Landgericht Lüneburg
Urt. v. 14.05.2012, Az.: 1 O 17/12

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
14.05.2012
Aktenzeichen
1 O 17/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. In der Rechtsmittelinstanz wurde ein Vergleich geschlossen (5 U 104/12 - OLG Celle).

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.350,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus einem Leasingvertrag nach dessen ordnungsgemäßen Ablaufs Zahlung von Restwert und hälftige Gutachterkosten.

Die Parteien schlossen am 12.07.2007 einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Restwertabrechnung. Insoweit vereinbarten sie einen garantierten Nettorücknahmewert von 19.166,81 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 64ff. d. A. verwiesen. Nach Ablauf der Vertragszeit gab der Beklagte das Fahrzeug zurück. Da zwischen den Parteien Dissens hinsichtlich des Rücknahmewertes bestand, beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, der einen Händlereinkaufswert von 13.800,00 € ermittelte. Am 03.09.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten diesen Fahrzeugwert mit und gab dem Beklagten die Möglichkeit, Dritte hinsichtlich eines Kaufes zu benennen. Da der Beklagte hiervon keinen Gebraucht machte, verkaufte die Klägerin das Fahrzeug am 02.11.2010 zum Preis von 14.705,88 €. Mit Schreiben vom 12.11.2010 rechnete die Klägerin ab und verlangte die Differenz zwischen Verkaufserlös und garantierten Rücknahmewert in Höhe von 4.460,93 € und hälftige Gutachtenkosten in Höhe von 35,00 € plus Umsatzsteuer (mithin 5.350,16 €). Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie 5.350,16  nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und ferner vorgerichtliche Kosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Hauptanspruches begründet.

1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus dem Leasingvertrag vom 12.07.2007 einen Anspruch in Höhe von 5.350,16 €.

a) Die Parteien haben wirksam eine Restwertabrechnung vereinbart.

Der Anspruch der Klägerin auf den - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwert des Leasingfahrzeuges folgt aus der vom Beklagten übernommenen Restwertgarantie. Diese Garantie beruht auf dem Vollamortisationsprinzip, ist leasingtypisch und rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NJW 1997, 3166 [BGH 04.06.1997 - VIII ZR 312/96]).

Die entsprechende vertragliche Regelung, bei der es sich um AGB´s der Klägerin handelt, ist nicht überraschend. Die Restwertgarantieerklärung ist im Vertragsformular der Klägerin zum einen hervorgehoben als „wichtiger Hinweis“, zum anderen in Fettdruck ausgeführt und ferner ist in der Vertragsurkunde in durchgehender Großschrift als Abrechnungsart nach Vertragsende eine „RESTWERTABRECHNUNG“ vereinbart.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auf Grund der in Rede stehenden Restwertgarantieerklärung des Beklagten die Angabe einer Laufleistung in der „Selbstauskunft“ unschädlich. Die Regelung im Vertrag hinsichtlich einer Restwertabrechnung ist insoweit eindeutig, in sich geschlossen und widerspruchsfrei.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass die Restwertkalkulation im Vertrag „unrealistisch“ ist.

Insoweit hat sich der Beklagte zwar zum Beweis seiner Behauptung auf das Einholen eines Sachverständigengutachtens berufen. Würde hier ein solches eingeholt werden, käme dies einer Ausforschung gleich. Der Beklagte hat hier lediglich behauptet, die Kalkulation sei „unrealistisch“; in wie fern diese Kalkulation unrealistisch sein soll, hat er im Einzelnen jedoch nicht weiter vorgetragen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ein Sachverständigengutachten erstellen zu können.

c) Unerheblich insoweit ist hier auch die - behauptete - Äußerung des Fahrzeugverkäufers Schmitz. Dieser stand ersichtlich für den Beklagten nicht im „Lager“ der Klägerin, sondern ist aus eigenem Interesse hinsichtlich des Verkaufs des Fahrzeugs tätig geworden.

d) Die Klägerin hatte ihren Anspruch mit 5.350,16 € rechtsfehlerfrei ermittelt.

Der Anspruch ergibt sich zum einen aus der Differenz zwischen dem von dem Beklagten garantierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös und zum anderen aus 50 % der Schätzkosten, wobei sich die Kostentragungspflicht insoweit aus Nr. XVII. 1. der Leasingbedingungen ergibt.

e) Auf diesen Betrag schuldet der Beklagte nach § 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen in der gesetzlichen Höhe (vgl. § 288 Abs. 1 BGB).

2. Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht schlüssig dargetan. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 288 Abs. 4 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, wann Verzug eingetreten ist, wann die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mandatiert hat und wie sie diese mandatiert hat („gestuft“ oder „einstufig“).

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Rechtsgrund in den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.