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§ 3 DVO-NVwVG - Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 27,10 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. 2Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.