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  • ab 22.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NGG§14AB-AV

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 4 NGG
Redaktionelle Abkürzung
NGG§14AB-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Für die Erstattung von Mehrkosten für die Kinderbetreuung nach § 14 Abs. 4 NGG gilt Folgendes

1.1 Erstattungsfähig sind notwendige Kinderbetreuungsmehrkosten für die Tages- und/oder Nachtbetreuung in angemessener Höhe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2 Der Antrag auf Übernahme von Kinderbetreuungsmehrkosten ist grundsätzlich vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung zu stellen.

1.3 Die Erstattung von Kinderbetreuungsmehrkosten ist in der Regel nur möglich für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1.4 Ein Anspruch auf Betreuungsmehrkosten besteht nur, wenn keine andere in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

1.5 Unabhängig von der Zahl der Kinder kann pro Stunde grundsätzlich ein Höchstbetrag bis zu 120 % des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bzw. der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG, insgesamt maximal das Achtfache dieses Stundensatzes pro Kalendertag als angemessen angesehen werden. Auch wenn die Betreuung durch nahe Verwandte und Verschwägerte erfolgt, muss ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis vorliegen.

1.6 Der betreuenden Person entstehende erforderliche Fahrtkosten sowie ggf. notwendige Unterkunfts- und Verpflegungskosten am Veranstaltungsort können erstattet werden, wenn diese unter Berücksichtigung der sonstigen Kinderbetreuungsmehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden Fahrtkosten in der in § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung genannten Höhe erstattet.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 4 Satz 1 der AV vom 8. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 218)