Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.04.2012, Az.: 4 O 283/11

Zutrittsrecht; Grundversorger

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
16.04.2012
Aktenzeichen
4 O 283/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 20.08.2012 - AZ: 13 W 56/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Grundversorger hat keinen Anspruch gegen den Haushaltskunden aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV darauf, dass dieser den Zutritt des Netzbetreibers zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet. 2. Der Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung steht allein dem Netzbetreiber gemäß § 21 NAV/NDAV zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 NAV/NDAV vorliegen. 3. Der Grundversorger kann allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch des Netzbetreibers geltend machen. 4. Ein Anspruch des Lieferanten gegen den Netzbetreiber, die Unterbrechung herbeizuführen, kann sich aus dem Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 20 Abs. 1a EnWG ergeben.

Tenor:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 6.426,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verschaffung des Zutritts zu dessen Räumen und zur Duldung der Sperrung des Strom- und Gaszählers verfolgt.

Die Klägerin ist im Gebiet des Beklagten die Grundversorgerin. Netzbetreiberin ist die E. AG.

Die Klägerin hat den Beklagten im Zeitraum November 2009 bis November 2010 mit Strom im Umfang von etwa 18.000 kWh und Gas im Umfang von etwa 100.000 kWh beliefert. Aus diesen Lieferungen stand der Klägerin noch ein Restbetrag von etwa 3.500,00 EUR zu. Es wird insofern auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 14.11.2011 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nachdem trotz wiederholter Mahnungen eine Zahlung nicht erfolgte, drohte die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2011 an, die Energieversorgung durch den örtlichen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen (Bl. 17 d.A.). Da der Beklagte nicht angetroffen werden konnte, scheiterte ein Sperrversuch am 08.09.2011.

Mit der am 30.11.2011 zugestellten Klage hat die Klägerin den Antrag angekündigt, dem Beklagten aufzugeben, einen mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Netzbetreiberin, E. AG, den Zutritt zu seinen näher bezeichneten Räumen zu verschaffen und die Sperrung der näher bezeichneten Strom- und Gaszähler zu dulden.

Nach Zahlung des noch offenen Betrages am 12.01.2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.01.2012 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt (Bl. 61 ff. d.A.). Dem Beklagten ist dieser Schriftsatz am 03.02.2012 zugestellt worden (Bl. 65 d.A.), verbunden mit dem Hinweis (Bl. 63 d.A.), dass er der Erledigungserklärung binnen zwei Wochen widersprechen könne, und darauf, welche Folgen ein unterlassener Widerspruch hat. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.12.2011 von der Kammer übernommen worden (Bl. 35 d.A.).

Die Akten des Verfahrens LG Lüneburg, 4 O 142/11 (13 W 83/11, OLG Celle) wurden beigezogen.

II.

Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dies gilt nämlich auch dann, wenn der Beklagte - wie hier - nach entsprechender Belehrung einer Erledigungserklärung nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widerspricht.

Maßgeblich leitender Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Kosten ist dabei, ob die Klage in der Hauptsache ohne die Erledigungserklärung erfolgreich gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

So liegen die Dinge aber hier. Die Klage wäre in der Hauptsache abgewiesen worden.

Die Klage ist zwar zulässig erhoben worden. Sie scheitert auch nicht an einer fehlenden Prozessführungsbefugnis. Insbesondere liegt kein Fall einer Prozessstandschaft vor, also der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Die Klägerin behauptet, ein eigenes Recht geltend zu machen. Dies genügt, um die Prozessführungsbefugnis zu begründen (vgl. Zöller-Vollkommer, 26. A., vor § 50, Rn. 18).

Die Klage wäre aber als unbegründet abgewiesen worden.

Es fehlt an der Aktivlegitimation. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Anspruchs.

1. Die Klägerin kann ihre Klage auf Zutritt und Duldung der Sperrung des Stromzählers nicht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV stützen, da sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV ein Zutritts- und Duldungsanspruch nicht ergibt.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zutrittsgewährung zum Zwecke der Unterbrechung und Gestattung folgt aus § 21 Satz 1 der Niederspannungsverordnung (NAV).

Gemäß § 21 Satz 1 NAV hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht steht aber allein dem Netzbetreiber im Sinne des § 1 Abs. 4 NAV zu. Netzbetreiber ist jedoch die von der Klägerin verschiedene E. AG.

Im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger wird das Zutrittsrecht gemäß § 21 Satz 1 NAV über die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und des § 24 Abs. 3 NAV relevant.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV kann der Grundversorger unter den dort genannten Voraussetzungen im Falle unterbleibender Zahlungen den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen.

Gemäß § 24 Abs. 3 NAV löst dieser Auftrag unter weiteren Voraussetzungen die Berechtigung des Netzbetreibers aus, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung muss dann gegebenenfalls über § 21 Satz 1 NAV erzwungen werden.

Dieses Zusammenspiel der Bestimmungen der StromGVV und der NAV führt indes nicht dazu, dass die Klägerin als Grundversorgerin selbst ein Zutrittsrecht für den Netzbetreiber geltend machen kann. Der entgegenstehenden Ansicht des LG Kassel, Urt. v. 10.05.2007, 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651 sowie RdE 2008, 257, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen (vgl. auch Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 40, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46, wobei die entsprechenden Bestimmungen für die Gasversorgung inhaltsgleich sind.).

a) Die amtliche Begründung sowohl zum Erlass der StromGVV/GasGVV (BR-Drs. 306/06) als auch zum Erlass der NAV/NDAV (BR-Drs. 367/06) geben für die hier entscheidende Frage der Aktivlegitimation nichts her.

b) Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Grundversorger unter den Voraussetzungen der Norm nicht nur die Unterbrechung in Auftrag geben, sondern selbst auch klageweise deren Durchsetzung erzwingen kann. Der Wortlaut spricht im Gegenteil davon, dass der Grundversorger unter den genannten Voraussetzungen berechtigt ist, die Grundversorgung unterbrechen „zu lassen“ und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung „zu beauftragen“. Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die eigentliche Unterbrechung, deren Durchsetzung § 21 Satz 1 NAV dient, dem Netzbetreiber obliegt und sich die Rolle des Grundversorgers auf die Beauftragung beschränkt. Auch die amtliche Überschrift spricht allein von Unterbrechung und nicht wie § 9 StromGVV oder § 21 NAV von einem Zutrittsrecht.

c) Die Systematik spricht gegen einen eigenen Anspruch des Grundversorgers gegen den Kunden mit dem Inhalt, dass dieser dem Netzbetreiber den Zutritt gewähren muss.

Schon der Standort der Regelung in der NAV spricht für einen Anspruch auf Zutritt allein des Netzbetreibers. Die Bestimmungen der NAV sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NAV Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NAV zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer, hier also dem Beklagten, und dem Netzbetreiber, also hier der E. AG. Es kommt als zumindest gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NAV allein durch die Entnahme von Strom durch den Anschlussnutzer zustande.

Das Anschlussnutzungsverhältnis ist zum einen von dem Belieferungsvertrag und zum anderen von dem erwähnten Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag zu unterscheiden. Der Belieferungsvertrag besteht tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Sein Inhalt richtet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StromGVV nach den Bestimmungen der StromGVV. Der Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1a EnWG ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten (hier: der Klägerin) und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) und der rechtliche Rahmen dafür, dass der Netzbetreiber den vom Lieferanten gelieferten Strom an die Kunden weiterleitet.

§ 21 Satz 1 NAV ist eine Teilregelung des durch die NAV ausgestalteten Anschlussnutzungsverhältnisses, also eines Schuldverhältnisses, das nur zwischen dem Beklagten und dem Netzbetreiber (hier: der E. AG) besteht und aus dem sich Rechte und Pflichten nur des Netzbetreibers, nicht auch der Klägerin, gegenüber dem Anschlussnutzer ergeben. Für das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Lieferantin, wenn sie als Grundversorgerin liefert, gelten die Bestimmungen der StromGVV. Es wäre systemwidrig, wenn sich aus der NAV weitere Rechte des Grundversorgers ergeben würden.

Dieses systematische Verständnis wird auch durch die Regelung des § 9 StromGVV bestärkt. Darin ist nämlich eigens ein Zutrittsrecht, und zwar ausdrücklich auch eines Beauftragten des Netzbetreibers, zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung verankert. Diese Vorschrift wäre indes überflüssig, wenn man § 21 Satz 1 NAV als Recht (zumindest auch) des Grundversorgers ansehen würde. Denn dort ist ebenfalls unter anderem ein Anspruch auf Zutritt für Beauftragte des Netzbetreibers zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtung vorgesehen. Aus der Existenz des § 9 StromGVV lässt sich daher folgern, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger einen eigenen Zutrittsanspruch zum Zwecke der Ablesung verschaffen wollte und diesen - systematisch folgerichtig - in der StromGVV verankerte. Gemäß § 9 StromGVV könnte der Grundversorger selbst klageweise geltend machen, einem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zur Ablesung zu ermöglichen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Fehlen einer § 9 StromGVV entsprechenden Regelung für den Fall des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung, dass der Verordnungsgeber dem Grundversorger kein derartiges Recht zubilligt.

d) Die Auslegung ergibt auch nicht, dass der Netzbetreiber im Falle einer Unterbrechung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV gar nicht in Ausübung eigener Rechte tätig wird (so aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, sowie § 19 GasGVV, Rn. 45, 46). Zwar trifft es zu, dass der Netzbetreiber im Auftrag des Grundversorgers tätig wird. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten bzw. Grundversorger. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob der Netzbetreiber im Außenverhältnis zum Kunden berechtigt ist, die Anschlussnutzung unterbrechen darf, zu deren Ermöglichung er ansonsten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NAV dem Anschlussnutzer gegenüber verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 3 Satz 1 NAV die im Außenverhältnis notwendige Regelung eines eigenen Rechts, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Dafür spricht schon der Wortlaut, wonach der Netzbetreiber „berechtigt“ ist. Damit der Netzbetreiber dieses Recht zur Unterbrechung hat, müssen als Tatbestandsvoraussetzungen die Anweisung des Lieferanten, eine vertragliche Berechtigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden (etwa aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in den Fällen der Grundversorgung) sowie die weiteren Voraussetzungen (glaubhafte Versicherung und Freistellungserklärung) vorliegen.

e) Dieses Verständnis der Systematik von StromGVV und NAV bringt auch keine besonderen praktischen Schwierigkeiten mit sich, die es nahe legen würden, dass der Verordnungsgeber einen eigenen Anspruch des Grundversorgers zumindest stillschweigend unterstellt hat. Dass der Grundversorger oder Lieferant keinen eigenen im Klagewege geltend zu machenden Anspruch mit dem Inhalt hat, dem Netzbetreiber den Zutritt zu gewähren, stellt ihn insbesondere nicht schutzlos. Er ist auch nicht darauf verwiesen, dass der Netzbetreiber zumindest gegenüber allen Lieferanten nach gleichen Kriterien entscheidet, ob er den Zutritt erzwingt der nicht (dahin gehend aber Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. A., 2009, § 24 NDAV, Rn. 35). Vielmehr kann der Lieferant in dem gemäß § 20 Abs. 1a EnWG abzuschließenden Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, die Unterbrechung herbeizuführen, explizit vereinbaren. Dahin stehen kann, ob sich eine entsprechende Verpflichtung, nicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung etwa aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

f) Die Kammer vermag sich auch nicht den Ausführungen des OLG Celle mit Beschluss vom 17.11.2011, 13 W 83/11, anzuschließen. Das OLG Celle sich mit den oben genannten Argumenten, die der seinerzeit zuständige Einzelrichter in erster Instanz ebenso anführte, inhaltlich nicht auseinander gesetzt. Es hat ohne Begründung einen aus § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV resultierenden Anspruch des Lieferanten selbst mit dem Inhalt angenommen, verlangen zu können, dass der Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zu dulden ist. Aus der zitierten Kommentarstelle (Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 35) ergibt sich lediglich, dass die Autoren des Kommentars - unter Verweis auf eine Kommentierung zur abweichenden Rechtslage unter Geltung der §§ 33, 16 AVBGasV und ohne jede Begründung - den Grundversorger für berechtigt halten, die Duldung prozessual zu erzwingen.

2. § 9 StromGVV kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach hat der Kunde Beauftragten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers zwar den Zutritt zu gestatten, jedoch lediglich soweit dies zur Ermittlung preislicher Grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Davon nicht umfasst ist der Zutritt zur Vornahme der Unterbrechung.

3. Dahin stehen kann deshalb auch, ob die Normen der StromGVV überhaupt Anwendung finden. Die Kammer hat wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2012 (Bl. 43 d.A.) darauf hingewiesen, dass an der Anwendbarkeit der StromGVV deshalb Zweifel bestehen, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen Haushaltskunden handeln dürfte. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV sind die Regelungen der StromGVV Bestandteil eines Vertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunden. Gemäß § 3 Nr. 22 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetzt - EnWG) sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Der Verbrauch an Strom von 18.000 kWh und die Angaben in den überreichten Rechnungen zur Verbrauchsstelle („Pferdestall“) sprechen für eine gewerbliche Nutzung, deren Strombedarf auch erwartungsgemäß die Grenze von 10.000 kWh überstiegen hat.

Die Klägerin hat auf den Hinweis hin keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich zwingend ergibt, dass der Beklagte Haushaltskunde ist.

4. Die Klage kann trotz der mangelnden Aktivlegitimation auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin zwar einen Anspruch des Netzbetreibers gemäß § 21 Satz 1 einklagt, jedoch auch Leistung, nämlich Zutrittsgewährung, an diesen verlangt. Grundsätzlich ist nur der Anspruchsinhaber berechtigt, den Anspruch gegen den Verpflichteten gerichtlich geltend zu machen. Ein Nichtberechtigter kann den Anspruch auch dann nicht einklagen, wenn er Leistung nicht an sich, sondern an den Berechtigten verlangt.

Abweichendes gilt nur im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft. Deren Voraussetzungen liegen hier aber deshalb nicht vor, weil sich die Klägerin noch nicht einmal hilfsweise darauf beruft, ein fremdes Recht geltend zu machen, und weil es auch an der notwendigen Ermächtigung durch den Netzbetreiber fehlt. Hierauf ist die Klägerin mit der Zustellung der Klageschrift hingewiesen worden (Bl. 22 d.A.). Die Klägerin hat jedoch an der Rechtsansicht festgehalten, dass eine solche Ermächtigung nicht notwendig sei, da sie selbst Anspruchsinhaberin sei.

Insofern kann auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV überhaupt vorliegen.

5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung auch entgegen der von ihr vertretenen Ansicht (Schriftsätze vom 30.11.2011, Bl. 27 f. d.A., und vom 24.01.2012, Bl. 61 f. d.A.) auch nicht auf § 273 Abs. 1 BGB stützen.

§ 273 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern als Leistungsverweigerungsrecht eine Einrede.

6. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zutritt und Duldung der Sperrung der Gasversorgung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Regelungen der GasGVV und der NDAV sind inhaltsgleich mit denen der StromGVV und der NAV. Auch diesbezüglich ergibt sich kein Anspruch aus § 273 Abs. 1 BGB.

7. Den Streitwert bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf den sechsfachen Betrag eines Monatsabschlags.