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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 14 NGG - Fortbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

(1) Frauen und Männer sollen im gleichen Umfang als Leiterinnen und Leiter sowie Referentinnen und Referenten bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden.

(2) Beurlaubte Beschäftigte und Beschäftigte in Elternzeit sind rechtzeitig und umfassend über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten.

(3) Frauen oder Männer sind gezielt anzusprechen, um möglichst eine paritätische Besetzung der Fortbildungsveranstaltungen zu erreichen.

(4) 1Fortbildungsveranstaltungen sind so durchzuführen, dass Beschäftige, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, teilnehmen können. 2Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auf Antrag die angemessenen nachgewiesenen Mehrkosten für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs erstattet.