NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -)

Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zielsetzung1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Zweiter Teil
Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit
Familiengerechte Arbeitsgestaltung4
Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben5
Teilzeitarbeit und Beurlaubung6
Dritter Teil
Gleichstellung von Frauen und Männern
Erster Abschnitt
Verbesserung der Entscheidungsfindung, Benachteiligungsverbot
Verbesserung der Entscheidungsfindung7
Gremien8
Benachteiligungsverbot9
Zweiter Abschnitt
Abbau von Unterrepräsentanz
Fördermaßnahmen10
Ausschreibungen11
Auswahlverfahren12
Auswahlkriterien13
Fortbildung14
Vierter Teil
Durchsetzung der Ziele
Erster Abschnitt
Gleichstellungsplan
Erstellung15
Wirkungen und Erfolgskontrolle16
Ausbildung17
Zweiter Abschnitt
Gleichstellungsbeauftragte
Geltungsbereich18
Bestellung19
Aufgaben und Befugnisse20
Beanstandungsrecht21
Status22
Unabhängigkeit23
Gleichstellungsbeauftragte an Schulen24
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
Berichtspflichten25
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften und Übergangsvorschriften26

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NGG - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    für Frauen und Männer in der öffentlichen Verwaltung die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit zu fördern und zu erleichtern sowie

  2. 2.

    Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung zu verschaffen.

(2) Um die Zielsetzung dieses Gesetzes zu erreichen, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften

  1. 1.

    Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Frauen und Männer ihre Erwerbsarbeit mit ihrer Familienarbeit vereinbaren können,

  2. 2.

    das Handeln der Verwaltung stärker durch Frauen zu prägen und weibliche und männliche Sichtweisen und Erfahrungen sowie die Erfahrungen aus einem Leben mit Kindern einzubeziehen,

  3. 3.

    die berufliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen und gleiche berufliche Chancen herzustellen,

  4. 4.

    Nachteile, die Männer und Frauen aufgrund ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit oder ihrer Geschlechterrolle erfahren, zu beseitigen oder auszugleichen und

  5. 5.

    Frauen und Männer in den Vergütungs-, Besoldungs- und Entgeltgruppen einer Dienststelle, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie in Gremien gerecht zu beteiligen.

(3) Alle Dienststellen und die dort Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu verwirklichen.

§ 2 NGG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

  2. 2.

    die Verwaltungen der auf niedersächsischem Landesrecht beruhenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit 30 oder mehr Beschäftigten,

  3. 3.

    die Gerichte und die Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie

  4. 4.

    die öffentlichen Schulen, soweit nicht Besonderheiten dieser Einrichtungen einer Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

(2) 1Für öffentliche Theater und Orchester sowie für öffentliche außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. 2Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können.

(3) Das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe.

§ 3 NGG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie Auszubildende.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die einzelnen Behörden einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung,

  2. 2.

    soweit Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 2 Abs. 1 genannten Verwaltungen,

wenn sie befugt sind, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vorzunehmen.

(3) 1Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil in einem Bereich einer Dienststelle unter 45 vom Hundert liegt. 2Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.

(4) 1Bereich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergütungs-, Besoldungs- oder Entgeltgruppe. 2Abweichend von Satz 1 bilden in einer Besoldungsgruppe, der auch Einstiegsämter zugeordnet sind, die Einstiegsämter und die übrigen Ämter jeweils einen Bereich.