Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.11.2016, Az.: 14 UF 53/16
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.11.2016
- Aktenzeichen
- 14 UF 53/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 33210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2016:1117.14UF53.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Brake - 24.05.2016 - AZ: 5 F 314/15 UK
Rechtsgrundlagen
- SGB VIII § 39 Abs. 1
- SGB VIII § 39 Abs. 2
Fundstellen
- FamRB 2017, 171-172
- FamRZ 2017, 803-805
- NJW 2017, 8
- NJW 2017, 1249-1250
- NJW-Spezial 2017, 198
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Kind außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege untergebracht, wird dessen Unterhaltsbedarf durch die vom jeweiligen Träger erbrachten Leistungen für den laufenden Lebensbedarf (Sachaufwand) sowie Pflege und Erziehung (§ 39 Abs. 1, 2 SGB VIII) gedeckt. In diesem Fall tritt der öffentlich-rechtliche Anspruch auf einen Kostenbeitrag an die Stelle des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24. Mai 2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die vollstreckbare Urkunde des Jugendamts A über die Verpflichtung zum Unterhalt vom 8. Dezember 2012, Urkundenregister Nummer xx/2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 15. Dezember 2014 nicht mehr verpflichtet ist, einen monatlichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den für die Zeit von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015 erhaltenen Unterhalt in Höhe von 1.330 Euro an den Antragsteller zurückzuzahlen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der leibliche Vater der 2008 geborenen Antragsgegnerin. Diese lebt im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Diese sind zu ihren Vormündern bestellt und beziehen auch das Kindergeld. Zur Mutter besteht kein Kontakt. Der Antragsteller erzielt aus abhängiger Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen 1.800 und 1.900 Euro. Er ist Vater eines weiteren, im September 2014 geborenen, Kindes.
Am 8. Dezember 2014 verpflichtete sich der Antragsteller mit Urkunde des Jugendamts A (Nr. xx/2014) an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 190 Euro zu zahlen. Diesen leistete er von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015. Am 14. Dezember 2014 forderten die Großeltern der Antragsgegnerin als deren gesetzliche Vertreter den Antragsteller vergeblich auf, weiteren Unterhalt bis zur Höhe des monatlichen Mindestunterhalts von 272 Euro zu zahlen.
Am 15. Dezember 2014 beantragten die Großeltern beim Landkreis A Hilfe zur Erziehung bei Vollzeitpflege sowie die Zahlung eines Pflegegeldes. Mit Bescheid vom 20. April 2015 bewilligte der Landkreis der Antragsgegnerin die beantragte Vollzeitpflege sowie ein Pflegegeld rückwirkend auf den Tag der Antragstellung. Als monatlicher Bedarf werden 589 Euro für materielle Aufwendungen, 50 Euro für Sonderbedarfe sowie 237 Euro als Kosten der Erziehung anerkannt. Auf den Gesamtbetrag von 876 Euro rechnet der Landkreis die Hälfte des Erstkindergeldes (92 Euro) an. Für Dezember 2014 wurden anteilig 446,10 Euro und ab Januar 2014 monatlich laufend 784 Euro gezahlt.
Am 30. April 2015 forderte der Landkreis den Antragsteller auf, zur Berechnung eines Kostenbeitrages Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Am 30. Juni 2015 teilte der Landkreis ihm mit, dass er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zurzeit nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde. Ab Juli 2015 stellte der Antragsteller seine Unterhaltszahlungen ein.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei ab Mitte Dezember 2014 zu keinen Unterhaltszahlungen mehr verpflichtet gewesen, weil seitdem der Bedarf der Antragsgegnerin durch das Pflegegeld vollständig gedeckt werde. Die Jugendamtsurkunde sei entsprechend zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015 geleisteten Unterhalt zurückzuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber eingewandt, ihr nach dem doppelten Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle zu bemessender Bedarf werde auch bei Anrechnung des vollen Kindergeldes durch die erbrachten Leistungen nur teilweise gedeckt. Es verbleibe ein offener Betrag von zumindest 47 Euro.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2016 die Jugendamtsurkunde dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab Dezember 2014 verpflichtet sei, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 158 Euro, ab Januar 2015 in Höhe von 85 Euro, ab August 2015 in Höhe von 109 Euro sowie ab Januar 2016 in Höhe von 124 Euro zu zahlen. Der Bedarf der Antragsgegnerin entspreche dem doppelten Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle. Für Dezember 2014 sei die Einkommensgruppe 1 der Tabelle und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.595 Euro ab Januar 2015 die Einkommensgruppe 2 maßgeblich. Dieses Einkommen sei auch für 2016 fortzuschreiben, weil die Antragsgegnerin eine Einkommensminderung durch einen zum 1. Dezember 2015 erfolgten Wechsel des Arbeitsplatzes nicht hinnehmen müsse. Auf den Bedarf sei neben dem vollen Kindergeld nur der um den hälftigen Kindergeldanteil verminderte Teil des Pflegegeldes von 497 Euro anzurechnen, der für materielle Aufwendungen erbracht werde. Der für die Kosten der Erziehung in Höhe von 237 Euro geleistete Betrag sei hingegen als Einkommen der Großeltern zu betrachten. Für Dezember 2014 bestehe angesichts der auch gegenüber dem zweiten Kind bestehenden Unterhaltspflicht nur ein Anspruch in Höhe von 158 Euro. Die übrigen Unterhaltsbeträge könne der Antragsteller jedoch ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts leisten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt der Antragsteller
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.
II.
Die zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Antragsteller ist seit dem 15. Dezember 2014 bis auf weiteres nicht mehr verpflichtet, der Antragsgegnerin Unterhalt zu zahlen.
Dabei hatte der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1. Gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB ist der Antragsteller nur zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, soweit die Antragsgegnerin außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist jedoch seit dem 15. Dezember 2014 nicht mehr der Fall, da dem Kind seit diesem Zeitpunkt ein Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bewilligt worden ist und laufend gezahlt wird. Dessen Zahlung deckt den Bedarf des Kindes vollständig, so dass derzeit kein weiterer Unterhaltsanspruch besteht, für den der Antragsteller noch aufkommen müsste (§§ 1601, 1602 BGB).
a) Dem Amtsgericht ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass der Antragsteller als Vater für sein Kind unterhaltspflichtig ist und diese Unterhaltspflicht bei nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern über den sächlichen Bedarf hinaus auch die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Es hat auch zu Recht das volle Kindergeld sowie den Teil des Pflegegeldes auf den Bedarf der Antragsgegnerin angerechnet, der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für den Sachaufwand der Antragsgegnerin geleistet wird.
b) Dem Amtsgericht ist jedoch nicht zu folgen, soweit es den im Pflegegeld enthaltenen und für die Kosten der Erziehung vorgesehene Betrag von 237 Euro als eine nicht bedarfsdeckende Leistung betrachtet hat. Vielmehr ist auch dieser Betrag auf den Bedarf der Antragsgegnerin anzurechnen, so dass sie seit dem 15. Dezember 2014 nicht mehr bedürftig ist. Ob der allein das Verhältnis der Eltern untereinander betreffende Maßstab gleichgewichtiger Anteile von Barunterhalt und Erziehungsbedarf (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) geeignet ist, den Erziehungsbedarf sachgerecht zu bewerten (BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 -, FamRZ 2006, 1597; demgegenüber kritisch Born, FamRZ 2006, 1600; Schmidt/Kohne in Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl. Kapitel 2, Rn. 166), bedarf vorliegend mithin keiner weiteren Erörterung.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die erbrachten Leistungen der Jugendhilfe im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch nicht nachrangig, sondern gehören insgesamt zum bedarfsdeckenden Einkommen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 - FamRZ 2007, 377; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 465). Insofern haben sich die Rechtsgrundlagen durch das am 01. Oktober 2005 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK; Gesetz, vom 08. September 2005, BGBl I 2005, S. 2729) grundlegend verändert. Werden - wie vorliegend durch Bescheid vom 21. April 2015 für die Zeit ab dem 15. Dezember 2014 bewilligt - für ein außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind Hilfen zur Erziehung erbracht, umfassen diese Hilfen sowohl den laufenden Lebensbedarf des Kindes (Sachaufwand) als auch die Kosten für dessen Pflege und Erziehung (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Diese Kosten werden als unselbständige "Annexleistungen" vom Jugendamt übernommen und sollen die Gewährung aller Hilfen aus einer Hand ermöglichen (Schmidt-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. § 39 Rn. 2). Insoweit besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch der zur Personensorge berechtigten Personen gegen den Träger der Jugendhilfe, der umfassend alle Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und weitere persönliche Bedürfnisse abdeckt.
Hinsichtlich der Kosten für Pflege und Erziehung, die alle finanziellen Aufwendungen im Hinblick auf die erzieherischen Leistungen der Erziehungs- bzw. Pflegepersonen betrifft, ist die Bestimmung ebenso umfassend (v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 39 SGB VIII, Rn. 15; Schmidt-Obkircher in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. § 39 Rn. 14, 30). Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII richtet sich der Maßstab nach den angemessenen tatsächlichen Kosten, so dass ungeachtet der üblichen Pauschalierung auch der Erziehungsbedarf des Kindes in vollem Umfang sicherzustellen ist (BT-Drs. 11/5948, S. 76f). Der Anspruch steht deshalb nicht etwa der Pflegeperson, sondern dem jeweils Sorgeberechtigten zu (VG Aachen, Urteil vom 21. April 2016 - 1 K 1016/15 - OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 12 A 1821/11 -, Rn. 3, juris), der diese Mittel zweckentsprechend zu verwenden hat. Diese Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn Pflege und Erziehung des Kindes durch die Großeltern übernommen werden, sofern die Eltern dies nicht gewährleisten können (§ 27 Abs. 2a SGB VIII).
Zwar bleiben durch diese Vorschriften die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten dem Grunde nach unberührt. Ihnen kommt aber im Verhältnis zur Jugendhilfe kein Vorrang zu. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, nach dem Bruttoprinzip (zur Abgrenzung s. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R -, BSGE 117, 53 Rn. 33; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R -, BSGE 114, 147 Rn. 16) eine vorrangige Leistungspflicht des jeweiligen Trägers zu begründen und unterhaltspflichtige Eltern erst nachträglich im Wege eines Kostenbeitrages an den Kosten zu beteiligen (§ 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt mithin nicht etwa durch Überleitung etwaiger Unterhaltsansprüche, sondern auf öffentlich-rechtlichem Weg durch einen Kostenbescheid (§ 92 Abs. 2 SGB-VIII). Die Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geht von einer bedarfsdeckenden Leistung aus und soll eine doppelte Inanspruchnahme der Eltern im Wege des Kostenbeitrags und eines Unterhaltsanspruchs verhindern (BT-Drs. 15/3676, S. 31; BT-Drs. 16/9299 S. 17). Bei zweckgleichen Leistungen bleibt daher kein Raum für eine unterhaltsrechtlich abweichende Bewertung. Ungeachtet der fortbestehenden Unterhaltspflicht der Eltern ist damit der Bedarf des Kindes durch die nach § 39 SGB VIII zu erbringenden Leistungen gedeckt, so dass im Regelfall kein ungedeckter unterhaltsrechtlicher Bedarf verbleibt (BGH Urteil vom 06. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 - FamRZ 2007, 377; s. auch BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 - III ZR 502/13 -, FamRZ 2014, 1454; Schellhorn, FuR 2006, 490 (494); Schellhorn in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII 4. Aufl. § 10 Rn. 25).
bb) Dass die vorliegend erbrachten und weiterhin zu erbringenden Leistungen in gleicher Weise wie der familienrechtliche Unterhaltsanspruch der Befriedigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarf der Antragsgegnerin dienen, ist nicht zu bezweifeln.
Die Leistungen stehen der Pflegeperson nicht unmittelbar zu, sondern werden dem Sorgeberechtigten gegenüber erbracht, damit dieser hieraus die tatsächlichen Kosten der - von den Eltern nicht geleisteten - Pflege und Erziehung tragen kann. Die hier in Streit stehende Pauschale von 237 Euro für private Pflegepersonen entspricht zwar nicht dem Entgelt einer professionellen Betreuung, dient aber als angemessene Anerkennung für die von der Pflegeperson zu leistende Betreuung und Erziehung demselben Zweck wie der nach der Rechtsprechung des BGH von den Eltern zu tragende finanzielle Betreuungsaufwand. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf § 1610 Abs. 2 BGB (BT-Drs. 11/5948 S. 76). Aus den gleichen Erwägungen hat das Gesetz die Kürzungsregelung (§ 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII) nicht auf den Betreuungsaufwand ausgeweitet (BT-DRs. 16/9299 S. 17). Damit korrespondiert die Behandlung des Pflegegeldes als steuerfreie Beihilfe aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG). Denn dieser Betrag steht nicht einem unmittelbar vom Leistungsträger gezahlten Entgelt gleich, sondern soll es dem sorgeberechtigten Leistungsempfänger ermöglichen, den Erziehungsbedarf des Kindes durch Pflegeeltern sicherzustellen.
Der Erziehungsbeitrag deckt mithin gerade den Betreuungsbedarf des Kindes, dessen Sicherstellung an sich den Eltern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB obläge und von den Eltern nur nach Maßgabe des sozialrechtlichen Kostenbeitragsrechts aufzubringen ist.
cc) Einer Anrechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf der Antragsgegnerin stehen auch keine systematischen Erwägungen entgegen. Nichtsubsidiäre Sozialleistungen gehören grundsätzlich zum bedarfsdeckenden Einkommen des Empfängers. Soweit einzelne Leistungen aus Gründen einer besonderen Förderung über den üblichen Bedarf hinaus zur Verfügung stehen sollen, bedarf dies einer besonderen Regelung (vgl. § 11 BEEG; § 13 SGB XI). Entsprechende Regelungen enthält das SGBVIII nicht. Nur ergänzend ist anzumerken, dass zusätzliche Unterhaltszahlungen an das Kind als dessen Einkommen vorrangig auf die zu erbringenden Leistungen anzurechnen wären (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und es dadurch zu einer vom Gesetz gerade ausgeschlossenen Konkurrenzsituation mit dem öffentlich-rechtlichen Beitragsrecht käme.
3. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, dem Antragsteller den seit dem 15. Dezember 2014 überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen, da sie insoweit ungerechtfertigt bereichert ist. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Bedarf sei solange nicht befriedigt gewesen, wie noch nicht über ihren Antrag auf Pflegegeld entschieden und ihr noch kein Pflegegeld zugeflossen sei. Denn nach dem 15. Dezember 2014 hätte ihr gegenüber dem Antragsteller allenfalls ein Anspruch auf darlehensweise Zahlung des titulierten Unterhalts gegen Abtretung des deckungsgleichen Pflegegeldes zugestanden, um die Zeit bis zur Auszahlung des Pflegegeldes zu überbrücken. Mithin kann sie sich auch nicht erfolgreich auf Entreicherung berufen, zumal ihr der verbrauchte Unterhalt in Gestalt des Pflegegeldes später in gleicher Höhe wieder zugeflossen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 243 FamFG. Es bestehen keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.