keine Anwendung (vgl. Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand 01.02.2007, § 355 Rn. 2; vgl. zudem Gestaltungshinweis [2] zum damals gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F.).

Unter Beachtung der umfassenden Prüfungspflicht des Senats unter jedem rechtlichen Gesichtspunkte ist zudem festzustellen, dass die Widerrufsbelehrungen vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck brachten, dass jeder einzelne der beiden Darlehensnehmer zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 39 = zitiert bei juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 10/11; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 20 und § 495, Rn. 16; Ulmer in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 355 Rn. 25 und § 495 Rn. 20; Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, Stand: 23.04.2003, § 357 Rn. 1; ebenso wohl auch: Knops/Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Bülow, Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt in: WM 2000, 2361, 2362 und 2364; aA hingegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14 = WM 2016, 1036ff.; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43; Möller in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 495 Rn. 9). In Bezug auf die Widerrufsberechtigung jedes einzelnen von mehreren Darlehensnehmern gilt Folgendes:

Zwar legt eine allein am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung des § 361a Abs. 2 S. 1 BGB aF bzw. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF es nahe, dass sich die Verweisung nicht lediglich auf die Rechtsfolgenregelungen des Rücktrittsrechts, sondern auch die Ausübungsnormen bezieht (so Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43). Bei der Auslegung von Normen ist das Gericht jedoch grundsätzlich nicht auf eine ausschließlich und streng am Wortlaut orientierte Auslegung beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 unter B, IV., 1. = BVerfGE 34, 269, 287 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65] [Aufgabe und Befugnis der "schöpferischen Rechtsfindung" des Gerichts]; BGH, Beschluss vom 04.10.1982 - GSZ 1/82, Rn. 7 mwN = BGHZ 85, 64-75; vgl. Vollkommer in: Zöller wie vor, EINLEITUNG Rn. 92: "Verbot des Wortformalismus"). Allerdings kann eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung durch den Schutzzweck einer Norm und im Interesse der Rechtssicherheit geboten sein (vgl. etwa zu Formvorschriften: BGH, Beschluss vom 14. 1. 2010 - VII ZB 112/08, Rn. 15ff. = NJW 2010, 2134ff. [BGH 14.01.2010 - VII ZB 112/08][BGH 14.01.2010 - VII ZB 112/08]), allerdings stellt die ausschließlich wortlautgebundene Normen-interpretation nicht den Regelfall dar. Dies gilt für den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches umso mehr, als dieses im Laufe seiner langjährigen Entwicklung - insbesondere im Bereich des durch europäische Richtlinien stark beeinflussten Verbraucherschutzrechts - zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren hat, weil sich die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen insoweit tiefgreifend geändert haben (zum Auslegungserfordernis von Verbraucherschutzregelungen vgl. auch: BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, Rn. 24ff. = WM 2016, 706ff. [BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15][BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15] sowie BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 = BKR 2002, 570, 571f., sog. "Heininger-Entscheidung"). Infolgedessen kann eine dem Wortlaut nach als "Muss-Vorschrift" ausgestaltete Regelung im Rahmen der gebotenen Auslegung als "Soll-Vorschrift" und eine "Soll-Vorschrift" als "Muss-Vorschrift" zu interpretieren sein (vgl. etwa aus dem Bereich des Verbraucherschutzrechts: BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14, Rn. 23ff. = WM 2015, 1588ff. [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 249/14][BGH 17.06.2015 - VIII ZR 249/14]).

Hinsichtlich der Regelung des § 361a BGB aF ergeben sich keine Anhaltspunkte, die es geboten erscheinen lassen, eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung vorzunehmen. Folglich muss die Auslegung umfassend und unter Berücksichtigung aller geltenden Auslegungsgrundsätze erfolgen. Hierzu gilt Folgendes:

Aus der Funktion der Vorschrift lässt sich eine eindeutige Auslegungshilfe nicht herleiten. Soweit unter Hinweis auf diese Funktion der Verbraucherschutzgedanke des widerrufswilligen (Mit-)Verbrauchers betont wird (so Knops/Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Kessal-Wulf wie vor), wird übersehen, dass eine zwingende gemeinschaftliche Ausübung zwar die Interessen des Ausübungswilligen erheblich einschränkt, der Widerruf eines von mehreren Verbrauchern allerdings nicht unbedingt dem Willen und Interesse eines am Vertrag ebenfalls beteiligten (Mit-)Verbrauchers entsprechen muss und durch einen Widerruf eines anderen Mitschuldners die Interessen des festhaltenden Verbrauchers ebenso erheblich beeinträchtigt sein können (vgl. Kaiser in Staudinger wie vor, Rn. 43; s. dazu zudem: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 43 = zitiert bei juris).

Gegen das Argument, dass sich die Lösung einer zwingend gemeinsamen Ausübung stimmig in das System der Handhabung anderer Gestaltungsrechte (Kündigung von Miet-/Leasingverhältnissen, Minderung, Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht) einfüge (so OLG Karlsruhe und Kaiser in Staudinger, jeweils wie vor), kann herangezogen werden, dass sich eine unterschiedliche Handhabung ebenfalls ergibt, wenn auf Schuldnerseite ein Verbraucher und ein Unternehmer als Vertragspartner stehen. Auch hier geht die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit mehrerer Darlehensnehmer und die strukturellen Besonderheiten des Kreditrechts davon aus, dass für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrags für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit oder den privaten Gebrauch bestimmt ist und es folglich zu einer Aufspaltung im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeiten kommen kann (vgl. std. Rspr., BGH, Urteil vom 28.06.2000 - VIII ZR 240/99 = NJW 2000, 3133, 3134f.; jeweils weitere Nachw. bei Möller in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 491 Rn. 44; Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491 Rn. 14; s.a. Kessal-Wulf in Staudinger wie vor, § 491 Rn. 20).

Sofern man die Regelung des § 351 S. 2 BGB, wonach das Erlöschen des Rücktrittsrechts für einen der Rücktrittsberechtigten sich auch auf die übrigen Berechtigten auswirkt, als Hinweis auf eine Einzelwiderrufsbefugnis heranziehen wollte, ist zu beachten, dass § 351 S. 2 BGB für seine Anwendbarkeit gerade voraussetzen soll, dass das Rücktrittsrecht von jedem Rücktrittsberechtigten allein ausgeübt werden kann (so: Kaiser in Staudinger wie vor, § 351 Rn. 11; siehe aber RG, Urteil vom 12.06.1936 - V 285/35 = RGZ 151, 304, 312 [zur Vorgängerregelung in § 356 S. 2 BGB], wonach § 351 S. 2 BGB [nur] voraussetze, dass jedem der einzelnen Berechtigten das Rücktrittsrecht - ggfs. in Beschränkung der Ausübung - zustehe).

Als wesentliche Auslegungshilfen können vorliegend - nach allgemeinen Grundsätzen - indes die Gesetzgebungsmaterialien herangezogen werden (vgl. etwa zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen: BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, Rn. 23ff. = WM 2016, 706ff. [BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15][BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15]; BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14, Rn. 24ff. = WM 2015, 1588ff. [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 249/14][BGH 17.06.2015 - VIII ZR 249/14]; BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 = BKR 2002, 570, 571f.). Den einschlägigen Gesetzesmaterialien lassen sich deutliche Hinweise entnehmen, die für eine Auslegung des § 361a BGB bzw. § 357 BGB aF als reine Rechtsfolgenverweise sprechen:

Bereits in den Gesetzesberatungen zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge vom 14.01.2000 (BR-Drucks. 25/00), der die Regelung des § 361a BGB aF einführte, wird ausdrücklich ausgeführt, dass § 361a Abs. 2 BGB-RE die "Rechtsfolgen des Widerrufs" regele und die Rücktrittsvorschriften insofern für anwendbar erklärt würden (s. BR-Drucks. 25/00 vom 14.01.2000, S. 128; s.a. BT-Drucksache 14/2658 vom 09.02.2000, S. 47). Nachfolgend wird weitergehend erläutert, dass nach der damaligen bisherigen Rechtslage der Inhalt der damaligen §§ 346 und 349 BGB dazu in den Vorschriften wiederholt werde; dies sei mit einer Verweisung einfacher auszudrücken. Danach wollte der Gesetzgeber die bis dahin geltende Gesetzesregelung nicht inhaltlich derart umgestalten, dass die Ausübungsregelung des § 356 BGB aF (nach der Schuldrechtsmodernisierung inhaltlich in § 351 BGB übernommen) in den Verweis einbezogen wird, sondern - ohne insoweit inhaltliche bzw. systematische Änderungen vorzunehmen - den bisherigen Gesetzestext durch eine Verkürzung bzw. Zusammenfassung "vereinfachen" (vgl. BT-Drucksache 14/2658 vom 09.02.2000, S. 47: Anwendbarkeit der Rücktrittsregeln "insofern"). Auch in den weiteren Gesetzesberatungen zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge wird ausdrücklich erörtert, dass der damals neu zu schaffende § 361a BGB (aF) die "Widerrufsfristen, die Berechnungsregeln und die Rechtsfolgen der Verbraucherschutzgesetze weitgehend vereinheitlichen" wollte (BT-Drucksache 14/2658 vom 09.02.2000, S. 46), bzw., dass die damalige Neuregelung des § 361a Abs. 2 BGB "die Rechtsfolgen des Widerrufs" regeln solle (BT-Drucksache 14/2658 vom 09.02.2000, S. 47).

Im Rahmen der Reform des Schuldrechts ging der damalige Gesetzgeber sodann ausweislich der Ausführungen zum Gesetzentwurf davon aus, dass § 357 Abs. 1-RE vom 14.05.2001 dem § 361a Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vollständig entsprach (s. BT-Drucksache 14/6040 S. 199 und S. 201; s.a. BT-Drucksache 14/7052, S. 194). Inhaltliche oder systematische Änderungen hinsichtlich des Charakters des § 361a Abs. 2 S. 1 BGB aF als Rechtsfolgenverweis beabsichtigte der Gesetzgeber danach gerade nicht. Insofern kann der Ansicht, die - durch die Einfügung einer Überschrift in den Gesetzesberatungsmaterialien (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 199 und S. 201; s.a. BT-Drucksache 14/7052, S. 199 bzw. BT-Drucksache 14/7052, S. 194) - insofern in den Neuregelungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung einen Systemwechsel von einem umfassenden Ausübungs- und Rechtsfolgenverweis hin zu einem reinen Rechtsfolgenverweis sieht (so Ulmer in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 355 Rn. 25 sowie Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, Stand: 23.04.2003, § 357 Rn. 1; ebenso wohl auch: Knops/Martens, wie vor, S. 2025, 2026), nicht gefolgt werden. Zwar enthält die amtliche Überschrift in dem Gesetzentwurf vom 14.05.2001, BT-Drucks. 14/6040 zu § 357-RE - anders als in den Gesetzesberatungen zu Fernabsatzverträgen - die ausdrückliche Überschrift "Rechtsfolgen des Widerrufs und Rückgabe" (s. BT-Drucksache 14/6040 S. 199). Jedoch folgt aus den vorangegangenen Ausführungen, dass der Gesetzgeber bereits bei der Einführung des § 361a BGB aF und mithin von Beginn an in der entsprechenden Regelung des § 361a Abs. 2 S. 1 BGB aF lediglich einen Rechtsfolgenverweis, nicht aber einen Verweis auf Rechtsausübungsregelungen diesbezüglich schaffen wollte (in diesem Sinne: Bülow, Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt in: WM 2000, 2361, 2362 und 2364; zur Heranziehung der Gesetzesmaterialien als bedeutsames Auslegungskriterium von Verbraucherschutzregelungen vgl. auch: BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, Rn. 24ff. = WM 2016, 706ff. [BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15][BGH 23.02.2016 - XI ZR 101/15] sowie BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 = BKR 2002, 570, 571f.). Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung hat der Gesetzgeber dieses durch eine entsprechende ausdrückliche Überschrift zum damaligen § 357-RE lediglich nochmals zusätzlich betont, während er inhaltlich - wie bereits ausgeführt - von einer Entsprechung der Regelungen der §§ 361a Abs. 2 S. 1 aF und § 357 Abs. 1 RE-BGB ausging (s. BT-Drucksache 14/6040 S. 199 und S. 201). Aus diesem Grunde überzeugt die - letztlich für den Zeitraum ab 2002 zu dem gleichen Ergebnis einer Einzelberechtigung kommende - in der Literatur vertretene Begründung, eine Herleitung als reiner Rechtsfolgenverweis könne nicht allein aus einer amtlichen Überschrift hergeleitet werden (so: Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43), nicht, weil die entsprechenden Gesetzesberatungen zu § 361a BGB aF bzw. § 357 BGB aF insoweit den Willen eines ausschließlichen Rechtsfolgencharakters der Norm deutlich werden lassen.

Die vorliegend jeweils verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass das Widerrufsrecht gegenüber der Beklagten von jedem Darlehensnehmer unabhängig davon ausgeübt werden kann, ob auch mögliche weitere Darlehensnehmer ihre Willenserklärung widerrufen. Eines über die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinausgehenden zusätzlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 11; aA: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/15 = WM 2016, 1036ff. [OLG Karlsruhe 15.12.2015 - 17 U 145/14]; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821). Dies wird dadurch deutlich, dass sich die streitgegenständliche Belehrung in direkter Anrede an den einzelnen Verbraucher und unter Verwendung der Form des Singular ("...ich an meine...Willenserklärung...nicht mehr gebunden bin" bzw. "...nachdem mir...mein schriftlicher Vertragsantrag...Abschrift meines schriftlichen Vertragsantrags" [Hervorhebungen durch den Senat vorgenommen]) wendet. Der durchschnittliche Verbraucher kann daraus ohne Verständnisschwierigkeiten entnehmen, dass ihm persönlich und unabhängig von seinen Mitdarlehensnehmern ein Widerrufsrecht zusteht.

Die Belehrung ist zudem nicht vor dem Hintergrund fehlerhaft, dass es einer Belehrung des Mitdarlehensnehmers über die möglichen, sich aus § 139 BGB ergebenden Rechtsfolgen im Falle eines Widerrufs des weiteren Mitdarlehensnehmers bedurft hätte. Diesbezüglich handelt es sich um nicht spezielle im Verbraucherschutzrecht begründete rechtliche Konsequenzen, sondern um eine sich aus den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen ergebende Rechtsfolge. Der Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts begründet keinen Anspruch eines Verbrauchers, ihn über alle rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus den allgemein gültigen (schuldrechtlichen) Regelungen ergeben können, aufzuklären. Die Reichweite des Belehrungserfordernisses ist stets auch an dem Umfang und den Grenzen des den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegenden Verbraucherschutzgedanken zu messen und insofern nicht ausuferungslos. So ist der Unternehmer beispielsweise auch nicht verpflichtet, den Verbraucher darüber zu belehren, wann er eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, wann der "Vertragsschluss" (s. § 355 Abs. 2 BGB) gegeben ist, oder etwa dass beim rechtsgeschäftlichen Handeln unter Einschaltung eines Vertreters das Widerrufsrecht dem Vertretenen als Partei des Verbrauchervertrags zusteht.

Da die Widerrufsfristen aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrungen im Rahmen der Vertragsschlüsse zu laufen begannen, gingen die nach Fristablauf erklärten Widerrufe ins Leere.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zur Klärung der Frage der Widerrufsberechtigung jedes einzelnen von mehreren Darlehensnehmern wegen Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2015 (Az. 17 U 145/14 = WM 2016, 1036ff.) zuzulassen.

Die vorgenannte Rechtsfrage ist zudem von grundsätzlicher Bedeutung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar betrifft sie auslaufendes Recht; jedoch ist noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 unter II., 1., c) = NJW 2003, 1943, 1944 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]; NJW 2004, 289 [BGH 24.09.2003 - IV ZB 41/02]; BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 442/13, Rn. 3 = BeckRS 2015, 08530), da bei den noch zahlreichen (vielfach noch mehrere Jahre laufenden) Altverträgen oftmals Eheleute oder Lebensgemeinschaften auf Verbraucherseite stehen.

V.

Der Wertfestsetzung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:

Dafür sind nach § 346 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB zunächst grundsätzlich die bereits erbrachten Zinsleistungen zu berücksichtigen; aufgrund der vereinbarten Tilgungsaussetzungen erfolgten keinerlei Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB bleibt hingegen als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO außer Betracht. Bei der Wertfestsetzung war vorliegend allerdings zudem zu berücksichtigen, dass die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen inklusive der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta und von Wertersatz für Gebrauchsvorteile - jedenfalls konkludent - aufgerechnet haben. Die Aufrechnung ist mit der Klageschrift vom 17.02.2016 erklärt worden. Dort wurden auf Seite 6 in Verbindung mit den Berechnungen entsprechend der Anlagen K 7 und K 8 zur Klageschrift die nach Ansicht der Kläger ihnen zustehenden Ansprüche mit den nach Ansicht der Kläger bestehenden Ansprüchen der Beklagten verrechnet (so auch: OLG Nürnberg, BKR 2016, 205, 210 [OLG Nürnberg 11.11.2015 - 14 U 2439/14], Rn. 50; insoweit bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 53f. = BeckRS 2016, 17206). Den festgesetzten Wert meint der Kläger beanspruchen zu können.