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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 91 UVollzO - Strafvollstreckung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Als Strafgefangener ist zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Strafvollzug durchführen lässt,

  1. 1.
    der Gefangene, gegen den auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist, vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ab, es sei denn, dass er auf Grund eines anderen Haftbefehls weiterhin in Untersuchungshaft bleibt,
  2. 2.
    der im Vollstreckungsverfahren verhaftete Verurteilte (§ 457 StPO) sowie
  3. 3.
    ein Verurteilter, der nach anderer Haft zum Vollzug einer Strafe zurückgehalten wird (Überhaft), die in einer anderen Vollzugsanstalt zu vollziehen ist.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung sinngemäß.

(3) Der Anstaltsleiter wirkt auf eine baldige Überführung des Gefangenen in die zuständige Anstalt nachdrücklich hin.