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Abschnitt 5 RLT-NErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung (RL Transparenz schaffen - von der Ladentheke bis zum Erzeuger)
Redaktionelle Abkürzung
RLT-NErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Als zuwendungsfähig können je regionalem Bildungsträger Ausgaben in Höhe von maximal 20 000 EUR je Jahr anerkannt werden. Der Fördersatz beträgt maximal 85 %. Für zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 10 000 EUR sind jährlich mindestens 65 Vermittlungseinheiten (VE) zu erbringen. Eine VE beinhaltet bei allen Veranstaltungstypen eine Dauer von drei Zeitstunden.

5.3 Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstandene Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung der Informations- und Bildungsveranstaltungen:

  • Personalausgaben, die sich aus der Lohnbuchhaltung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ergeben, bis zu einer Höhe von 25 EUR je Zeitstunde,

  • Honorare für Referentinnen und Referenten, die nicht bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt sind, bis zu einer Höhe von 25 EUR je Zeitstunde,

  • projektbezogene Reisekosten im Rahmen der NRKVO.

5.4 Eine Förderung wird nur gewährt, sofern die Zuwendung 2 500 EUR übersteigt.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Investitionen und Anschaffungen,

  • Material- und Sachausgaben für Ver- und Gebrauchsmaterialien,

  • Honorare für Referentinnen und Referenten, die bereits voll oder anteilig von Dritten oder durch andere Personalkostenerstattungen des Landes Niedersachsen für die Durchführung der beantragten Veranstaltungsinhalte finanziert werden (z. B. Lehrkräfte der Regionalen Umweltbildungszentren [RUZ]),

  • die Sicherung der laufenden, nicht projektbezogenen Verwaltung des regionalen Bildungsträgers,

  • Personal nach Nummer 5.3, das aus anderen Mitteln finanziert wird (z. B. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 152)