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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 92 UVollzO - Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Die Untersuchungshaft kann mit Zustimmung des Richters zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden; bei besonderer Verdunkelungsgefahr (Nr. 60) wird hiervon abzusehen sein.

(2) 1Der Gefangene wird für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangener behandelt. 2Er unterliegt jedoch auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (§ 122 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). 3Insbesondere darf der Gefangene nicht außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt beschäftigt werden. 4Der Richter kann anordnen, dass der Gefangene von anderen Strafgefangenen getrennt zu halten ist.

(3) 1Weitere mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft erforderliche Beschränkungen ordnet der Richter an (§ 122 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). 2Er kann insbesondere anordnen, dass ihm der Schriftwechsel des Gefangenen zur Mitprüfung vorgelegt und vor der Zulassung von Besuchen seine Zustimmung eingeholt wird. 3In dringenden Fällen gilt § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO.

(4) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Richter mitzuteilen.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Unterbrechung der Vollstreckung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend.