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  • ab 01.01.1960 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 93 UVollzO - Anordnung von Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

Wird gegen einen Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so gelten, wenn nicht aus dringenden Gründen, namentlich wegen besonderer Verdunkelungsgefahr, die Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Vollstreckung der Untersuchungshaft unterbrochen wird, die Vorschriften der Nr. 92 Abs. 2 - 5 entsprechend.