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  • ab 11.05.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchulAuslVO - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern vom 12. Mai 1981 (Nds. GVBl. S. 120) außer Kraft.

Hannover, den 25. April 2005

Niedersächsisches Kultusministerium

B u s e m a n n

Minister