Landgericht Braunschweig
Urt. v. 22.09.1995, Az.: 6 S 133/95
Kontrolle; Arzt; Untersuchung; Kurklinik; Ambulante Behandlung; Falsche Angabe; Arbeitsunfähigkeit; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 22.09.1995
- Aktenzeichen
- 6 S 133/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:1995:0922.6S133.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 5 Abs. 1 f MBKT 78
Fundstelle
- VersR 1996, 1227 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wohnsitzklausel in § 5 Abs. 1f MBKT 78 soll sicherstellen, daß der Versicherer Kontrollen durchführen, insbesondere die versicherte Person durch einen von ihm beauftragten Arzt untersuchen lassen kann.
2. Begibt sich der arbeitsunfähige VN als Gast in ambulante Behandlung in eine Kurklinik und bestätigt diese gegenüber dem Versicherer zunächst fälschlicherweise, daß es sich um einen stationären Aufenthalt handele, so hat der Versicherer für diesen Fall keinen Anlaß zu kontrollieren, ob der VN arbeitsunfähig war.
3. Erfährt der Versicherer erst zwei Tage vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit von den irreführenden Angaben der Kurklinik, so verstößt seine Berufung auf den Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 f MBKT 78 nicht gegen Treu und Glauben (§ 9 Abs. 1 AGBG).