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  • ab 11.05.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchulAuslVO - Erstattung der Auslagen für Reisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Das Land zahlt den Mitgliedern des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats zur Erstattung der Auslagen für Reisen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit im Rahmen der im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellten Mittel eine Reisekostenvergütung, wie sie den Beamtinnen und Beamten des Landes zusteht.