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  • ab 11.05.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchulAuslVO - Gewährung von Sitzungsgeldern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Das Land zahlt jedem Mitglied des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats für die Teilnahme an einer Sitzung seines Gremiums je Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,34 Euro.

(2) Das Land zahlt jedem Mitglied des Landeselternrats und des Landesschulbeirats ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des infolge der Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Entschädigung für Verdienstausfall zusteht.