Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.11.2016, Az.: 12 W 209/16

Bemessung der Gebühr für Eintragungsvorgänge betreffend die korrekte Wiedergabe der bestehenden Rechtslage im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.11.2016
Aktenzeichen
12 W 209/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:1116.12W209.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 19.07.2016

Fundstelle

  • JurBüro 2017, 27

In der Beschwerdesache
betreffend das Grundbuch von D. Blatt..
Beteiligte:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. als Einzelrichter
am 16. November 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 19.07.2016, mit dem ihre Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Grundbuchamtes Lingen vom 27.04.2016 zurückgewiesen wurde, wird ihrerseits zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in der Kostenrechnung des Grundbuchamtes vom 27.04.2016 enthaltene Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.465,- €.

Gründe

I.

Die nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen, mit dem ihre Erinnerung vom 10.05.2016 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27.04.2016 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat für die vorgenommene Eintragung des Eigentümerwechsels aufgrund der von der bisherigen Eigentümerin beschlossenen Ausgliederung auf die Antragstellerin zu Recht eine Gebühr gemäß Nr. 14110 KV-GNotKG in Rechnung gestellt. Die Eintragungsgebühr gilt auch für Eintragungsvorgänge, die - wie hier - nicht konstitutiv wirken, sondern lediglich dazu dienen, die bestehende Rechtslage im Grundbuch korrekt wiederzugeben. Die Gebührenvorschrift enthält insoweit keine Differenzierung. Vielmehr wird die Gebühr nach Nr. 14110 KV-GNotKG gemäß Ziff. 2 der Vorschrift auch dann erhoben, wenn lediglich der Wechsel von Gesellschaftern einer GbR im Rahmen der Grundbuchberichtigung eingetragen wird.

Auch die in der amtlichen Anmerkung 1 zu dieser Gebührenziffer enthaltene Ausnahme, wonach die Gebühr nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben werde, greift vorliegend nicht. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung ist eindeutig und bezieht sich nur auf "Erben" des bisherigen Eigentümers (vgl. BayObLG, RPfleger 1997, 189, zit. aus RN 10, bereits zur Vorgängernorm § 60 Abs. 1 und 4 KostO). Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist ihr Anwendungsbereich eng auszulegen und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle eines Eigentumswechsels, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, übertragen werden. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich nicht feststellen. Schon zur Vorgängernorm § 60 Abs. 4 KostO hat die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass diese Ausnahmevorschrift nicht auf den Fall eines Eigentümerwechsels durch Ausgliederung anwendbar ist (OLG München, OLGR 2006, 845, zit. aus RN 20). Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber jedoch nicht veranlasst, anlässlich der Formulierung der Nachfolgenorm im GNotKG, welches im Juli 2013 verkündetet wurde, einen anderweitigen Willen klarzustellen und den Anwendungsbereich dieser Norm auf alle Eigentümerwechsel, die sich außerhalb des Grundbuches im Wege der Rechtsnachfolge vollziehen, zu erstrecken. Ein Bedürfnis hierzu besteht auch nicht. Die Ausnahmeregelung in der amtlichen Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG bezweckt, einen Anreiz für Erben eines Grundstückseigentümers zu setzen, frühzeitig für eine - auch im öffentlichen Interesse liegende - Grundbuchberichtigung zu sorgen, ohne dass Grundbuchzwang gemäß § 82 GBO zur Anwendung kommen muss. Eines derartigen Anreizes bedarf es im Falle von Handelsgesellschaften - wie der Antragstellerin - nicht. Diese haben im Regelfall bereits einen gebührenunabhängigen Anreiz, für eine Berichtigung des Registers zu sorgen, da es anlässlich von Geschäftsvorgängen häufig erforderlich wird, einen Eigentumsnachweis über das Grundbuch zu führen (BayObLG, a.a.O., RN 11).

II.

Im Rahmen ihrer Erinnerung vom 10.05.2016 hat sich die Antragstellerin zugleich gegen die in der Gerichtskostenrechnung ebenfalls enthaltene Geschäftswertfestsetzung gewendet. Insoweit ist ihr Anliegen als Geschäftswertbeschwerde zu werten. Diese nach § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthafte Beschwerde ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Grundbuchamt hat den Geschäftswert auf Grundlage des mitgeteilten Verkehrswertes des Grundstückes zutreffend auf 25.112.000,- € festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Abgesehen davon, dass hier eindeutig erstgenannte Alternative vorliegt, bedarf es auch im Falle einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit einer Geschäftswertfestsetzung. Die Regelung von § 36 Abs. 2 GNotKG mit ihrer Begrenzung auf einen Maximalgeschäftswert von 1 Million Euro gilt dabei nur dann, "soweit" sich der Geschäftswert nicht aus den besonderen Vorschriften des GNotKG ergibt (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 1294 (zur Vorgängernorm § 30 KostO); Korintenberg/ Bormann, GNotKG (19. Aufl) § 36 RN 5). Vorliegend ergibt sich der Geschäftswert jedoch aus § 46 GNotKG. Hierin wird zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht differenziert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 8 bzw. § 83 Abs. 3 GNotKG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 61 GNotKG.