§ 1 SchulAuslVO - Erstattung der Auslagen für Reisen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAuslVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Das Land zahlt den Mitgliedern des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats zur Erstattung der Auslagen für Reisen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit im Rahmen der im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellten Mittel eine Reisekostenvergütung, wie sie den Beamtinnen und Beamten des Landes zusteht.